In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

g) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 12. Mai 2003, Nr. 181)
Erleichterungen bei der Anwendung des Eigenkontrollsystems bei Lebensmittelbetrieben

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Juli 2003, Nr. 29.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt die Vereinfachungen des Eigenkontrollsystems bei Lebensmittelbetrieben.

(2) Für diese Verordnung gilt als:

  • a)  Lebensmittelbetrieb: jede öffentliche oder private Körperschaft, mit oder ohne Gewinnausrichtung, die eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten ausübt: Zubereitung, Verarbeitung, Herstellung, Lagerung, Transport, Verteilung, Manipulation, Verkauf oder Lieferung und Verabreichung von Lebensmitteln,
  • b)  Verantwortlicher des Betriebes: der Betriebsinhaber oder der eigens delegierte Verantwortliche.

(3) Unbeschadet der von dieser Verordnung vorgesehenen Erleichterungen müssen die Lebensmittelbetriebe:

  • a)  ein Dokument verfassen, aus dem die Personalien des Verantwortlichen des Betriebes eindeutig hervorgehen; bei Einzelfirmen wird, sofern nicht anderweitig delegiert, der Betriebsinhaber als Verantwortlicher vorgesehen; im Falle einer Übertragung der Verantwortung muss eine entsprechende schriftliche Delegierung aufliegen, die datiert und von der bevollmächtigten Person unterschrieben ist,
  • b)  über die strukturellen und hygienischen Voraussetzungen im Sinne des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 26. März 1980, Nr. 327, und der Anhänge des gesetzesvertretenden Dekrets vom 26. Mai 1997, Nr. 155, verfügen und diese einhalten,
  • c)  die Grundregeln der guten Herstellungspraxis einhalten,
  • d)  die erforderlichen Vorschriften der Personal- und Lebensmittelhygiene einhalten,
  • e)  die Sauberkeit, Eignung sowie die ordentliche und außerordentliche Wartung der Lokale, Geräte und Transportfahrzeuge sowie aller Gegenstände, welche mit Lebensmitteln in Kontakt kommen, garantieren,
  • f)  sicherstellen, dass die Angestellten, gemäss ihrer Tätigkeit, eine fachgerechte Aus- und Weiterbildung im Bereich Lebensmittelhygiene erhalten,
  • g)  die Rohstoffe und Produkte vor Verkauf oder Verwendung auf sinnfällige oder augenscheinliche Veränderungen überprüfen,
  • h)  die Verpackungsmaterialien vor der Verwendung auf ihre Unversehrtheit und Lebensmitteltauglichkeit überprüfen,
  • i)  Lebensmittel, welche eine unmittelbare Gefahr für die Gesundheit darstellen, aus dem Verkehr ziehen, die zuständige Behörden über deren Einziehung und die Art der Gefahr unverzüglich informieren,
  • j)  sicherstellen dass sämtliche Messgeräte welche im Lebensmittelbetrieb verwendet werden, funktionstüchtig sind.

Art. 2 (Eigenkontrollsystem in vereinfachter Form)

(1) Lebensmittelbetriebe, die eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten ausüben, sind von jeglicher weiterer Dokumentationspflicht in Bezug auf das gesetzesvertretende Dekret vom 26. Mai 1997, Nr. 155, befreit:

