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In vigore al: 08/03/2016

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 5. November 2007, Nr. 571)
Vereinfachung und Beschleunigung der buchhalterischen Verfahren durch die Verwendung von EDV-gestützten Systemen und Aufzeichnungen

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Kundgemacht im A.Bl. vom 18. Dezember 2007, Nr. 51.

Art. 4 (Elektronische Anweisung)

(1) Die elektronische Anweisung ersetzt jeweils:

  1. die papierenen Einhebungsanweisungen laut Artikel 37 Absatz 2 der Bestimmungen über den Haushalt,
  2. die papierenen Ausgabetitel laut Artikel 49 Absatz 4 und Artikel 52 der Bestimmungen über den Haushalt und beinhaltet dieselben Elemente.

(2) In Folge der Unterzeichnung mit digitaler Unterschrift werden die elektronischen Anweisungen unverzüglich und automatisch dem Schatzmeister übermittelt und ihm zur Verfügung gestellt.

(3) Mit Verwendung der elektronischen Anweisung seitens der bevollmächtigten Beamten wird von der Ausstellung der Gutschriftanweisungen laut Artikel 52 Absatz 4 der Bestimmungen über den Haushalt abgesehen.

(4) Ist ein telematischer Austausch der Daten bezüglich Anweisungen, welche an den Schatzmeister bereits gesendet oder noch zu senden sind, nicht möglich, geht das Land gemäß dem Einvernehmensprotokoll laut Artikel 9 vor.