Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
Im Sinne des Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48, ist dieses Dekret „mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben“.
(1) Der Auftraggeber kann das Verfahren zur Prüfung übertrieben niedriger Angebote auch dann anwenden, wenn der Zuschlag nach dem Kriterium des wirtschaftlich günstigsten Angebotes erfolgen soll.
(2) In der Sitzung, in welcher die Öffnung der wirtschaftlichen Angebote jener Verfahren erfolgt, bei denen der Zuschlag nach Maßgabe des Angebots der Einheitspreise erfolgt, können die Bieter oder Bewerber vor der Öffnung der Angebote Fehler bei der Berechnung des Angebotspreises mitteilen.
(3) Der Auftraggeber prüft das in Absatz 2 genannte Angebot und berechnet das Mittel neu, wenn es den Gesamtpreis beeinflusst.
(4) Findet der Auftraggeber bei der Prüfung des Angebotes Rechenfehler gemäß Artikel 37 Absatz 6 des Gesetzes, so wird das Mittel neu berechnet.