Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
Im Sinne des Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48, ist dieses Dekret „mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben“.
(1) Mit der schriftlichen Mitteilung der Entscheidung über die Vertragsaufhebung ordnet der Auftraggeber mit einer Vorankündigung von 20 Tagen die Abfassung der Bestandsaufnahme der bereits ausgeführten Bauarbeiten und die Inventarisierung der Materialien, Geräte und Maschinen an, welche der Bauleiter für den Auftraggeber übernehmen kann, sofern sie für die Baustelle notwendig und geeignet sind, und für deren Verwahrung er sorgt.41)
(2) Die dem vertragsbrüchigen Auftragnehmer anzulastenden Aufwendungen, welche sich im Hinblick auf die Mehrkosten für die Ausführung der Bauarbeiten durch ein anderes Unternehmen ergeben, werden vom Auftraggeber bei der Endabrechnung der Bauarbeiten festgelegt.
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 22 des D.LH. vom 25. Juli 2003, Nr. 29.