In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

d) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 7. Februar 2007, Nr. 141)
Durchführungsverordnung im Bereich der Garantiegenossenschaften

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 3. April 2007, Nr. 14.

Art. 1 (Anerkannte Garantiegenossenschaften)

(1) Die von Artikel 3 des Landesgesetzes vom 16. November 2006, Nr. 12, vorgesehenen finanziellen Unterstützungen werden den von der Landesregierung anerkannten Garantiegenossenschaften gewährt.

Art. 2 (Anerkennung)

(1) Zum Zweck der Gewährung der finanziellen Unterstützungen laut Artikel 1 erkennt die Landesregierung die Garantiegenossenschaften an, die in ihre Satzungen die von der Autonomen Provinz Bozen festgelegten Richtlinien aufnehmen, ihren Rechtssitz in der Provinz Bozen haben und unter Beachtung der geltenden einschlägigen Bestimmungen ihre vorwiegende Tätigkeit in Südtirol ausüben.

(2) Die ordnungsgemäß gegründeten und noch nicht anerkannten Garantiegenossenschaften können bei der Landesregierung um Anerkennung ansuchen.

(3) Zum Zweck der allfälligen Anerkennung neuer Garantiegenossenschaften berücksichtigt die Landesregierung, ob in den betreffenden Wirtschaftsbereichen bereits Garantiegenossenschaften tätig sind, auch zum Zweck eines optimalen Einsatzes der öffentlichen Ressourcen und einer Optimierung des gesamten Systems. In der Regel werden keine neuen Garantiegenossenschaften in Bereichen anerkannt, die bereits über eine eigene Garantieeinrichtung verfügen.

(4) Vor jeder Satzungsänderung ist die entsprechende Unbedenklichkeitserklärung der Landesregierung einzuholen.

Art. 3 (Finanzielle Unterstützungen)

(1) Auf die von der Landesregierung anerkannten Garantiegenossenschaften werden im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 16. November 2006, Nr. 12, hinsichtlich der finanziellen Unterstützungen die Bestimmungen des Landesgesetzes vom 13. August 1964, Nr. 11, in geltender Fassung, angewandt; davon ausgenommen sind die Garantiegenossenschaften, die durch spezifische Rechtsvorschriften des Landes geregelt sind, für die weiterhin die Bestimmungen der jeweiligen Regelung gelten.

(2) Den anerkannten Garantiegenossenschaften, die nicht durch spezifische Rechtsvorschriften des Landes geregelt sind, können folgende finanzielle Unterstützungen gewährt werden:

  • a)  nachträglicher Beitrag im Ausmaß der von den Mitgliedern der Garantiegenossenschaft im jeweiligen Vorjahr gezeichneten und eingezahlten Anteile,
  • b)  Rückvergütung bis zu 60 Prozent der jährlichen Verluste der Garantiegenossenschaft wegen Zahlungsunfähigkeit ihrer Mitglieder,
  • c)  Zuschuss zur Aufstockung des Risikofonds.

(3) Für Verluste aus Garantieleistungen, welche bereits durch zwischengenossenschaftliche Garantiefonds abgedeckt sind, darf keine Rückvergütung im Sinne von Absatz 2 gewährt werden. Die in Absatz 2 vorgesehene Rückvergütung wird auf den Restbetrag berechnet.

(4) Die Ausgaben für die finanziellen Unterstützungen laut Absatz 2 werden mit jährlichem Finanzgesetz festgelegt und autorisiert.

(5) Die finanziellen Unterstützungen werden auf Antrag der interessierten Subjekte im Rahmen der Bereitstellungen laut Absatz 4 ausschließlich für Gesellschaftsvorfälle gewährt, die nach der Anerkennung eintreten.

Art. 4 (Gemeinsame sektorenübergreifende Serviceplattform der Garantiegenossenschaften)

(1) Um den in Artikel 3 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 16. November 2006, Nr. 12, vorgesehenen Beitrag erhalten zu können, muss die sektorenübergreifende Serviceplattform die Beteiligung von mindestens drei anerkannten Garantiegenossenschaften vorsehen und die Zielsetzung verfolgen, Synergieeffekte in der Finanzierungs- und Kreditberatung sowie in den Verwaltungsabläufen zu sichern.

(2) Die Zusammenarbeit muss durch Vertragsvereinbarungen zwischen den Parteien geregelt oder von einem von den Parteien eigens gegründeten Rechtssubjekt durchgeführt werden und eine Dauer von mindestens fünf Jahren vorsehen. Die Satzungen oder die Vertragsvereinbarungen sind von der Landesregierung im Sinne des Artikels 4 des Landesgesetzes vom 16. November 2006, Nr. 12, zu genehmigen.