  • a)  Transport von nicht leicht verderblichen Lebensmitteln,
  • b)  Engroslager von mikrobiologisch stabilen Produkten,
  • c)  Verkauf und Lagerung von offenen und/oder verpackten mikrobiologisch stabilen Lebensmitteln,
  • d)  Direktverkauf landwirtschaftlicher Produkte pflanzlichen Ursprungs, die keinem Verarbeitungsprozess unterzogen wurden,
  • e)  Handel auf öffentlichen Flächen mit offenen und/oder verpackten mikrobiologisch stabilen Produkten,
  • f)  Wiesenfeste, Bälle und ähnliche Veranstaltungen bei denen ausschließlich Getränke sowie mikrobiologisch stabile Lebensmittelprodukte, die keiner Verarbeitung oder Zubereitung vor Ort unterzogen werden, verabreicht werden. Bei Wiesenfesten, Bällen und ähnlichen öffentlichen zeitweiligen Veranstaltungen müssen, falls verderbliche Produkte verwendet werden und/oder Frittiertätigkeit ausgeübt wird, die Temperatur und die Qualität der Frittierfette überwacht werden. Bei einmaliger Verwendung des Frittierfettes entfällt diese Kontrolle.
  • g)  Verabreichung von Getränken und mikrobiologisch stabilen Kostproben im Rahmen von Messen oder Werbeveranstaltungen,
  • h)  Betriebe, die ausschließlich warme und kalte Getränke verabreichen oder vor Ort zubereiten und dabei keine mikrobiologisch anfälligen Rohstoffe oder Zutaten laut Dekret des Gesundheitsministers vom 16. Dezember 1993, veröffentlicht im Gesetzesanzeiger vom 28. Dezember 1993, Nr. 303, verwenden oder Betriebe, die mikrobiologisch stabile Lebensmittelprodukte verabreichen, die keiner Verarbeitung oder Zubereitung vor Ort unterzogen werden,
  • i)  Herstellung, Trocknen und Verpacken von für den menschlichen Verzehr geeigneten Kulturpflanzen,
  • j)  Produktion von landwirtschaftlichen Produkten zum Zwecke der Direktvermarktung, sofern es sich um einfache Produktionsprozesse handelt, die kein mikrobiologisches Gefahrenpotential aufweisen und keine Erhitzungsprozesse beinhalten.

(2) Lebensmittelbetriebe, die eine oder mehrere der Tätigkeiten laut Absatz 3 ausüben, müssen:

  • a)  nachweisen, dass eine geeignete regelmäßige Überprüfung der Lager- und Transporttemperaturen für die leicht verderblichen Produkte durchgeführt wird und wurde, und zwar in Abständen, die sich nach der ausgeübten Tätigkeit richten, in der Regel aber mindestens einmal monatlich,
  • b)  eine Registrierung der Korrekturmaßnahmen im Falle festgestellter Temperaturabweichungen durchführen,
  • c)  sofern Frittierprozesse durchgeführt werden, ein Überwachungsverfahren schriftlich festlegen, welches die gesundheitliche Unbedenklichkeit des verwendeten Frittierfettes gewährleistet, und die durchgeführten Kontrollen registrieren. Bei einmaliger Verwendung des Frittierfettes entfallen genannte Kontrollen.

(3) Die Lebensmittelbetriebe, welche die Vorschriften gemäß Absatz 2 einhalten müssen, sind jene, welche folgende Tätigkeiten ausüben:

  • a)  Transport und Lagerung von mikrobiologisch leicht verderblichen Lebensmitteln laut Dekret des Gesundheitsministers vom 16. Dezember 1993,
  • b)  Verkauf von offenen und verpackten leicht verderblichen Lebensmitteln laut Dekret des Gesundheitsministers vom 16. Dezember 1993, sofern keine Verarbeitung oder Zubereitung derselben vor Ort erfolgt,
  • c)  Beherbergungsbetriebe jeglicher Art, in denen ausschließlich Frühstück zubereitet und an die Gäste verabreicht wird,
  • d)  Schankbetriebe laut Artikel 2 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, sowie Betriebe in denen ausschließlich vorgefertigte originalverpackte Speisen verabreicht und bei Bedarf erwärmt werden,
  • e)  Handel und Verabreichung auf öffentlichen Flächen von mikrobiologisch anfälligen Lebensmitteln laut Dekret des Gesundheitsministers vom 16. Dezember 1993, sofern keine Verarbeitung derselben vor Ort erfolgt,
  • f)  Ab-Hof-Verkauf von Rohmilch an den Endverbraucher,
  • g)  Verkauf von vorverpacktem Fleisch.

(4) Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit kann die zuständige Überwachungsbehörde nach entsprechender Begründung zusätzliche spezifische interne Kontrollen und deren Registrierung vorschreiben.

