In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 08/03/2016

i) Dekret des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011 , Nr. 21)
Durchführungsverordnung betreffend die einheitliche Erhebung von Einkommen und Vermögen

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 8. Februar 2011, Nr. 6

ABSCHNITT I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 (Zielsetzung)   delibera sentenza

(1) Diese Verordnung gewährleistet beim Zugang zu den öffentlichen Leistungen für alle Nutzerinnen und Nutzer, bei gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen und Bedürfnissen, eine gerechte und einheitliche Behandlung; sie regelt zu diesem Zweck in Anwendung des Artikels 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17:

  1. die Erhebung der Daten für die Berechnung der wirtschaftlichen Lage der Personen, welche um finanzielle Leistungen oder um Tarifbegünstigungen ansuchen,
  2. die zu berücksichtigende Zusammensetzung der Familiengemeinschaften,
  3. die Bewertungsebenen der wirtschaftlichen Lage je nach Zweck der verschiedenen Leistungen,
  4. die Koordinierung, Ausrichtung und Überwachung des Systems der Erhebung der wirtschaftlichen Lage. 2)
massimeBeschluss vom 28. April 2015, Nr. 505 - Beschluss Nr. 1015 vom 27. Juni 2011 betreffend Maßnahmen zur Umsetzung des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2 – Änderung der Zahlungsmodalitäten der Vergütungen
massimeBeschluss vom 27. Juni 2011, Nr. 1015 - Einheitliche Erhebung von Einkommen und Vermögen: Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 3, 14, 16, 17, 32 und 33 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr.2 (abgeändert mit Beschluss Nr. 61 vom 16.01.2012, Beschluss Nr. 339 vom 04.03.2013 und Beschluss Nr. 396 vom 01.04.2014)
2)
Siehe Art. 8 Absatz 2 des D.LH. vom 15. April 2013, Nr. 10.

Art. 2 (Bewertungsgrundlagen)

(1)  Die Bewertung der wirtschaftlichen Lage für den Zugang zu den finanziellen Leistungen oder zu den Tarifbegünstigungen wird mit Bezug auf das Einkommen, das Vermögen sowie auf die Zusammensetzung und Besonderheiten der Familiengemeinschaft durchgeführt. 2)

2)
Siehe Art. 8 Absatz 2 des D.LH. vom 15. April 2013, Nr. 10.

Art. 3 (Erhebung und Verwaltung der Daten)   delibera sentenza

(1) Die Einkommens- und Vermögensdaten werden für jede einzelne Person erhoben. Zu diesem Zweck muss die betroffene Person die „Einheitliche Einkommens- und Vermögenserklärung“, abgekürzt EEVE, abgeben.

(2) Das Formular EEVE wird von der Landesregierung genehmigt; diese kann eine Aktualisierung  vornehmen, wenn dies aufgrund von Änderungen des Steuerrechts erforderlich ist.

(3) Jeder Bereich hat für die Bearbeitung seiner Gesuche Zugriff auf die Erklärungen und sichert einen Rückfluss der die eingereichten Gesuche betreffenden Daten. 2)

(4)  Die Datenverarbeitung erfolgt gemäß dem Legislativdekret vom 30. Juni 2003, Nr. 196, in geltender Fassung, und dem Dekret des Landeshauptmanns vom 16. Juni 1994, Nr. 21, in geltender Fassung.

massimeBeschluss vom 15. April 2013, Nr. 554 - Rückvergütung für ambulatorische chirurgische Leistungen (abgeändert mit Beschluss Nr. 1216 vom 14.10.2014)
2)
Siehe Art. 8 Absatz 2 des D.LH. vom 15. April 2013, Nr. 10.

Art. 3/bis (Zeitbezüge)

(1)  Für die zwischen 1. Jänner und 30. Juni eingereichten Gesuche werden die auf das vorletzte Jahr vor dem Jahr der Gesuchstellung bezogenen EEVE berücksichtigt. Für die zwischen 1. Juli und 31. Dezember eingereichten Gesuche werden die auf das Jahr vor dem Jahr der Gesuchstellung bezogenen EEVE herangezogen.

(1/bis)  In Abweichung zu den Bestimmungen laut Absatz 1 werden für die in Bezug auf das Schuljahr gestellten Gesuche auf jeden Fall die EEVE berücksichtigt, die sich auf das Jahr vor Beginn des Schuljahres beziehen. 3) 

(2)  Das zu erfassende Vermögen wird mit Bezug auf die Vermögenssituation bewertet, die zum 31. Dezember des Jahres vor dem Jahr der Abgabe der EEVE bestand.4)

3)
Art. 3/bis Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 8. April 2014, Nr. 10.
4)
Art. 3/bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 15. April 2013, Nr. 10.