(3) Die Zulassungsbedingungen zu den Leistungen der gemeinsamen Serviceplattform dürfen gegenüber den anerkannten Garantiegenossenschaften nicht diskriminierend sein. Die Verwaltung und Tätigkeiten der gemeinsamen Serviceplattform dürfen gegenüber einzelnen Mitgliedern oder Wirtschaftssektoren nicht diskriminierend sein und müssen deren ausgewogene Vertretung gewährleisten.

(4) Die vorgesehenen Tätigkeiten können mittels eigenem Personal, mittels Einkauf von Dienstleistungen von Dritten oder mittels Vereinbarungen zur Leistungserbringung mit den anerkannten Garantiegenossenschaften abgewickelt werden.

Art. 5 (Garantiegenossenschaft "Socialfidi")

(1) Für die Anerkennung laut Artikel 2 und für die Gewährung der finanziellen Unterstützungen laut Artikel 3 muss die Satzung der Garantiegenossenschaft "Socialfidi" folgende Elemente beinhalten:

  • a)  Die Garantiegenossenschaft "Socialfidi" richtet sich an Genossenschaften, Vereine und Stiftungen, die im Sozial- oder Gesundheitsbereich tätig sind, ihren Rechtssitz in der Provinz Bolzen haben und ihre vorwiegende Tätigkeit in Südtirol ausüben. Die geleisteten Garantien dürfen nur Finanzierungen für Initiativen zum Gegenstand haben, die im Landesgebiet durchgeführt werden,
  • b)  Mitglieder der Garantiegenossenschaft können die Subjekte laut Buchstabe a) sowie deren Konsortien und Dachverbände und andere Subjekte werden, die zur Verwirklichung der Ziele der Garantiegenossenschaft beitragen können. Die Aufnahmebedingungen dürfen gegenüber neuen Mitgliedern nicht diskriminierend sein. Die Leistungen der Garantiegenossenschaft sind den Mitgliedern vorbehalten, welche die Voraussetzungen laut Buchstabe a) erfüllen,
  • c)  eine angemessene finanzielle Beteiligung der Mitglieder an den Führungskosten und an der Vermögensausstattung der Garantiegenossenschaft muss gewährleistet sein,
  • d)  die Finanzierungsarten, für welche eine Garantie geleistet werden kann, die Arten von Ausgaben, auf welche sich diese Finanzierungen beziehen können, sowie die zeitliche Höchstdauer der Garantieleistungen,
  • e)  die Prozeduren und Kriterien zur Bewertung der Garantiegesuche, welche den technischen und sozialen Wert des zu finanzierenden Projektes sowie die wirtschaftlichen und vermögensmäßigen Verhältnisse und Aussichten des Empfängers berücksichtigen müssen,
  • f)  die obligatorische Begleitung der Garantieleistungen mit Maßnahmen der Kredit-, Finanz- und Verwaltungsberatung, welche von einem qualifizierten Subjekt zu erbringen sind und dem Bedarf des Antragstellers angemessen sein müssen,
  • g)  in den Verwaltungs- und Aufsichtsorganen der Garantiegenossenschaft sowie in sämtlichen anderen eventuell eingerichteten beschlussfassenden Gesellschaftsorganen muss eine angemessene Vertretung der Autonomen Provinz Bozen im Ausmaß von mindestens einem Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder und auf jeden Fall von mindestens zwei Mitgliedern gewährleistet sein,
  • h)  das Ausmaß der gewährbaren Garantieleistung darf 65 Prozent des Finanzierungsbetrages nicht überschreiten,
  • i)  das Ausmaß der insgesamt gewährbaren Garantieleistungen darf nicht höher sein als das Zehnfache des Bestands des Risikofonds,
  • j)  das Ausmaß der zugunsten eines Mitglieds gewährbaren Garantieleistungen darf nicht höher sein als 7,5 Prozent des Gesamtbestands des Risikofonds,
  • k)  die von der Autonomen Provinz Bozen unter jedem beliebigen Titel zugewiesenen Beträge sind zweckgebundene Zuweisungen. Im Falle der Auflösung und Liquidierung der Garantiegenossenschaft sind sie vor Zuweisung des Restvermögens der Autonomen Provinz Bozen zurückzuzahlen,
  • l)  die in den Bestimmungen über die Genossenschaften vorgesehene Aufsichttätigkeit wird von der Autonomen Provinz Bozen ausgeübt.

Die von den Buchstaben d), e), h), i) und j) vorgesehenen Elemente können auch im Rahmen einer internen Geschäftsordnung festgelegt werden.

(2) Falls zusätzlich zur Satzung eine Geschäftsordnung erlassen wird, ist auch diese von der Landesregierung zu genehmigen.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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