In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Februar 2000, Nr. 71)
Zulassung und Führen von Fahrzeugen und Booten des Feuerwehrdienstes, des Landesforstdienstes und des Zivilschutzes

1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 11. April 2000, Nr. 16.

Art. 1 (Zuständigkeiten)

(1) Die Landesverwaltung sorgt direkt für die Befähigung zum Führen von Fahrzeugen des Feuerwehrdienstes, des Landesforstdienstes und des Zivilschutzes sowie für die Zulassung der entsprechenden Fahrzeuge, und zwar gemäß Artikel 138 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. April 1992, Nr. 285, in geltender Fassung, betreffend die Straßenverkehrsordnung. Weiters sorgt die Landesverwaltung für die Befähigung zum Führen von Booten der genannten Dienste.

(2) Die Zuständigkeiten gemäß Absatz 1 betreffen auch folgende ehrenamtlich tätige Landesorganisationen, die im Rettungswesen und im Zivilschutz tätig sind:

  1. Bergrettungsdienst im Alpenverein Südtirol,
  2. Soccorso Alpino e Speleologico Südirol del C.N.S.A.S.,2)
  3. Landesrettungsverein Weißes Kreuz,
  4. Landesverband für Wasserrettung - Südtirol.3)

(3) Die Landesabteilung Brand- und Zivilschutz sorgt im einzelnen

  1. für die Ausbildung, für die Feststellung der Voraussetzungen zum Führen von Fahrzeugen oder Booten, für die Eignungsprüfung und für die Ausstellung des Dienstführerscheins, der zum Führen von Fahrzeugen oder Booten befähigt,
  2. für die Erteilung, hinsichtlich der Ausbildung laut Buchstabe a), des Befähigungsnachweises für den theoretischen und praktischen Unterricht,
  3. für die fachlichen Prüfungen, für die Zulassung, für die Ausfertigung der Fahrzeugpapiere und für die Zuteilung der amtlichen Kenntafeln der Fahrzeuge.
2)
Art. 1 Absatz 2 Buchstabe b) wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 30. Juli 2010, Nr. 27.
3)
Die italienische Version des Art. 1 Absatz 2 Buchstabe d) wurde ersetzt durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 30. Juli 2010, Nr. 27.

Art. 2 (Dienstführerschein)

(1) Der Dienstführerschein wird vom Direktor der Landesabteilung Brand- und Zivilschutz gemäß Vordruck laut Anhang A in fünf Klassen ausgestellt.

(2)Der Führerschein der Klasse I befähigt zum Führen von zweirädrigen Kleinkrafträdern, dreirädrigen Fahrzeugen, vierrädrigen Kraftfahrzeugen, Krafträdern, dreirädrigen Kraftfahrzeugen, Arbeitsmaschinen und Kraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrer gebaut sind; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Leichtanhänger oder ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitgeführt werden, sofern die zulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination 3.500 kg nicht übersteigt. 4)

(2/bis) Der Führerschein der Klasse I mit Anmerkung befähigt zum Führen von Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse I und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination 4.250 kg nicht übersteigt. 5)

(2/ter) Der Führerschein der Klasse I und IV befähigt zum Führen von Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse I und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3.500 kg nicht übersteigt. 6)

(3)Der Führerschein der Klasse II mit Einschränkung befähigt zum Führen von nicht unter die Klassen III mit Einschränkung oder III fallenden Kraftwagen, deren zulässige Gesamtmasse mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 7.500 kg beträgt, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrer gebaut sind; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Leichtanhänger mitgeführt werden; dieser Führerschein befähigt auch zum Führen von Sonderarbeitsmaschinen. 7)

(3/bis) Der Führerschein der Klasse II und IV mit Einschränkung befähigt zum Führen von

  1. Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse II mit Einschränkung und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt.
  2. Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse I und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt. 8)

(3/ter)Der Führerschein der Klasse II befähigt zum Führen von nicht unter die Klassen III mit Einschränkung oder III fallenden Kraftwagen, deren zulässige Gesamtmasse mehr als 3.500 kg beträgt und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrer gebaut sind; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Leichtanhänger mitgeführt werden. 9)

(3/quater)Der Führerschein der Klasse II und IV befähigt zum Führen von Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse II und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen. 10)

(4)Der Führerschein der Klasse III mit Einschränkung befähigt zum Führen von Kraftwagen, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrer gebaut sind und deren Länge höchstens 8 Meter beträgt; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Leichtanhänger mitgeführt werden. 11)

(4/bis)Der Führerschein der Klasse III und IV mit Einschränkung befähigt zum Führen von Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse III mit Einschränkung und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen. 12)

(4/ter)Der Führerschein der Klasse III befähigt zum Führen von Kraftwagen, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrer gebaut sind; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Leichtanhänger mitgeführt werden. 13)

(4/quater)Der Führerschein der Klasse III und IV befähigt zum Führen von Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse III und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen. 14)