Art. 4 (Bewertungsebenen)

(1) Für die Erhebung und Bewertung der wirtschaftlichen Lage werden drei Ebenen unterschieden. Für jede Ebene werden je nach Zielsetzung der betreffenden Leistungen die Familiengemeinschaften, die zu erhebenden Daten und die Grundsätze der Bewertung festgelegt.

(2) Die mit der EEVE erhobenen Daten stellen die Grundlage für die Bestimmung der wirtschaftlichen Lage für alle Ebenen dar. Je nach Ebene können sie mit zusätzlichen Daten ergänzt werden.

(3) Jeder Bereich bestimmt die Bewertungsebene, die für seine Leistungen anzuwenden ist, auf der Grundlage der Zielsetzung der Leistungen.2)

2)
Siehe Art. 8 Absatz 2 des D.LH. vom 15. April 2013, Nr. 10.

Art. 5 (Gewichtungsskala)

(1) Die Zusammensetzung der Familiengemeinschaft wird nach folgender Äquivalenzskala gewichtet:

 

-

eine Person

1

-

zwei Personen

1,57

-

drei Personen

2,04

-

vier Personen

2,46

-

fünf Personen

2,85

-

für jede zusätzliche Person

0,35

 

(2) Wenn die Familiengemeinschaft aus nur einer Person besteht, diese alleine wohnt und die Kosten nicht mit anderen teilt, wird ein zusätzlicher Wert von 0,2 zuerkannt.

(3) Der für die Leistung herangezogenen Familiengemeinschaft mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern, bei denen beide Eltern, oder ein Elternteil mit seinem/r Ehegatten/in oder seinem/r zusammenlebenden Partner/Partnerin, im Bezugszeitraum der EEVE einer abhängigen, selbständigen oder unternehmerischen Tätigkeit nachgegangen sind, welche, für jede der beiden Personen, ein im Sinne der EEVE relevantes Einkommen von mindestens 10.000,00 Euro erbracht hat, wird ein zusätzlicher Wert von 0,2 zuerkannt.2)

2)
Siehe Art. 8 Absatz 2 des D.LH. vom 15. April 2013, Nr. 10.

Art. 6 (Grundbetrag)  

(1) Der Grundbetrag ist die zur Befriedigung der Grundbedürfnisse in Hinsicht auf Nahrung, Bekleidung und Hygiene festgelegte Geldsumme.

(2) Beginnend mit dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung, wird der monatliche Grundbetrag mit 408,00 Euro festgelegt. 5)

(3) Der monatliche Grundbetrag wird jährlich, unter Berücksichtigung der in Südtirol ermittelten Änderungen des Verbraucherpreisindexes für Haushalte von Arbeitern und Angestellten, von der Landesregierung angeglichen.2)

5)
Die Landesregierung hat mit Beschluss Nr. 1910 vom 16. Dezember 2013 den Grundbetrag für das Jahr 2014 auf 410 € festgesetzt.
2)
Siehe Art. 8 Absatz 2 des D.LH. vom 15. April 2013, Nr. 10.

Art. 7 (Bedarf)

(1) Der jährliche Bedarf einer Familiengemeinschaft ist gleich dem Wert des Grundbetrages, multipliziert sowohl mit dem Parameter der Gewichtungsskala laut Artikel 5, samt Erhöhungen, als auch mit 12 Monaten.2)

2)
Siehe Art. 8 Absatz 2 des D.LH. vom 15. April 2013, Nr. 10.

Art. 8 (Faktor wirtschaftliche Lage)  delibera sentenza

(1) Der „Faktor wirtschaftliche Lage“ ist das Maß für die finanziellen Verhältnisse einer jeden Familiengemeinschaft.

(2) Zur Ermittlung des „Faktors wirtschaftliche Lage“ wird zunächst die „wirtschaftliche Lage“ berechnet, in dem man folgendes summiert:

  1. die Jahreseinkommen aller Mitglieder der Familiengemeinschaft bereinigt um die Abzüge gemäß den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung,
  2. das Vermögen der Familiengemeinschaft laut dieser Verordnung und gemäß den Bestimmungen des jeweiligen Bereichs bewertet.

(3) Der „Faktor wirtschaftliche Lage“ wird dann berechnet, indem man die „wirtschaftliche Lage“ durch den Jahresbedarf der Familiengemeinschaft dividiert.

