Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Mai 2001, Nr. 18.
(1) Die Rangordnung wird mit folgenden Kriterien erstellt:
(2) Bei Punktegleichheit wird der Bewerber mit mehr Punkten für die im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder vorgezogen.
(3) Bei weiterer Punktegleichheit wird jenem Bediensteten der Vorrang eingeräumt, der am Verfallsdatum für die Einreichung des Versetzungsgesuches in das höhere Berufsbild eingestuft ist.
(4) Innerhalb der einzelnen Berufsbilder zählt der Dienstrang.
(5) Innerhalb des Dienstranges zählt das Dienstalter.
(6) Bei weiterer Punktegleichheit zählt das Lebensalter.