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In vigore al: 08/03/2016

a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 26. April 2007, Nr. 251)
Technische Vorschriften über die Prüfung von Gebäudetragwerken

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1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Juni 2007, Nr. 26.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt die zehnjährliche Überprüfung der Tragwerke öffentlicher und privater Gebäude, die besonderen statischen Anforderungen gerecht werden müssen.

(2) Angesichts der Nutzung, der Tragwerksart oder der Nutzlast werden folgende Kategorien festgelegt:

  • a)  Sportanlagen laut Artikel 49 und 66 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 17. Juni 1993, Nr. 19,
  • b)  Gebäude, die für die Durchführung von öffentlichen Veranstaltungen einer Ermächtigung unterliegen,
  • c)  Gebäude jeder Art mit einer Traufhöhe von mehr als 24 Metern ab Geländeoberkante,
  • d)  Gebäude mit waagrechten oder geneigten Tragwerken jeder Art mit einer Spannweite von mehr als zwölf Metern,
  • e)  Gebäude mit befahrbaren waagrechten oder geneigten Tragwerken jeder Art mit einer Spannweite von mehr als neun Metern,
  • f)  Gebäude mit auskragenden waagrechten oder geneigten Tragwerken jeder Art mit einer Spannweite von mehr als drei Metern,
  • g)  Gebäude mit vertikalen Tragwerken mit einer lichten Höhe von mehr als sechs Metern,
  • h)  Gebäude mit einer senkrecht verteilten Nutzlast von mehr als 6,00 kN/m².