(4) Der „Faktor wirtschaftliche Lage“ entspricht dem Wert null bei völligem Fehlen von Einkommen und Vermögen, wohingegen der Wert mit zunehmendem Einkommen oder Vermögen progressiv ansteigt, wobei eins dem Bedarf der Familiengemeinschaft entspricht.

massimeBeschluss vom 15. April 2013, Nr. 554 - Rückvergütung für ambulatorische chirurgische Leistungen (abgeändert mit Beschluss Nr. 1216 vom 14.10.2014)

Art. 9 (Das entsprechende Einkommen)

(1) Das entsprechende Einkommen wird berechnet, indem man die „wirtschaftliche Lage“ durch den Parameter der Gewichtungsskala laut Artikel 5, einschließlich der vorgesehenen Erhöhungen, dividiert.

Art. 10 (Berechnung)

(1) Die einzelnen Bereiche ermitteln die wirtschaftliche Situation der Betroffenen und die Schwellen für die Gewährung der finanziellen Leistungen, indem sie die Berechnung laut den Artikeln 8 oder 9 anwenden.

ABSCHNITT II
ERSTE EBENE

Art. 11 (Leistungen der ersten Ebene)

(1) Die Leistungen der ersten Ebene bezwecken die Stärkung der Familien und der Elternschaft sowie die Abdeckung spezifischer Bedürfnisse von Einzelpersonen und Familien.

Art. 12 (Kernfamilie)

(1) Vorbehaltlich anders lautender Bestimmungen für die einzelnen Bereiche werden bei der Gewährung der Leistungen die Mitglieder der Kernfamilie berücksichtigt.

(2) Als Mitglieder der Kernfamilie gelten:

  1. der Nutzer/die Nutzerin, für den bzw. für die die Leistung in erster Linie bestimmt ist,
  2. der Ehegatte der Nutzerin/die Ehegattin des Nutzers, sofern nicht gesetzlich getrennt, oder ihr Lebensgefährte/ihre Lebensgefährtin, sofern er bzw. sie im gemeinsamen Haushalt lebt,
  3. bei minderjährigen Nutzern/Nutzerinnen, die Personen, welche die elterliche Gewalt, auch getrennt, ausüben, sowie ihre Ehegatten oder im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebensgefährten,
  4. wenn der Nutzer/die Nutzerin steuerrechtlich zu Lasten einer Person lebt, diese Person sowie ihr Ehegatte/ihre Ehegattin oder ihr Lebensgefährte/ihre Lebensgefährtin, sofern er bzw. sie im gemeinsamen Haushalt lebt,
  5. die minderjährigen ehelichen, rechtlich anerkannten, leiblichen oder adoptierten Kinder von einem der oben angeführten Mitglieder, sofern mit diesem im gemeinsamen Haushalt lebend,
  6. andere Personen, die steuerrechtlich zu Lasten eines der oben genannten Mitglieder leben.6)

(3) Wenn eine Person verheiratet ist oder eigene Kinder hat, so bildet sie mit dem Ehegatten/der Ehegattin beziehungsweise dem Lebensgefährten/der Lebensgefährtin, der/die im gemeinsamen Haushalt lebt, und mit ihren Kindern und den anderen Personen, die bezüglich der Einkommenssteuer zu ihren Lasten sind, in jedem Fall eine eigene Familiengemeinschaft.

(4)7)

6)
Art. 12 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 15. April 2013, Nr. 10.
7)
Art. 12 Absatz 4 wurde aufgehoben durch Art. 7 Absatz 1 des D.LH. vom 15. April 2013, Nr. 10.

Art. 13 (Einkommensdaten)

(1) Die zu erhebenden Daten sind die, welche aus der Erklärung hervorgehen, die der Steuerbehörde über das Einkommen in dem Jahr, auf das sich die EEVE bezieht, vorgelegt wird, und aus anderen Dokumenten, die sich auf denselben Zeitraum beziehen.

(2) Vorbehaltlich der Bestimmungen nachfolgender Artikel werden berücksichtigt:

  1. das erklärte steuerrechtliche Gesamteinkommen (gemäß Definition des vereinheitlichten Textes über die Einkommensteuern) oder das aus der Einheitsbescheinigung für Arbeitnehmer „Vordruck CUD“ oder aus anderen von auszahlenden Subjekten ausgestellten Bescheinigungen resultierende Einkommen, nach Abzug des Absetzbetrages für die Hauptwohnung und der anderen steuerrechtlich abziehbaren Aufwendungen. Nicht berücksichtigt werden die Rückstände der Jahre vor jenem, auf das sich die obgenannten Dokumente beziehen,
  2. die Einkommen aus Unternehmertätigkeit oder selbständiger Arbeit, welche der gesonderten Besteuerung unterliegen, die Einkommen aus neuen wirtschaftlichen Initiativen, jene aus Kleinunternehmen und andere Einkommen, nach Abzug der dem Bezugsjahr zugeordneten Ersatzsteuer,
  3. die Nettobeträge der Vergütungen für gelegentliche zusätzliche Leistungen laut Artikel 70 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 10. September 2003, Nr. 276, in geltender Fassung. 8)
  4. das steuerrechtlich relevante Einkommen der Amateursportler,
  5. das Einkommen von Haustürverkäufern,
  6. die erhaltenen Unterhaltszahlungen für die Kinder, auch in Form von Unterhaltsvorschussleistungen gemäß Landesgesetz vom 3. Oktober 2003, Nr. 15, in geltender Fassung,
  7. der Nettobetrag der außerordentlichen Vergütung zur Einkommensunterstützung, ausgeschüttet aus dem Solidaritätsfond für die Unterstützung des Einkommens, der Beschäftigung und der beruflichen Umschulung und Umorientierung der Bediensteten der Kreditinstitute laut Dekret des Ministeriums für Arbeit und soziale Vorsorge vom 28. April 2000, Nr. 158. 9)

