Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
Im Sinne des Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48, ist dieses Dekret „mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben“.
(1) Der Auftragnehmer wählt im Vertrag, und zwar für alle Wirkungen desselben, sein Domizil in der Provinz Bozen und gibt die Person an, welche ihn bei der Ausführung der Bauarbeiten vertritt.
(2) Sämtliche Aufforderungen, Terminvorschreibungen und sonstige den Vertrag betreffende Mitteilungen des Auftraggebers können an den Auftragnehmer selbst, an seinen Vertreter bei der Ausführung der Bauarbeiten, an das Domizil oder an den Geschäftssitz des Auftragnehmers gerichtet werden.