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In vigore al: 08/03/2016

c) Dekret des Landeshauptmanns vom 5. Juli 2001, Nr. 411) 2)
Verordnung über die Vergabe und Ausführung öffentlicher Bauaufträge

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1)

Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.

2)

Im Sinne des Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48, ist dieses Dekret „mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben“.

Art. 5 (Befugnisse und Aufgaben des Projektsteuerers)

(1) Unbeschadet der Aufgaben und Obliegenheiten der Projektanten, der Bauleiter und der Abnahmeprüfer stellt der Projektsteuerer bei der Erfüllung seiner Aufgaben sicher, dass das Bauvorhaben die vorgesehenen Qualitätsanforderungen erfüllt und die Ausführung desselben unter Einhaltung der festgesetzten Fristen und Kosten erfolgt.

(2) Der Projektsteuerer führt seine Aufgaben mit Unterstützung des Personals der zuständigen Ämter des Auftraggebers aus, falls dies erforderlich ist.

(3) Im Hinblick auf die Obliegenheiten gemäß Artikel 8 des Gesetzes führt der Projektsteuerer folgende Aufgaben aus:

  1. er leitet die Voruntersuchungen zur Überprüfung der fachlichen, finanziellen und verwaltungsmäßigen Machbarkeit des Bauvorhabens ein;
  2. er stellt fest, dass die Unterlagen über die Verträglichkeit des Bauvorhabens in ökologischer, landschaftlicher, raumplanerischer und urbanistischer Hinsicht vorhanden sind und treibt die Einleitung der Verfahren für allfällige Änderungen am Bauleitplan voran;
  3. er legt die verschiedenen Planunterlagen fest, die auf den verschiedenen Planungsebenen zu erstellen sind;
  4. er unterstützt den Projektanten und die Nutzer des Bauwerks bei der Planung des Bauvorhabens;
  5. er koordiniert die zur Erstellung des endgültigen Projekts und des Ausführungsprojekts erforderlichen Aktivitäten und prüft, ob die im Vorprojekt enthaltenen Vorgaben eingehalten werden.

(4) Im Hinblick auf die Obliegenheiten gemäß Artikel 8 Buchstabe b) des Gesetzes führt der Projektsteuerer folgende Aufgaben aus:

  1. er erstellt und aktualisiert laufend den Kostenplan und prüft, ob die finanzielle Deckung für die Ausgaben gegeben ist;
  2. er setzt den Auftraggeber nach Feststellung des vom Projektanten veranschlagten Betrages von der Notwendigkeit in Kenntnis, die bereitgestellten Beträge zu erhöhen, und ordnet auf Antrag des Auftraggebers, im Sinne des Artikels 11 Absätze 2 und 3 des Gesetzes, die Anpassung des Projektes an;
  3. er prüft das Vorhandensein der Gründe und Voraussetzungen laut Artikel 63 des Gesetzes, welche Änderungen im Laufe der Bauausführung ermöglichen, und ordnet nach Anhören des Auftraggebers die Erstellung des Änderungsprojektes, falls dies vorgeschrieben ist, oder des Protokolls zur Vereinbarung neuer Preise an;
  4. er leitet an den Auftraggeber auf jeden Fall die Änderungsprojekte, die Protokolle zur Vereinbarung neuer Preise oder die Aufstellungen der neuen Preise zur Genehmigung weiter.

(5) Im Hinblick auf die Obliegenheiten gemäß Artikel 8 Buchstabe c) des Gesetzes führt der Projektsteuerer folgende Aufgaben aus:

  1. er prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Besetzung der vom Bauvorhaben betroffenen Flächen vorhanden sind, so dass zum Zeitpunkt der Übergabe mit den Bauarbeiten begonnen werden kann;
  2. er schlägt die Aufnahme einer Klausel in die besonderen Vergabebedingungen vor, welche die Teilübergabe vorsieht und den Beginn der Bauarbeiten sicherstellt, wenn die Art oder die Bedeutung der Arbeiten oder des Bauvorhabens dies erfordern oder eine teilweise zeitlich begrenzte Nichtverfügbarkeit der Flächen oder Liegenschaften vorgesehen ist, so dass die unmittelbare Besetzung und die Ausführung der Bauarbeiten auf dem gesamten Areal oder auf einem Teil des Areals nicht möglich sind, ohne dass dem Auftragnehmer in solchen Fällen höhere Vergütungen oder Entschädigungen zustehen.

