In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 08/03/2016

k) Dekret des Landeshauptmanns vom 2. November 2009 , Nr. 511)
Verordnung für Befestigungssysteme

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 15. Dezember 2009, Nr. 51.

Art. 1

Mit Inkrafttreten dieses Dekretes findet in der Provinz Bozen die laut Anlage A festgelegte Verordnung für Befestigungssysteme Anwendung.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

Anlage A

1. ABSCHNITT
Inhalt der Verordnung

Art. 1 (Einleitung)

(1) Ein Befestigungssystem gilt als sicherheitsrelevant, wenn bei Versagen des Systems Gefahr für Leben und Gesundheit von Personen besteht und/oder ein wesentlicher wirtschaftlicher Schaden zu erwarten ist.

(2) Überschreitet die auf eine Einzelbefestigung einwirkende Last 0,2 kN (20 kg), so ist die Befestigung als sicherheitsrelevant zu betrachten.

(3) Für sicherheitsrelevante Befestigungssysteme dürfen nur zugelassene Systeme, zum Beispiel Dübel, verwendet werden, deren Eignung im Rahmen eines Zulassungsverfahrens im Sinne des MD vom 14.01.2008 in geltender Fassung experimentell nachgewiesen wurde.
Auf europäischer Ebene sind Zulassungen für Dübel zur Verankerung im Beton vorgesehen.

(4) Befestigungssysteme für Deckenabhänger sowie Fassaden müssen ein Prüfzertifikat mit Zulassungsbescheid einer anerkannten Prüfanstalt aufweisen.

(5) Wird eine Befestigung als nicht sicherheitsrelevant eingestuft (alle einwirkenden Lasten < 0,20 kN bzw. Gewichte < 20 kg), so muss das ausführende Unternehmen in jedem Fall eine Bestätigung über die fachgerechte Anbringung des gesamten Befestigungssystems vorlegen.

Art. 2 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung gilt für Verankerungsgründe, an denen Einzellasten0,2 kN bzw. Gewichte20 kg durch Befestigungssysteme angebracht werden. In diesen Fällen muss die Befestigung statisch nachgewiesen und überprüft werden.

Art. 3 (Verankerungsgründe)

  1. Gerissener Beton, Zugzonen
  2. Ungerissener Beton, Druckzonen (nachgewiesene Druckspannungen > 1,0 N/mm2)
  3. Festigkeitsklasse C20/25 (Rck= 25) bis C50/60 (Rck= 60)
  4. Mauerwerk (Hochlochziegel, Vollziegel, Kalksandsteine etc.)
  5. Holz

Art. 4 (Anzuschließende Bauteile)

  1. Tragende Bauteile
  2. Stützen (mit Konsolen)
  3. Träger
  4. Flächentragwerke, wie Scheiben (Wände), Platten
  5. nicht tragende Bauteile
  6. abgehängte Decken
  7. Unterkonstruktionen von Fassaden
  8. Rohrstränge, Lüftungskanäle
  9. Treppen- und Balkongeländer
  10. Beleuchtungskörper, Einrichtungsgegenstände, Geräte etc.

Art. 5 (Verbindungselemente)

(1) Sämtliche Verbindungselemente aus Stahl, zum Beispiel Ketten, Seile, Bänder und Gewindestangen, müssen gemäß den geltenden Normen und Bestimmungen statisch nachgewiesen und bemessen werden: Eurocode 3 und Ministerialdekret (Infrastrukturen) vom 14. Jänner 2008 in geltender Fassung.

(2) Bei Verbindungselementen aus nicht metallischen Werkstoffen sind die statischen Nachweise entweder nach den geltenden staatlichen bzw. europäischen Bestimmungen durchzuführen, oder die Tragfähigkeit ist experimentell zu ermitteln.

Art. 6 (Derzeit zugelassene Befestigungssysteme)

  • 1.  Für Betonuntergrund
    • a)  Hinterschnittdübel
    • b)  Spreizdübel
    • c)  Verbunddübel
    • d)  Betonschrauben
    • e)  Kunststoffdübel
    • f)  Setzbolzen mit Vorbohrung
    • g)  Einmörtelanker
  • 2.  Für Mauerwerk
    • a)  Injektionsdübel
    • b)  Einmörtelanker
    • c)  Kunststoffdübel
  • 3.  Für Holz
    Die Verbindungssysteme müssen die in Form von Druckspannungen einwirkenden Kräfte auf das Holz ableiten, dürfen jedoch keinesfalls die Querzugfestigkeit des Holzes beanspruchen.
  • 4.  Für weitere, in diesem Anhang nicht genannte Materialien, die als Untergrund verwendet werden, zum Beispiel Glasfaser, Plexiglas, Glas oder Kunststoffe, ist die Zulassung für die Verwendung gesondert zu bewerten.

