(1) Die Tagespflege von bis zu drei Senioren gleichzeitig in Alters- und Pflegeheimen erfolgt gemeinsam mit den Heimbewohnern und kann mit der bestehenden räumlichen und personellen Ausstattung, ohne zusätzliche Erhöhungen, erfolgen.
(2) Die Senioren werden nach den eigenen Bedürfnissen und Fähigkeiten in den Tagesablauf des Alters- und Pflegeheimes eingebunden. Für geeignete Ruhemöglichkeiten (Ruhesessel, Betten) muss gesorgt sein.
(3) Das Alters- und Pflegeheim informiert jährlich die territorial zuständige Trägerkörperschaft der Sozialdienste und das zuständige Landesamt im Voraus über die Aktivierung des Angebotes und die Anzahl der vorgesehenen Plätze für die Aufnahme.
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