(3) Ist es aufgrund zukünftiger steuerlicher Änderungen erforderlich, so können die Positionen zum Einkommen, zum Vermögen und zu Zahlungen, die zur Verminderung des Einkommens beitragen, in der EEVE ergänzt werden, sofern sie im Dekret vorgesehene Positionen ersetzten oder inhaltlich dieselben Eigenschaften aufweisen. 10)

8)
Buchstabe c) des Art. 13 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 15. April 2013, Nr. 10.
9)
Buchstabe g) des Art. 13 Absatz 2 wurde eingefügt durchr Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 15. April 2013, Nr. 10.
10)
Art. 13 Absatz 3 wurde eingefügt durch Art. 5 Absatz 1 des D.LH. vom 15. April 2013, Nr. 10.

Art. 14 (Einkommen aus individueller selbständiger Arbeit, aus Einzelunternehmen, aus Beteiligungen an Personengesellschaften oder gleichgestellten Organisationen und stillen Gesellschaften)

(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen laut Artikel 15 wird der Betrag des erklärten Einkommens berücksichtigt - bei Gesellschaften im Verhältnis zur Beteiligung am Einkommen. Dieser Betrag, summiert mit eventuellen von der Gesellschaft erhaltenen Vergütungen, darf auf keinen Fall geringer sein als der vom geltenden Kollektivvertrag für den jeweiligen Sektor festgelegten Lohn eines qualifizierten Arbeitnehmers/einer qualifizierten Arbeitnehmerin im betreffenden Bereich. Die Landesregierung genehmigt alle zwei Jahre die heranzuziehenden Durchschnittslöhne.

Art. 15 (Einkommen aus der Landwirtschaft)

(1) Zum steuerrechtlich erklärten Einkommen werden folgende Pauschaleinkommen hinzugezählt:

  1. Viehwirtschaft (im Falle von mehr als 5 Großvieheinheiten): 45,00 € pro Monat für jede Großvieheinheit,
  2. Obstbau, Feldgemüseanbau, Weinbau und Beerenobstanbau: 500,00 € je ha pro Monat,
  3. Gartenbau auf dem freien Feld: 500,00 € je ha pro Monat,
  4. Gartenbau im Gewächshaus: 5.000,00 € je ha pro Monat,
  5. Bearbeitung von Feldern und Wiesen ohne eigenes Vieh: 30,00 € je ha pro Monat,
  6. Forstwirtschaft: 30,00 € je m³ Hiebsatz pro Jahr, wobei der Ertrag der ersten 15 m³ nicht berechnet wird.

(2)Das gemäß Absatz 1 berechnete Pauschaleinkommen für die Viehwirtschaft wird um folgende Prozentsätze reduziert:

  1. 10 Prozent für Betriebe mit mindestens 31 und höchstens 60 Erschwernispunkten lautArtikel 13 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 9. März 2007, Nr. 22, in geltender Fassung,
  2. 20 Prozent für Betriebe mit mindestens 61 und höchstens 100 Erschwernispunkten,
  3. 30 Prozent für Betriebe mit mindestens 101 Erschwernispunkten.

(3) Die im Absatz 1 angeführten Beträge werden alle zwei Jahre von der Landesregierung angeglichen.

(4) Was die Einkommen aus der Ausübung der Nebentätigkeiten laut Art. 2135 des Zivilgesetzbuches betrifft, werden die in der Steuererklärung erklärten Einkommen erfasst.

Art. 16 (Beteiligung an Kapitalgesellschaften)

(1) Macht die Gewinnbeteiligung zehn Prozent oder mehr aus, werden die Dividenden aus der Beteiligung an den Gesellschaften, die in der Einkommenserklärung angegeben sind oder aus einem anderen vom ausschüttenden Subjekt ausgestellten Dokument hervorgehen,berücksichtigt. Wenn die Gewinnbeteiligung die Haupteinnahmequelle darstellt, darf die Summe ausDividenden und eventuell von der Gesellschaft erhaltenen Vergütungen auf keinen Fall geringer sein als der für den betreffenden Bereich festgelegte Lohn eines qualifizierten Arbeitnehmers/einer qualifizierten Arbeitnehmerin laut Artikel 14.

