(1) Sofern von dieser Verordnung vorgesehen, können Projekte von der zuständigen Behörde nur nach gleichzeitiger Prüfung der hydrogeologischen oder hydraulischen Kompatibilität, in der Folge als Kompatibilitätsprüfung bezeichnet, genehmigt werden. Im Zuge der genannten Prüfung werden auch die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung sowie die Auswirkungen und Implikationen für die Sicherheit von Personen und Sachen bewertet. Die Erarbeitung dieser Prüfung erfolgt auf Kosten der jeweiligen Eigentümer oder Betreiber. 11)
(2) Die Kompatibilitätsprüfung kann nur für Projekte in Zonen erfolgen, die bereits in der entsprechenden Kategorie der Bearbeitungstiefe untersucht wurden. Sie stellt die Verträglichkeit des Projektes mit den auf der hydrogeologischen Gefahrenzonenkarte der Gemeinde aufgeführten Gefahren fest und ist gemäß den Richtlinien vorzunehmen. Mit der Kompatibilitätsprüfung müssen verbindliche Aussagen zu folgenden Punkten formuliert werden:
- Bewertung des spezifischen Risikos angesichts der Wechselbeziehungen zwischen Naturgefahren und aktueller sowie geplanter Nutzung des Bodens,
- Vorhandensein schadensanfälliger Elemente und Schwere der potenziellen Schäden,
- Bewertung der erforderlichen Schutzmaßnahmen,
- Gewähr, dass Dritte weder Schäden erleiden, noch größeren Gefahren ausgesetzt sind.
(3) Die Kompatibilitätsprüfungen müssen die geltenden oder beschlossenen Raumordnungspläne, Bauleitpläne und Fachpläne berücksichtigen und sind, gegebenenfalls, mit Kartographie in geeignetem Maßstab nach den Vorgaben der Richtlinien zu versehen.
(4) Die Kompatibilitätsprüfungen können ausschließlich von Technikern mit entsprechender Qualifikation sowie von Bediensteten der öffentlichen Verwaltung, welche im entsprechenden Berufsbild eingestuft sind, erarbeitet werden.
(5) Die Ergebnisse der Kompatibilitätsprüfung sind bindend für die Genehmigung oder Autorisierung des Vorhabens durch die zuständige Behörde.
(6) Die Kompatibilitätsprüfung ersetzt nicht die Umweltverträglichkeitsprüfung, die Berichte und andere gleichwertige Beurteilungen, welche laut den Rechtsvorschriften des Landes oder des Staates vom Träger eines Projektes verlangt werden.