Kundgemacht im Beibl. Nr. 1 zum A.Bl. vom 24. Juli 2001, Nr. 30.
Im Sinne des Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 26. Oktober 2009, Nr. 48, ist dieses Dekret „mit Ausnahme der Artikel mit organisatorischen und buchhalterischen Inhalten aufgehoben“.
(1) In den Vergabebedingungen für Planungsaufträge und für sonstige freiberufliche Leistungen sind die Strafen festgelegt, die bei verspäteter Erfüllung der Vertragspflichten anzuwenden sind.
(2) Die Geldstrafe, welche gegen die Personen zu verhängen ist, die mit den in Absatz 1 genannten Dienstleistungen beauftragt wurden, macht für jeden Verzugstag 0,5 Prozent des Honorars aus. Die Strafe darf insgesamt nicht zehn Prozent des Honorars überschreiten.