Art. 17 (Ausnahmen)    delibera sentenza

(1)  Befinden sich eine Person oder ein Unternehmen in besonders schwierigen Umständen, die es nicht ermöglichen ein Einkommen zu erzielen, das jenem gemäß der Korrekturkriterien derArtikel 14, 15 und 16 entspricht, wird das erklärte Einkommen herangezogen. Die Landesregierung definiert diese besonderen Umstände, in denen die Korrekturkriterien nicht zur Anwendung kommen.

massimeBeschluss vom 28. April 2015, Nr. 505 - Beschluss Nr. 1015 vom 27. Juni 2011 betreffend Maßnahmen zur Umsetzung des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr. 2 – Änderung der Zahlungsmodalitäten der Vergütungen
massimeBeschluss vom 27. Juni 2011, Nr. 1015 - Einheitliche Erhebung von Einkommen und Vermögen: Maßnahmen zur Umsetzung der Artikel 3, 14, 16, 17, 32 und 33 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. Jänner 2011, Nr.2 (abgeändert mit Beschluss Nr. 61 vom 16.01.2012, Beschluss Nr. 339 vom 04.03.2013 und Beschluss Nr. 396 vom 01.04.2014)

Art. 18 (In Fremdwährung bezogenes Einkommen)

(1)  Das in Fremdwährung bezogene Einkommen, welches nicht aus der Steuererklärung hervorgeht, wird auf der Grundlage des von der italienischen Zentralbank (Banca d’Italia) festgelegten durchschnittlichen Wechselkurses des Bezugsjahres bewertet.

Art. 19 (Zahlungen, die zur Senkung des Einkommens beitragen)

(1) Vom berücksichtigten Einkommen werden die folgenden, auf den Zeitraum der Berechnung bezogenen Beträge abgezogen:

  1. die Einkommensteuer (IRPEF) samt entsprechenden Zuschlagssteuern sowie die regionale Wertschöpfungssteuer (IRAP) zu Lasten der natürlichen Personen, die aus der Einkommenserklärung oder aus dem CUD-Formular oder aus anderen, von den auszahlenden Subjekten ausgestellten Dokumenten resultieren,
  2. Arztspesen, wie sie aus der Steuererklärung resultieren, ohne Abzug des Freibetrags,
  3. die aus der Steuererklärung resultierenden Zinsen auf Hypothekardarlehen für den Bau, den Erwerb und den Umbau der Hauptwohnung bis zu dem vom vereinheitlichten Text über die Einkommensteuern für den Erwerb der Hauptwohnung vorgesehenen Höchstbetrag,
  4. die Miete für die Hauptwohnung laut schriftlich abgefasstem registriertem Mietvertrag, nach Abzug der öffentlichen Beiträge und im Höchstausmaß laut Buchstabe c),
  5. die für die Kinder bezahlten Unterhaltszahlungen.

Art. 20 (Bewertung des Einkommens aus abhängiger Arbeit)

(1) Die Einkommen aus abhängiger Arbeit und gleichgestellte Einkünfte werden nur zu 90 Prozent berücksichtigt.

Art. 21 (Vermögen)

(1) Das Vermögen besteht aus Immobilien- und Mobiliarvermögen, welche in Folge definiert werden.

(2)11)

11)
Art. 21 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 7 Absatz 1 des D.LH. vom 15. April 2013, Nr. 10.

Art. 22 (Immobilienvermögen)

(1) Das Immobilienvermögen besteht aus Gebäuden und Gründen im Inland sowie aus Gebäuden im Ausland.

(2)  Der Wert des Immobilienvermögens entspricht dem aufgewerteten Katasterwert, der für die Gemeindeimmobiliensteuer (ICI) angewandt wird, auch wenn die Immobilien von der Bezahlung der ICIbefreit sind; bei Fehlen von ICI-Werten wird die selbe Vorgangsweise wie bei der Berechnung der ICIangewandt und als Grundlage werden die Werte vergleichbarer Güter herangezogen.

(3) Der Wert der im Ausland befindlichen Gebäude wird auf Euro 550,00 pro Nettoquadratmeter festgelegt; dieser Betrag wird von der Landesregierung alle zwei Jahre angeglichen, auch mit der Festlegung unterschiedlicher Werte je nach geografischer Zone.

