Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 17. Oktober 2006, Nr. 42.
(1) Die Kompressionsleistung der Geräte darf drei m³/h beim Einbau im Freien und zwei m³/h beim Einbau an einem überdachten Ort nicht überschreiten.
(2) Die Betankung der Geräte muss durch dasselbe Versorgungsnetz wie die Gasanlagen für den zivilen Gebrauch erfolgen.
(3) Das Gerät ist ausschließlich für den privaten Gebrauch bestimmt.