(6) Im Hinblick auf die Obliegenheiten gemäß Artikel 8 Buchstabe d) des Gesetzes führt der Projektsteuerer folgende Aufgaben aus:

  1. er prüft, ob der Projektant für jede Planungsebene die erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat, aus denen hervorgeht, dass die Projekte den einschlägigen Rechtsvorschriften, den Angaben des Auftraggebers über die Eigenschaften des Bauwerkes und den verfügbaren Geldmitteln entsprechen. Weiters prüft er, ob das Ausführungsprojekt die fachlichen und verwaltungsrechtlichen Voraussetzungen besitzt, welche für die Verwirklichung des Bauvorhabens erforderlich sind;
  2. er stellt die Vollständigkeit des Projekts auf jeder Planungsebene fest und prüft die Vollständigkeit der Planunterlagen, die je nach Eigenschaften des Bauvorhabens in bezug auf die Klauseln der besonderen Vergabebedingungen und die Aufstellung der Einheitspreise erforderlich sind;
  3. er stellt fest, dass die Planunterlagen von den mit der Planung beauftragten Technikern zum Zwecke der Übernahme der jeweiligen Verantwortlichkeiten unterzeichnet sind;
  4. er stellt fest, dass die geologischen-, geotechnischen und, soweit erforderlich, die archäologischen Untersuchungen des betroffenen Geländes vorhanden sind und dass die getroffenen planerischen Entscheidungen diesen Untersuchungen entsprechen;
  5. er stellt fest, dass die Berechnungen der Tragstrukturen und der Anlagen vorhanden sind und beurteilt, ob die angewandten Kriterien geeignet sind;
  6. er stellt fest, dass die planerischen Entscheidungen den Anforderungen für die Instandhaltung und Führung gerecht werden.

(7) Im Hinblick auf die Obliegenheiten gemäß Artikel 8 Buchstabe e) des Gesetzes übermittelt der Projektsteuerer dem Auftraggeber vor Beginn des Vergabeverfahrens folgende Bescheinigungen des Bauleiters:

  1. über die Zugänglichkeit der von den Bauarbeiten betroffenen Flächen und Liegenschaften gemäß den Vorgaben der Planunterlagen;
  2. über das Nichteintreten von Hinderungsgründen nach den Feststellungen, welche vor der Genehmigung des Projekts durchgeführt worden sind;
  3. über die Machbarkeit des Vorhabens im Hinblick auf die Bodenbeschaffenheit, die Trassierung, den Untergrund und alles andere, was sonst noch für die Durchführung des Bauvorhabens erforderlich ist.

(8) Im Hinblick auf die Obliegenheiten gemäß Artikel 8 Buchstabe f) des Gesetzes führt der Projektsteuerer folgende Aufgaben aus:

  1. er wacht über die ordnungsgemäße Ausführung der Bauarbeiten und teilt dem Auftraggeber die Schäden mit, die diesem entstanden sind und die er festgestellt hat;
  2. er erstellt gemeinsam mit den Projektanten und dem Bauleiter den Zeitplan für die einzelnen Ausführungsphasen des Bauvorhabens und prüft, ob dieser eingehalten wird. Der Zeitplan ist für die Instandhaltungsarbeiten nicht zwingend vorgesehen;
  3. er beruft zur Koordinierung der verschiedenen Arbeitsschritte in regelmäßigen Abständen Sitzungen mit den Verantwortlichen für die Ausführung des öffentlichen Bauvorhabens ein;
  4. er fasst die Sitzungsniederschriften ab, schickt eine Abschrift derselben an den Auftraggeber und an die an der Bauausführung beteiligten Subjekte und setzt die getroffenen Entscheidungen um.

(9) Im Hinblick auf die Obliegenheiten gemäß Artikel 8 Buchstabe h) des Gesetzes schlägt der Projektsteuerer im Bedarfsfall dem Auftraggeber die Ernennung des Abnahmeprüfers während der Bauausführung gemäß Artikel 19 des Gesetzes vor.

(10) Im Hinblick auf die Obliegenheiten gemäß Artikel 8 Buchstabe i) des Gesetzes führt der Projektsteuerer folgende Aufgaben aus:

  1. er verlangt schriftlich vom Gesamtkoordinator bei Untätigkeit des Auftragnehmers die Durchführung der Bauarbeiten von Amts wegen;
  2. er schlägt dem Gesamtkoordinator die Vertragsaufhebung immer dann vor, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind.

(11) Im Hinblick auf die Obliegenheiten gemäß Artikel 8 Buchstabe j) des Gesetzes führt der Projektsteuerer folgende Aufgaben aus:

  1. er besorgt innerhalb von 60 Tagen ab der Eintragung der letzten Forderung den gemäß Artikel 74 des Gesetzes vorgesehenen vertraulichen Bericht des Bauleiters und des Abnahmeprüfers über die angemeldeten Forderungen des Auftragnehmers;
  2. er schlägt innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Berichte laut Buchstabe a) die gütliche Beilegung der Streitfragen vor und berücksichtigt dabei nach Anhören des Auftragnehmers die in den vertraulichen Berichten des Bauleiters und des Abnahmeprüfers enthaltenen Vorschläge;
  3. er fordert im Falle der gütlichen Beilegung vom Auftragnehmer die Streitbeilegungserklärung an.

(12) Zum Zwecke der Einhaltung der Vorschriften über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz übernimmt er die Funktion des für die Bauarbeiten Verantwortlichen, falls die Person, die innerhalb der Verwaltung des Auftraggebers dazu bestimmt wäre, den Auftraggeber zu vertreten, die gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften vorgesehenen Verpflichtungen nicht selbst zu erfüllen gedenkt.

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