(4) Der Wert der Güter, die durch ein Fruchtgenuss- oder Wohnungsrecht belastet sind, wird getrennt nach dem Vermögensanteil des nackten Eigentümers und des Inhabers des dinglichen Nutzungsrechtes im Verhältnis zur Dauer des Rechtes und zum Alter des jüngsten Begünstigten erhoben, und zwar im Ausmaß der folgenden Prozentsätze:

 

Alter des Inhabers des dinglichen Nutzungsrechtes (in Jahren)

Vermögensanteil des nackten Eigentümers

 

Età del titolare del diritto reale di godimento (in anni)

Quota Patrimonio del nudo proprietario

von 0 bis 20

5 %

 

da 0 a 20

5 %

von 21 bis 30

10 %

 

da 21 a 30

10 %

von 31 bis 40

15 %

 

da 31 a 40

15 %

von 41 bis 45

20 %

 

da 41 a 45

20 %

von 46 bis 50

25 %

 

da 46 a 50

25 %

von 51 bis 53

30 %

 

da 51 a 53

30 %

von 54 bis 56

35 %

 

da 54 a 56

35 %

von 57 bis 60

40 %

 

da 57 a 60

40 %

von 61 bis 63

45 %

 

da 61 a 63

45 %

von 64 bis 66

50 %

 

da 64 a 66

50 %

von 67 bis 69

55 %

 

da 67 a 69

55 %

von 70 bis 72

60 %

 

da 70 a 72

60 %

von 73 bis 75

65 %

 

da 73 a 75

65 %

von 76 bis 78

70 %

 

da 76 a 78

70 %

von 79 bis 82

75 %

 

da 79 a 82

75 %

von 83 bis 86

80 %

 

da 83 a 86

80 %

von 87 bis 92

85 %

 

da 87 a 92

85 %

von 93 bis 99

90 %

 

da 93 a 99

90 %

über 99

95 %

 

oltre 99

95 %

12)

12)
Art. 22 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 6 Absatz 1 des D.LH. vom 15. April 2013, Nr. 10.

Art. 23 (Unberücksichtigtes Immobilienvermögen)

(1) Die sich gänzlich oder anteilsmäßig im Eigentum befindende Immobilieneinheit zu Wohnzwecken und ein Zubehör wird nicht als Vermögen gewertet, wenn der Eigentümer/die Eigentümerin mit seiner/ihrer Familiengemeinschaft darin wohnt, Gast einer sozialen stationären Einrichtung ist oder dafür eine Miete erzielt. Die Immobilien müssen einer der folgenden Kategorien angehören:

  1. A2 bis A6,
  2. A 11,
  3. A7, wenn der aufgewertete Katasterwert, der für die Gemeindeimmobiliensteuer (ICI) angewandt wird, 150.000,00 Euro oder weniger beträgt.

(2) Der Wert der Immobilieneinheit zu Wohnzwecken, welche nicht einer der Kategorien laut Absatz 1 angehört, bleibt zur Hälfte unberücksichtigt.

(3) Die Kriterien laut Absatz 1 werden auch angewandt, wenn der/die Erklärende die Immobilieneinheit zu Wohnzwecken nicht im Eigentum hat, sondern Inhaber eines dinglichen Nutzungsrechts an der Immobilie ist.

(4)  Für jede Familiengemeinschaft bleibt nur eine Immobilieneinheit zu Wohnzwecken unberücksichtigt.

(5)  Ebenfalls nicht als Bestandteil des Immobilienvermögens gewertet werden die Gebäude und Gründe, die zur Ausübung der freiberuflichen, landwirtschaftlichen- oder Handelstätigkeit erforderlich sind und verwendet werden, aus welcher die Person ihr Einkommen erwirtschaftet. Zu den Gebäuden, welche im landwirtschaftlichen Unternehmen verwendet werden, zählen alle landwirtschaftlichen Gebäude laut Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Februar 1994, Nr. 133, in geltender Fassung.

Art. 24 (Mobiliarvermögen)

(1) Das Mobiliarvermögen (finanzielle Anlagen) besteht aus:

  1. Beteiligungen unter zehn Prozent an Kapitalgesellschaften,
  2. Kontokorrent- und Sparbucheinlagen bei Banken und bei der Post,
  3. Staatspapiere,
  4. Schuldverschreibungen,
  5. Depotscheine,
  6. verzinste Coupons und Ähnliches,
  7. Investmentfonds und Ähnliches,
  8. Kapitalisierungsverträge,
  9. Versicherungspolizzen mit Kapitalisierungszweck,
  10. gemischte Lebensversicherungen, für die das Einlösungsrecht zum Zeitpunkt der Erklärung ausgeübt werden kann.