2. ABSCHNITT
Planung, statische Bemessung, Ausführung, Abnahmeprüfung

Art. 7 (Grundsatz)

(1) Alle Befestigungssysteme und Verbindungselemente, die Lasten 0,2 kN bzw. Gewichte 20 kg tragen, müssen entsprechend geplant, statisch bemessen und nach der Bauausführung überprüft werden.

Art. 8 (Planung)

(1) Das statische Ausführungsprojekt muss für Lasten 0,2 kN bzw. Gewichte 20 kg die Bemessung und den entsprechenden statischen Nachweis für die Befestigungssysteme und Verbindungselemente vorsehen.

(2) Ist die Montage von vorgefertigten Bauteilen bzw. Geräten vorgesehen, wird die statische Bemessung mit der Artikel 9 beschriebenen Vorgangsweise vom Hersteller zur Verfügung gestellt.

(3) Der entsprechende Nachweis muss von einem Statiker bzw. einer Statikerin erbracht werden und muss Folgendes beinhalten:

  1. statische Überprüfung aller Parameter, die auf den Verankerungsgrund (Beton, Mauerwerk, Holz), die Verbindungselemente (Drähte, Stangen, Bänder, Ketten etc.) und die Befestigungssysteme (Dübel etc.) einwirken,
  2. Vorschriften betreffend die technischen Eigenschaften der verwendeten Befestigungssysteme und entsprechende Prüfzertifikate einer nationalen oder europäischen Zulassung; in Ausnahmefällen kann der Nachweis durch eine experimentelle Überprüfung erbracht werden,
  3. eventuelle zusätzliche Überprüfungen während der Bauausführung,
  4. genaue Angabe der Notwendigkeit und Häufigkeit periodischer Kontrollen.

(4) Weiters ist der Nachweis derDauerhaftigkeit, des Korrosionsschutzes (Wahl eines geeigneten Werkstoffes) und des Brandschutzes sowie der Widerstandsfähigkeit unter besonderer statischer und dynamischer Belastung zu erbringen.

Art. 9 (Ausführung)

(1) Die für die Statik zuständige Bauleitung ist für die Kontrolle, Überwachung und Qualität der Arbeiten verantwortlich und insbesondere dafür, dass

  1. die vorgeschriebenen zusätzlichen Überprüfungen durchgeführt werden,
  2. die vorgeschriebenen technischen Unterlagen und Zertifikate vorliegen,
  3. stichprobenartige Belastungsproben durchgeführt werden,
  4. Die Arbeiten werden von qualifiziertem Personal ausgeführt.

(2) Vor der Montage von vorgefertigten Elementen, die Lasten von mehr als 0,2 kN bzw. Gewichte 20 kg je Verankerungspunkt haben, muss die statische Bemessung vom Hersteller zur Verfügung gestellt werden und vor der Ausführung von dem für Statik zuständigen Bauleiter freigegeben werden.

Art. 10 (Abnahmeprüfung)

(1) Das für die statische Abnahme beauftragte technische Personal führt die Abnahmeprüfung durch oder bestätigt die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten.

(2) Die Dokumentation der Abnahmeprüfung besteht aus:

  1. Prüfblatt der Sichtkontrolle und/oder Prüfdokumentation der am Bauwerk durchgeführten Belastungsversuche (z.B.: 1,5 x zulässige Last),
  2. Unterlagen über die ordnungsgemäße Montage der Befestigung (Fotos mit Maßangaben, Skizzen etc.),
  3. Nachweis der Festigkeit des Verankerungsgrundes,
  4. Überprüfung der vorgelegten Dokumentation (Zulassungsbescheide etc.);
  5. Anordnung der zusätzlichen notwendigen periodischen Kontrollen.

3. ABSCHNITT
Periodische Kontrollen

Art. 11 (Periodische Kontrollen)

(1) Ein Techniker oder eine Technikerin, der bzw. die für die statische Abnahme befähigt ist, führt die vorgeschriebenen periodischen Kontrollen, wie in Artikel 10 vorgesehen, durch.

(2) Nach einer Nutzungsänderung bzw. einer außerordentlichen Einwirkung, zum Beispiel Erdbeben, muss in jedem Fall eine Überprüfung vorgenommen werden.

(3) Dabei ist ein Prüfblatt der Sichtkontrolle bzw. eine Prüfdokumentation über die am Bauwerk durchgeführten Belastungsversuche zu erstellen.
Die periodischen Kontrollen müssen auch im Wartungsbuch des Bauwerks vorgeschrieben werden.

(4) Wenn das für die Abnahme befähigte technische Personal, wie in Artikel 10 vorgesehen, die zusätzlichen periodischen Kontrollen vorgeschrieben hat, ohne die Zeitintervalle festzulegen, sind diese als zehnjährig anzusehen.

 

4. ABSCHNITT
Vergütung der freiberuflichen Leistungen

Art. 12 (Periodische Kontrollen)

(1) Alle in dieser Verordnung vorgesehenen Leistungen sind in den allgemeinen Honoraren für Projektierung, Bauleitung und Abnahme enthalten und dürfen dem Bauherrn keine Mehrkosten verursachen.

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