(1) Die Lehrpläne und die Stundentafeln für die Fächer Deutsch und Italienisch im Biennium für Hotellerie und Gastronomie und im handwerklich-technischen Biennium an der deutschsprachigen und an der ladinischen Landesberufsschule entsprechen den Lehrplänen, die mit Landesgesetz vom 9. August 1994, Nr. 5 , für das Biennium der deutschsprachigen Oberschulen genehmigt wurden.
(2) Die Lehrpläne für die Fächer Religion, Geschichte, Mathematik / Informatik, Rechts- und Wirtschaftskunde, Erdkunde, Biologie, Physik- und Chemielabor und Leibeserziehung entsprechen jenen Lehrplanentwürfen, die im Sinne des Beschlusses der Landesregierung vom 12.September 1994, Nr. 5154, für die Biennien der deutschsprachigen Oberschulen zur Erprobung freigegeben wurden.
(3) Der Lehrplan und die Stundentafel für das Fach Englisch entsprechen den an den Biennien der deutschsprachigen Oberschulen derzeit geltenden Lehrplänen und Stundentafeln.
(4) Die Lehrpläne und die Stundentafeln für Ernährungslehre, Küchenführung, Restaurantführung, Empfangsdienst und Französisch des Bienniums für Hotellerie und Gastronomie , sowie jene für Metalltechnologie und Werkstattpraxis, Holztechnologie und Werkstattpraxis, Technisches Zeichnen, im handwerklich technischen Biennium liegen diesem Dekret bei.
(5) Die Lehrpläne der im Absatz 4 angeführten Fachrichtungen berücksichtigen die lokalen Gegebenheiten der Arbeitswelt und der Berufsbildung.