Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 17. Oktober 2006, Nr. 42.
(1) Das Gerät muss gegen unbeabsichtigte Stöße durch das zu betankende Fahrzeug geschützt werden.
(2) Die Gasversorgungsleitung muss bis zu einer Höhe von 2,5 m gegen mögliche Stöße geschützt werden.