(2) Das Vermögen laut Absatz 1 ist wie folgt zu erheben:

  1. die Beteiligungen an nicht an der Börse notierten Kapitalgesellschaften: auf der Basis des prozentmäßigen Anteils am Nettokapital der Gesellschaft. Hierbei wird jene Bilanz herangezogen, die sich auf das Bezugsjahr der EEVE bezieht, oder, falls sie noch nicht genehmigt wurde, auf jene des Vorjahres,
  2. die Beteiligung an börsen- oder freimarktnotierten Aktiengesellschaften, Investmentfonds und Ähnlichem: zum Marktwert,
  3. die Bankeinlagen, Einlagen bei der Post, Staatspapiere, Schuldverschreibungen, Depotscheine, verzinste Coupons und gleichgestellte Wertpapiere und Ähnliches: zum Nennwert,
  4. die Kapitalisierungsverträge, die Versicherungspolizzen mit Kapitalisierungszweck und die gemischten Lebensversicherungen laut Absatz 1 Buchstabe j): der Gesamtbetrag der gezahlten Prämien nach Abzug eventueller Ablösebeträge.

Art. 25 (Unberücksichtigtes Mobiliarvermögen)

(1) Die ersten 100.000,00 Euro des beweglichen Vermögens bleiben unberücksichtigt und müssen nicht erklärt werden.

(2) Übersteigt das gesamte Mobiliarvermögen den Betrag des Freibetrags von 100.000,00 Euro, so muss alles erklärt werden.

ABSCHNITT III
ZWEITE EBENE

Art. 26 (Leistungen der zweiten Ebene)

(1) Die Leistungen der zweiten Ebene haben das Ziel, die Familien in ihrer Erziehungs- und Betreuungsarbeit zu unterstützen, auch mittels Gewährung von Tarifbegünstigungen für die Bezahlung der Dienste.

Art. 27 (Engere Familiengemeinschaft)

(1) Vorbehaltlich von anders lautenden Bestimmungen der einzelnen Bereiche, werden bei der Gewährung von finanziellen Leistungen oder Tarifbegünstigungen der zweiten Ebene die Mitglieder der engeren Familiengemeinschaft berücksichtigt.

(2) Zur engeren Familiengemeinschaft gehören folgende Mitglieder:

  1. der Nutzer/die Nutzerin,
  2. der Ehegatte/die Ehegattin der Nutzerin/des Nutzers, wenn keine gesetzliche Trennung vorliegt,
  3. der Lebensgefährte/die Lebensgefährtin der Nutzerin/des Nutzers, wenn sie in einem gemeinsamen Haushalt leben und gemeinsame Kinder haben,
  4. die Elternteile des minderjährigen Nutzers/der minderjährigen Nutzerin. Wenn diese gesetzlich getrennt sind, wird nur ein Elternteil berücksichtigt,
  5. andere Personen, die, was die Einkommensteuer betrifft, einem der Mitglieder der engeren Familiengemeinschaft gegenüber versorgungsberechtigt sind.

ABSCHNITT IV
DRITTE EBENE

Art. 28 (Leistungen der dritten Ebene)

(1) Die Leistungen der dritten Ebene bestehen aus Geldzuweisungen, welche subsidiär zu allen anderen Leistungen, auf welche der Antragsteller/die Antragstellerin Anrecht hat, ausbezahlt werden und die Familien bei der Befriedigung ihrer Grundbedürfnisse laut Artikel 8 des Landesgesetzes vom 26. Oktober 1973, Nr. 69, in geltender Fassung, unterstützen.

Art. 29 (De-facto-Familiengemeinschaft)

(1) Vorbehaltlich der anders lautenden Bestimmungen der einzelnen Bereiche werden für die Gewährung von finanziellen Leistungen der dritten Ebene die Mitglieder der De-facto-Familiengemeinschaft berücksichtigt.

(2) Als Mitglieder der De-facto-Familiengemeinschaft gelten, neben dem Nutzer/der Nutzerin, die nachfolgend angeführten Personen, sofern sie mit ihm/ihr in einem gemeinsamen Haushalt leben:

  1. der Ehegatte/die Ehegattin bzw. der Lebensgefährte/die Lebensgefährtin der Nutzerin/des Nutzers,
  2. eheliche, legitimierte, nichteheliche oder Adoptivkinder, nächste, auch nichteheliche Nachkommen des Nutzers/der Nutzerin oder der Person laut Buchstabe a),
  3. leibliche Eltern oder Adoptiveltern und nächste, auch nichteheliche Vorfahren des Nutzers/der Nutzerin oder der Person laut Buchstabe a),
  4. Schwiegersöhne und -töchter der Nutzerin/des Nutzers oder der Person laut Buchstabe a),
  5. Schwiegereltern des Nutzers/der Nutzerin oder der Person laut Buchstabe a),
  6. Brüder und Schwestern des Nutzers/der Nutzerin oder der Person laut Buchstabe a),
  7. Ehegatte/Ehegattin oder Lebensgefährte/Lebensgefährtin eines Mitglieds der De-facto-Familiengemeinschaft, das nicht die Nutzerin/der Nutzer ist,
  8. andere Personen, die steuerrechtlich zu Lasten eines der Mitglieder der De-facto-Familiengemeinschaft sind.