Art. 3 (Eigenkontrollsystem in teilweise vereinfachter Form)

(1) Bei folgenden Tätigkeiten muss ein schriftliches Eigenkontrollsystem in vereinfachter Form erstellt und bei Änderungen im Produktionsablauf angepasst werden:

  • a)  Herstellung, Verarbeitung, Zubereitung von Lebensmitteln, welche zum Verkauf oder zur Verabreichung vor Ort bestimmt sind,
  • b)  Eisdielen mit Direktverkauf an den Verbraucher, die laut Artikel 2 des Gesetzes vom 30. April 1962, Nr. 283, genehmigt sind.

(2) Die Form der Dokumentation kann vom Verantwortlichen frei gewählt werden, muss den Kontrollorganen auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden und umfasst:

  • a)  Produkt- und prozessspezifische Gefahrenermittlung und Identifizierung der kritischen Kontrollpunkte, wobei ähnliche Erzeugnisse auch zu Produktgruppen zusammengefasst werden können,
  • b)  Kontrollmaßnahmen zur Beherrschung der identifizierten Gefahren,
  • c)  Überwachung der identifizierten kritischen Kontrollpunkte,
  • d)  durchgeführte Korrekturmaßnahmen im Falle von kritischen Abweichungen.

(3) Die Frequenz dieser Überwachung ist so festzulegen, dass eventuelle kritische Abweichungen möglichst vermieden beziehungsweise rechtzeitig erkannt und sofort entsprechende Korrekturmaßnahmen ergriffen werden können. Die Form der Aufzeichnung kann vom Verantwortlichen frei gewählt werden.

(4) Lebensmittelbetriebe, welche folgende Tätigkeiten ausüben:

  • a)  Detailverkauf von Frischfleisch und Fleischprodukten,
  • b)  Detailverkauf von Fischereiprodukten, müssen zusätzlich eine Registrierung der regelmäßigen Temperaturmessungen der angelieferten Rohstoffe, möglichst der Kerntemperatur und gegebenenfalls der Fleischprodukte während des Kochprozesses durchführen. Für den Verkauf von Fisch und Fischprodukten ist zusätzlich eine Registrierung der Sichtkontrolle zur Feststellung von Parasiten, sowie der Aufbewahrungstemperatur von lebenden Muscheln durchzuführen.

Art. 4 (Vollständiges Eigenkontrollsystem)

(1) Lebensmittelbetriebe, die nicht unter die Artikel 2 und 3 fallen, müssen ein Eigenkontrollsystem im Sinne des HACCP (Hazard Analysis and Critical Control Points)-Konzeptes laut Artikel 3 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 26. Mai 1997, Nr. 155, erstellen und anwenden.

Art. 5 (Schlussbestimmungen)

(1) Die im Sinne des Artikel 8 Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 26. Mai 1997, Nr. 155, gewährten Fristen zur Behebung der festgestellten Mängel können vom zuständigen Kontrollorgan bei begründetem schriftlichen Ansuchen aufgeschoben werden.

(2) Die Aufforderungen zur Behebung der Mängel, welche vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erlassen worden sind, behalten ihre Gültigkeit bei. Im Moment der Nachkontrollen wendet das dafür zuständige Personal gegebenenfalls die von dieser Verordnung vorgesehenen Vereinfachungen an.

(3) Die zuständigen Landesbehörden können gemeinsam nach Rücksprache mit den Kontrollorganen erläuternde Rundschreiben zur vorliegenden Bestimmung erlassen.

(4) Die Verbände der verschiedenen Bereiche haben die Möglichkeit, den zuständigen Landesbehörden Vorschläge für Eigenkontrollplanmuster zu unterbreiten, um diese auf ihre Korrektheit hin überprüfen zu lassen und als unverbindliches Muster für die jeweiligen Tätigkeitsbereiche als geeignet zu erklären.

Art. 6 (Inkrafttreten)

(1) Dieses Dekret tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Region in Kraft.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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