Kundgemacht im A.Bl. vom 18. Dezember 2007, Nr. 51.
(1) Die elektronische Flüssigmachung ersetzt die Flüssigmachung der Ausgaben und die Anweisung zur Ausstellung des Zahlungstitels in Papierform, die im Artikel 49 der Bestimmungen über den Haushalt vorgesehen sind.
(2) Sobald sie mit der digitalen Unterschrift versehen sind, werden die elektronischen Flüssigmachungen automatisch der Stelle des Landes zur Verfügung gestellt, die jeweils für die Ausstellung des Zahlungstitels laut Artikel 49 der Bestimmungen über den Haushalt zuständig ist.
(3) Die Bestimmungen laut den Absätzen 1 und 2 gelten auch für jene Ausgaben, die gleichzeitig mit der Zweckbindung flüssig gemacht werden.3)
Die Art. 3/bis, 3/ter und 3/quater wurden eingefügt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 30. August 2010, Nr. 28.