In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 5. November 2007, Nr. 571)
Vereinfachung und Beschleunigung der buchhalterischen Verfahren durch die Verwendung von EDV-gestützten Systemen und Aufzeichnungen

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 18. Dezember 2007, Nr. 51.

Art. 7 (Richtigstellung der elektronischen Zahlungsanweisung)

(1) Die elektronische Zahlungsanweisung kann nur für die Korrektur der Zahlungsmodalitäten und anderer nicht wesentlicher Elemente richtig gestellt werden.

(2) Für die vom Schatzmeister gebuchte elektronische Einhebungsanweisung ist die Funktion der Richtigstellung nicht vorgesehen.

(3) Die Richtigstellung laut Absatz 1 muss vor Genehmigung der allgemeinen Rechnungslegung über das Finanzjahr, in welchem die Zahlungsanweisung ausgestellt wurde, erfolgen.