Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Mai 2001, Nr. 18.
(1) Der Direktor der Abteilung Forstwirtschaft sorgt für die Zuteilung des Forstpersonals und verfügt mit Dekret die Versetzungen sowie die entsprechenden Ablehnungen, nach Anhören der Bediensteten und der betroffenen Amtsdirektoren.
(2) Gegen die Dekrete gemäß Absatz 1 kann innerhalb von dreißig Tagen ab deren Erhalt Aufsichtsbeschwerde an die Landesregierung gerichtet werden, und zwar im Sinne von Artikel 9 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17.