Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Oktober 2006, Nr. 43.
(1) Wer vor In-Kraft-Treten dieser Durchrungsverordnung innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren sowie den Besuch eines Lehrgangs im Bereich Entspannung und Körperarbeit im Ausmaß von mindestens 100 Stunden nachweist, ist befähigt, dieselbe Tätigkeit des Wellnesstrainers auszuüben. Über die Anerkennung spricht sich der Direktor bzw. die Direktorin der Landesabteilung Tourismus nach Einholen eines obligatorischen Gutachtens der zuständigen Landesabteilung für die Berufsbildung aus. Der Nachweis muss innerhalb von 24 Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Durchführungsverordnung erbracht werden.