In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

e) Dekret des Landeshauptmanns vom 13. November 2008 , Nr. 631)
Führung des Zivilflughafens Bozen

1)

Kundgemacht im Amtsblatt vom 9. Dezember 2008, Nr. 50.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) In Durchführung von Artikel 11 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1974, Nr. 37, in geltender Fassung, regelt die vorliegende Verordnung die Art und die Dauer sowie alle weiteren Bedingungen der Führung des Zivilflughafens Bozen. Weiters regelt sie die Beziehungen zwischen der Betreibergesellschaft, der Autonomen Provinz Bozen, der nationalen Gesellschaft für die zivile Luftfahrt („ENAC“) und den anderen an der Führung des Flughafens beteiligten Verwaltungen mit Bezug auf die jeweiligen Zuständigkeiten. Im Einzelnen regelt sie:

  1. die Nutzung des für den Flughafen Bozen bestimmten Geländes zur Durchführung der Aufgaben und Dienste, die für die Luftfahrt zum Betrieb des Flughafens Bozen erforderlich sind,
  2. die Benutzung der Flughafeninfrastruktur,
  3. die Führung der Bodenabfertigungsdienste,
  4. die Qualitätsstandards für die Dienste.

Art. 2 (Begriffsbestimmungen)

(1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

  1. “Land”: die Autonome Provinz Bozen,
  2. „Flughafen": jenes in den Gemeinden Bozen und Leifers liegende Gelände, das speziell für das Landen, Starten und Manövrieren von Luftfahrzeugen ausgewiesen ist, einschließlich der für den Luftverkehr und die Abfertigung der Luftfahrzeuge erforderlichen zugehörigen Einrichtungen, wozu auch die Einrichtungen für die Abfertigung der Flugdienste gehören,
  3. “Betreiber”: das vom Land mit der vollständigen Führung des Flughafens, mit der Koordinierung der Tätigkeiten der verschiedenen Akteure auf dem Flughafen sowie mit der Führung der Bodenabfertigungsdienste beauftragte Rechtssubjekt,
  4. “Konzession”: Maßnahme des Landes zur Vergabe des Führungsauftrags,
  5. “Mobilitätslandesrat”: den Landesrat oder die Landesrätin, der bzw. die für den Bereich Kommunikations- und Transportwesen im Interessenbereich des Landes zuständig ist,
  6. “Linienflugdienste”: Flugverkehrsdienste, die regelmäßig auf einer bestimmten Strecke nach einem bestimmten Zeitplan durchgeführt werden und dazu bestimmt sind, den Bedarf an Mobilität nach Südtirol und von Südtirol aus zu decken,
  7. „Luftfahrtunternehmen“: jedes Lufttransportunternehmen mit einer gültigen Betriebsgenehmigung.

Art. 3 (Beziehungen zu staatlichen Stellen)

(1) Die Beziehungen zu den staatlichen Stellen, die für alle in die ausschließliche Kompetenz des Staates fallenden Tätigkeiten zuständig sind, insbesondere was die öffentliche Ordnung und Sicherheit und die Zivilverteidigung betrifft, sowie die Koordinierung derselben werden mit einem eigenen Akt geregelt.

Art. 4 (Aufgaben des Betreibers)

(1) Dem Betreiber steht die funktionelle Führung und wirtschaftliche Nutzung des Flughafens zu. Er

  1. muss die volle Funktionstüchtigkeit des Flughafens gewährleisten,
  2. ist für die Instandhaltung und jeden Eingriff an Hoch- und Tiefbauten verantwortlich,
  3. ist für die Sicherheit verantwortlich, wobei alle technisch und praktisch angebrachten Maßnahmen zur Unfallvermeidung und zur Verhinderung des Eindringens Dritter zu ergreifen sind,
  4. erbringt die Dienstleistungen laut Artikel 5,
  5. ist für das Marketing gegenüber den Kunden, den Reiseveranstaltern und den Luftfahrtunternehmen zuständig.

(2) Bei der Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben muss sich der Betreiber an die vom Land erteilten Richtlinien halten.

Art. 5 (Dem Betreiber übertragene Dienste)

(1) Der Betreiber muss alle Bodenabfertigungsdienste gewährleisten, und zwar die Handling-Dienste sowie alles, was für die volle Funktionalität des Flughafens notwendig ist, so wie es im Betreibervertrag laut Artikel 9 geregelt ist.

Art. 6 (Konzession)

(1) Das Land betraut den Betreiber mit den Aufgaben laut Artikel 4 und den Diensten laut Artikel 5, nachdem festgestellt wurde, dass die rechtlichen, wirtschaftlichen, finanziellen und technischen Voraussetzungen laut Artikel 7 gegeben sind.

(2) Die Konzession beinhaltet:

  1. die Angaben zum Konzessionsinhaber,
  2. die Konzessionsdauer.

