Kundgemacht im A.Bl. vom 18. September 2001, Nr. 38.
(1) Die Wohngemeinschaft wird direkt von den jeweiligen Bewohnern und Bewohnerinnen organisiert und geführt, wobei diese auch die Hausordnung ausarbeiten, in der unter anderem die allgemeine und persönliche Betreuung sowie die Aufteilung der Ausgaben geregelt sind.