(3) Wenn ein Elternteil oder beide mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern innerhalb der Familiengemeinschaft laut Absatz 1 leben, bilden sie in jedem Fall mit dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten bzw. der im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegattin oder Lebensgefährtin, ihren volljährigen Kindern und den anderen Personen, die bezüglich der Einkommensteuer zu ihren Lasten sind, eine eigene De-facto-Familiengemeinschaft. Die Personen, die im Sinne dieses Absatzes nicht zur De-facto-Familiengemeinschaft zählen, gehören zur erweiterten Familiengemeinschaft, wenn sie im Artikel 30, Absatz 2 als deren Mitglieder aufscheinen.

(4) Als Nutzer/Nutzerin gilt, wer in erster Linie für die finanziellen und sozialen Bedürfnisse der Familie, bezogen auf die beanspruchte Leistung aufkommen muss oder diesbezüglich im stärksten Ausmaß die notwendigen Voraussetzungen aufweist.

ABSCHNITT V
ERWEITERTE FAMILIENGEMEINSCHAFT

Art. 30 (Erweiterte Familiengemeinschaft)

(1) Für die Leistungen, für die von den einzelnen Bereichen ein Beitrag der erweiterten Familiengemeinschaft vorgesehen wird, erfolgt die Zuweisung wirtschaftlicher Begünstigungen durch die zuständige öffentliche Körperschaft nur über die zu Lasten der erweiterten Familiengemeinschaft hinaus gehenden Leistungen.

(2) Zur erweiterten Familiengemeinschaft gehören, jeweils separat, die folgenden Personen oder Personengruppen, falls sie nicht bereits Mitglieder der für die spezifische Leistung vorgesehenen Familiengemeinschaft sind:

  1. eheliche, legitimierte, außereheliche oder Adoptivkinder des Nutzers/der Nutzerin und die steuerrechtlich ihnen gegenüber versorgungsberechtigten Personen,
  2. Eltern des Nutzers/der Nutzerin und die bezüglich der Einkommensteuer ihnen gegenüber versorgungsberechtigten Personen.

(3) Die erweiterten Familiengemeinschaften sind in der unter Absatz 2 angeführten Reihenfolge leistungsverpflichtet.

Art. 31 (Erhebung)

(1) Die Einkommens- und Vermögensdaten der erweiterten Familiengemeinschaften werden nach den Bestimmungen, welche für die erste Ebene gelten, erhoben.

ABSCHNITT VI
VERFAHREN

Art. 32 (Erklärung)

(1) Die EEVE wird bei den von der Landesregierung festgelegten Ämtern und Stellen abgegeben.

(2) Die erklärende Person muss jede Änderung der erklärten Daten, die nach der Ausstellung der EEVE eingetreten ist, zügig mitteilen.

(3) Die erklärende Person ist ebenso verpflichtet, festgestellte Fehler der EEVE mitzuteilen. Die gesetzlichen Folgen ungerechtfertigt bezogener Leistungen bleiben aufrecht.

(4) Dem/Der Erklärenden und den betroffenen Bereichen werden die von Amts wegen oder gemäß den Absätzen 2 und 3 vorgenommenen Änderungen mitgeteilt.

(5) Der/Die Erklärende bestätigt außerdem, zu wissen, dass die Verwaltung die Möglichkeit hat, unmittelbar zu prüfen, ob die in der EEVE gelieferten Daten der Wahrheit entsprechen, und dass die Verwaltung auch bei Kreditinstituten oder sonstigen Finanzvermittlern nachforschen kann. In diesem Zusammenhang ist er/sie dazu verpflichtet, die Identifikationsdaten der Finanzvermittler anzugeben, die das erklärte Anlagevermögen verwalten.

Art. 33 (Koordinierungsstelle)

(1) Eine zentrale Koordinierungsstelle bei der Landesverwaltung erfüllt die Aufgabe der Verwaltung, Ausrichtung und Überwachung des Systems.

Art. 34 (Kontrollen)

(1)  Es werden nur jene EEVE überprüft, aufgrund derer mindestens ein Gesuch positiv behandelt wurde.

(2) Die Kontrollen erfolgen gemäß Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung.

Art. 35 (Inkrafttreten)

(1) Die Bestimmungen dieser Durchführungsverordnung treten am 1. Juli 2011 in Kraft.

(2) Zeitpunkt und Modalitäten des Beitrittes der einzelnen Bereiche zum einheitlichen System werden von der Landesregierung bestimmt.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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