Kundgemacht im A.Bl. vom 18. Dezember 2007, Nr. 51.
(1) Der elektronische Flüssigmachungsakt ist mit einer digitalisierten Belegdokumentation versehen sowie mit einer vom zuständigen Amtsdirektor digital unterzeichneten Erklärung, aus der hervorgeht, dass eventuelle weitere Voraussetzungen für den Flüssigmachungsakt vorhanden und gültig sind.
(2) Im Falle von Beiträgen oder anderen finanziellen Leistungen welcher Art auch immer und von Flüssigmachungen betreffend die Ökonomatsdienste laut Artikel 54 der Bestimmungen über den Haushalt wird die Belegdokumentation durch die im Absatz 1 genannte Erklärung ersetzt.3)
Die Art. 3/bis, 3/ter und 3/quater wurden eingefügt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 30. August 2010, Nr. 28.