(3) Der Konzession werden beigelegt:

  1. der Betreibervertrag laut Artikel 9,
  2. die Beschreibung der Standards laut Artikel 15.

(4) Die Konzession darf für höchstens 20 Jahre vergeben werden.

Art. 7 (Voraussetzungen)

(1) Die Konzession laut Artikel 6 kann Rechtssubjekten erteilt werden, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. Zuverlässigkeit,
  2. finanzielle Leistungsfähigkeit,
  3. berufliche Kompetenz.

Art. 8 (In-house-Vergabe)

(1) Die In–house–Vergabe ist zulässig, sofern das Land die analoge Kontrolle nach den einschlägig festgelegten Grundsätzen ausübt.

Art. 9 (Beziehungen zum Land)

(1) Die Beziehungen zwischen Betreiber und Land werden durch den Betreibervertrag geregelt, mit dem die jeweiligen Rechte und Pflichten festgelegt werden, im Einzelnen in Bezug auf:

  1. die genaue Abwicklung der Dienste und Aufgaben,
  2. die Erbringung der Dienstleistungen,
  3. die Qualitäts- und Sicherheitsniveaus,
  4. die Qualitätsstandards laut Artikel 15.

(2) Damit die optimale Nutzung und eine effiziente Verwaltung der Infrastruktur, der Dienste, der Aufgaben und der verfügbaren Finanzmittel gewährleistet sind, muss der Betreiber dem Land einen Unternehmensplan zur Genehmigung unterbreiten, in dem die Finanzierungs- und Investitionsprogramme sowie die Beschreibung der Abwicklung der anvertrauten Dienste und Aufgaben enthalten sind.

(3) Im Betreibervertrag wird unter Berücksichtigung der Einnahmen und Royalties für die Erbringung der Dienstleistungen laut Artikel 5 das Entgelt festgelegt, das vom Land für die Abwicklung der dem Betreiber anvertrauten Dienste und Aufgaben anerkannt wird. Dieses Entgelt entspricht jenem, das für Flughäfen gleicher Kategorie und mit gleichem Verkehrsaufkommen gezahlt wird, und muss auf jeden Fall den wirtschaftlich-finanziellen Ausgleich im Verhältnis zur Qualität des zu erbringenden Dienstes gewährleisten.

Art. 10 (Gültigkeit)

(1) Das Land kann jederzeit überprüfen, ob das Unternehmen die bei der Vergabe der Konzession erklärten Voraussetzungen erfüllt bzw. weiterhin erfüllt, oder das Unternehmen jederzeit auffordern, einen entsprechenden Nachweis zu erbringen.

(2) Werden im Laufe der Überprüfung Mängel in der Organisation des Unternehmens festgestellt, kann das Land, sofern die Sicherheit des Dienstes nicht gefährdet ist, die Konzession für die zur Reorganisation des Unternehmens erforderliche Zeit, höchstens aber für zwölf Monate bestätigen.

(3) Beabsichtigt der Betreiber, die juristische Konfiguration des Unternehmens zu ändern, so muss er dazu die Ermächtigung des Landes einholen; im Einzelnen betrifft dies die Fälle von Verschmelzung oder von Übernahme oder Erwerb der Gesellschaftskontrolle durch ein anderes Rechtssubjekt.

(4) Zur Überprüfung, ob die Bestimmungen dieses Artikels effektiv angewandt und eingehalten werden, überprüft das Land regelmäßig die Position des Betreibers, kann aber auch jederzeit Kontrollen in Bezug auf die Einhaltung der genannten Pflichten und die Beibehaltung der angeführten Voraussetzungen durchführen.

Art. 11 (Widerruf)

(1) Die Konzession wird widerrufen, wenn

  1. die Voraussetzungen für die Vergabe nicht mehr gegeben sind,
  2. bei der Verrichtung der Dienste, die im Betreibervertrag laut Artikel 9 festgelegt sind, grobe Unregelmäßigkeiten begangen werden,
  3. die vom Land im Sinne dieser Verordnung erlassenen Maßnahmen nicht durchgeführt werden,
  4. die Pflichten, die im Betreibervertrag laut Artikel 9 festgelegt sind, nicht erfüllt wurden,
  5. gegen den Betreiber ein Konkursverfahren eröffnet wird,
  6. festgestellt wird, dass eine zufrieden stellende Umstrukturierung, wie sie das Land anlässlich der Überprüfung laut Artikel 10 verlangt, nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraumes möglich ist.

Art. 12 (Nutzung)

(1) Der Betreiber muss den Flughafen der Luftfahrt zur Verfügung stellen.

(2) Auf der Grundlage der Vorgaben des Landes legt der Betreiber das von der Luftfahrt für die Nutzung der erbrachten Dienste geschuldete Entgelt fest und sorgt für dessen Einhebung.

Art. 13 (Buchführung)

(1) Der Betreiber muss über alle Kosten in Zusammenhang mit den mit seiner Tätigkeit verbundenen Dienstleistungen getrennt Buch führen.

