In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 15. Oktober 2002, Nr. 421)
Änderung der 1. Durchführungsverordnung zum Wohnbauförderungsgesetz

1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 5. November 2002, Nr. 46.

Art. 1-25.   2)

2)

Enthalten Änderungen zum D.LH. vom 15. Juli 1999, Nr. 42.

Art. 26 (Übergangsbestimmung zu den Artikeln 5 und 10)

(1) Die Bestimmungen der Artikel 5 und 10 dieser Durchführungsverordnung kommen für alle Gesuche um Wohnbauförderung für den Bau, den Kauf und die Wiedergewinnung von Wohnungen für den Eigenbedarf zur Anwendung, für die bei In-Kraft-Treten derselben noch keine endgültige Entscheidung getroffen wurde.

Art. 27 (Übergangsbestimmung zu den Artikeln 18 und 19)

(1) Innerhalb von sechs Monaten ab In-Kraft-Treten dieser Durchführungsverordnung können auch solche Personen um die Gewährung der Beiträge zur Beseitigung der architektonischen Hindernisse ansuchen, die die Arbeiten nach dem 25. Juli 1999 durchgeführt haben und gemäß Artikel 18 dieser Durchführungsverordnung nunmehr berechtigt sind, um die Förderung anzusuchen.

(2) Die Bestimmungen der Artikel 18 und 19 dieser Durchführungsverordnung kommen für alle Gesuche um die Gewährung von Beiträgen für die Beseitigung der architektonischen Hindernisse zur Anwendung, für die bei In-Kraft-Treten derselben noch keine endgültige Entscheidung getroffen wurde.

Art. 28 (Übergangsbestimmung für die Anwendung von Artikel 24 Absätze 3 und 4 des Landesgesetzes vom 10. August 2001, Nr. 8)

(1) Die einmaligen Beiträge in der Höhe von 60 Prozent für primäre und sekundäre Erschließungskosten der Flächen für den geförderten Wohnbau können ausschließlich für jene Erweiterungszonen gewährt werden, für die das erste Gesuch um die Gewährung des Beitrages für die primäre Erschließung nach In-Kraft-Treten des Landesgesetzes vom 10. August 2001, Nr. 8, vorgelegt wurde.

Art. 29 (Aufhebung von Bestimmungen)

(1) Artikel 12 Absatz 3 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, ist aufgehoben.

(2) Artikel 32 Absatz 1 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, ist aufgehoben.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.