Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Oktober 2006, Nr. 43.
(1) Die Tätigkeit des Wellnesstrainers kann ausüben, wer das achtzehnte Lebensjahr vollendet und die Bildungspflicht erfüllt hat und darüber hinaus die Diplomprüfung gemäß Artikel 10 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40, in geltender Fassung, betreffend die Berufsqualifikation Wellnesstrainer bestanden hat.