(2) Die buchhalterischen Daten werden dem Land jährlich mitgeteilt, mit allen Informationen, die zur Beurteilung der Ausgabeneffizienz und der Erreichung eines tendenziellen Kosten-Nutzen-Ausgleichs erforderlich sind.

(3) Der Betreiber muss alle Daten übermitteln, die zur Festlegung der unabhängig vom Rechtstitel erzielten effektiven Einnahmen erforderlich sind. Die übermittelten Daten müssen von den Rechnungsprüfern bzw. -prüferinnen oder vom Aufsichtsrat bestätigt worden sein. Der Betreiber muss jedenfalls alle Überprüfungen zulassen und alle Unterlagen vorlegen und dem Land oder anderen dazu beauftragten Subjekten Datenauszüge erlauben.

Art. 14 (Informationsprospekt)

(1) Auf der Grundlage der Anweisungen und Vorschriften des Landes erarbeitet der Betreiber ein Informationsprospekt gemäß den Modalitäten, die im Betreibervertrag laut Artikel 9 festgelegt werden.

Art. 15 (Qualität)

(1) Mit dem Betreibervertrag laut Artikel 9 werden dem Betreiber folgende Standards auferlegt:

  1. Qualitätsstandards für die Dienste,
  2. Standards für das Verkehrsvolumen unter Beachtung der Beschränkungen, die von den einschlägigen Rechtsvorschriften über Umweltschutz vorgesehen sind.

(2) Die Standards werden vom Land im Einklang mit dem Unternehmensplan laut Artikel 9 festgelegt.

Art. 16 (Strafen)

(1) Das Land überprüft die Einhaltung der vom Betreiber eingegangenen Verpflichtungen und die Erreichung der Standards laut Artikel 15 gemäß den Modalitäten, die im Betreibervertrag laut Artikel 9 festgelegt werden.

(2) Als Bezugsparameter gelten:

  1. Entwicklung des Verkehrsvolumens,
  2. Kundenzufriedenheit, die anhand entsprechender Fragebögen durch Umfragen bei der Kundschaft ermittelt wird;
  3. Funktionstüchtigkeit der Infrastruktur.

(3) Die Nichterreichung der vom Land festgelegten Standards bringt keine Kürzung des Entgelts mit sich, sofern diese von Seiten des Betreibers weder vorhersehbar noch beeinflussbar ist. Der Betreiber muss jedoch auf jeden Fall die vorgeschriebenen Standards innerhalb eines angemessenen Zeitraumes erreichen.

(4) Im Betreibervertrag laut Artikel 9 werden für den Fall, dass die vom Betreiber eingegangenen Verpflichtungen nicht eingehalten werden, Geldstrafen vorgesehen.

Art. 17 (Technischer Führungsausschuss)

(1) Es wird der „Technische Führungsausschuss“ eingerichtet, dem zwei Personen in Vertretung des Landes und eine Person in Vertretung des Betreibers angehören.

Art. 18 (Flughafeninfrastruktur)

(1) Der Betreiber kann mit dem Unternehmensplan laut Artikel 7 die für die Instandhaltung, die Anpassung und den Ausbau der Flughafeninfrastruktur erforderlichen Arbeiten einschließlich des funktionalen Zubehörs der Infrastruktur sowie des für die Abwicklung der zugewiesenen Aufgaben und Dienste erforderlichen Zubehörs vorsehen. Das Land kann auch nur einen Teil der im Unternehmensplan vorgesehenen Vorhaben genehmigen bzw. diese ergänzen.

(2) Das Land kann den Betreiber direkt mit der Ausführung der notwendigen Arbeiten beauftragen, sofern die erforderlichen Voraussetzungen dazu gegeben sind, oder diese direkt ausführen bzw. deren Ausführung einer anderen, von ihm kontrollierten Gesellschaft übertragen.

(3) Die Aufteilung der für die Ausführung der Arbeiten erforderlichen Kosten wird mittels Vereinbarungsprotokoll zwischen dem Betreiber und dem Land festgelegt.

(4) Alle die Flughafeninfrastruktur betreffenden Eingriffe müssen im Voraus mit dem Minister für das Transportwesen und der ENAC vereinbart werden.

Art. 19 (Durchführung)

(1) Alle zur Umsetzung und Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Akte werden vom Mobilitätslandesrat gesetzt.

Art. 20 (Übergangsbestimmung)

(1) Dem derzeitigen Betreiber des Flughafens, der die in dieser Verordnung vorgesehenen Aufgaben und Dienste seit 28. März 1999 versieht, wird die Konzession laut Artikel 6 für einen Zeitraum von höchstens 20 Jahren erteilt; Voraussetzungen dafür sind, dass alle von dieser Verordnung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden und dem Land die Befugnisse laut Artikel 8 Absatz 2 zuerkannt werden.

Art. 21 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Kundmachung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen..

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