(5)Der Führerschein der Klasse IV befähigt zum Führen von Kraftwagen der Klassen I, II und III, wenn der Fahrer die entsprechende Befähigung besitzt und sie einen Sattelanhänger oder einen Anhänger mitführen, welcher nicht unter die genannten Klassen fällt. 15)

(6)  Der Führerschein der Klasse V befähigt zur Binnenschifffahrt und zur Schifffahrt in Meeresgewässern in einer Entfernung bis zu sechs Seemeilen von der Küste mit Wassermotorrädern und mit Motorbooten mit einer Länge von höchstens 24 m und einer Leistung von mehr als 30 kW oder 40,8 PS, auf welchen ein Motor mit einem Hubraum in einem der folgenden Ausmaße verwendet wird:

  1. mehr als 750 cm³, wenn es sich um einen Zweitaktmotor handelt,
  2. mehr als 1.000 cm³, wenn es sich um einen Viertakt-Außenbordmotor oder einen Motor mit Direkteinspritzung handelt,
  3. mehr als 1.300 cm³, wenn es sich um einen Viertakt-Innenbordmotor handelt,
  4. mehr als 2.000 cm³, wenn es sich um einen Dieselmotor handelt. 16)

(7)Leichtanhänger sind Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 750 kg.17)

(8) Der Dienstführerschein zum Führen von Fahrzeugen oder Booten wird den Angehörigen der Einrichtungen und Organisationen laut Artikel 1 Absätze 1 und 2, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ausgestellt, und zwar gemäß Artikel 10 Absatz 1, wenn sie den Zivilführerschein gemäß Artikel 116 der Straßenverkehrsordnung ( gesetzesvertretendes Dekret vom 30. April 1992, Nr. 285) oder den Zivilführerschein für Boote der entsprechenden oder einer höheren Klasse besitzen, oder gemäß Artikel 6, wenn sie die darin vorgesehene Eignungsprüfung abgelegt haben.18)

(9) Der Antrag auf Ausstellung des Dienstführerscheins ist mit dem Sichtvermerk des Leiters des jeweiligen Dienstes zu versehen; außerdem sind folgende Unterlagen beizulegen:

  1. eine vom Leiter des Dienstes ausgestellte Dienstbescheinigung des Antragstellers,
  2. sofern die Daten vom Landeskraftfahrzeugamt informatisch nicht zur Verfügung gestellt werden, eine Kopie des gültigen Zivilführerscheins oder des gültigen Zivilführerscheins für Boote, die beglaubigt sein muss, wenn sie nicht vom Antragsteller persönlich vorgelegt wird,
  3. zwei Passbilder des Antragstellers, die beglaubigt sein müssen, wenn sie nicht von diesem persönlich vorgelegt werden.

(10) Besitzt der Antragsteller keinen Zivilführerschein oder keinen Zivilführerschein für Boote, so muss er dem Antrag laut Absatz 9 außer der Dienstbescheinigung auch das ärztliche Zeugnis laut Artikel 3 Absatz 1 sowie eine Geburts- und Wohnsitzbescheinigung oder eine entsprechende Eigenerklärung beilegen.

(11) Dem Personal der Berufsfeuerwehr Bozen, des Landesforstdienstes und der Landesabteilung Brand- und Zivilschutz wird der Dienstführerschein von Amts wegen ausgestellt.

(12) Der Dienstführerschein der Klasse I kann gemäß Artikel 10 Absatz 1 auch den Zivildienstleistenden in den Einrichtungen und Organisationen laut Artikel 1 Absätze 1 und 2 ausgestellt werden, wenn diese den Zivilführerschein der entsprechenden oder höheren Klasse besitzen.19)

(13) Das Personal der gesamtstaatlichen Berufsfeuerwehr, das einen Führerschein besitzt, der vom Innenministerium, Generaldirektion für Zivilschutz und Feuerwehrdienst, ausgestellt ist, das Personal, das einen vom gesamtstaatlichen Forstdienst ausgestellten Dienstführerschein besitzt, das Personal, das einen vom gesamtstaatlichen Zivilschutzressort ausgestellten Dienstführerschein besitzt sowie die Angehörigen von Einrichtungen und Organisationen, die einen von der Autonomen Provinz Trient ausgestellten Feuerwehr-Dienstführerschein besitzen, sind zum Führen von Kraftfahrzeugen oder Booten des entsprechenden Dienstes im Lande befähigt.

(14) Den Inhabern von zivilen Sonderführerscheinen wird kein Dienstführerschein erlassen.

(15) Der Dienstführerschein ist bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres oder bis zum Austritt aus dem aktiven Dienst gültig, sofern die Voraussetzungen laut Artikel 2 Absatz 8 gegeben sind, und kann auf Anfrage verlängert werden; dazu müssen ein Antrag und eine Dienstbescheinigung vorgelegt werden.

(16) Der gemäß Absatz 10 ausgestellte Dienstführerschein hat dieselbe Gültigkeit wie der entsprechende Zivilführerschein.

4)
Art. 2 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 9. November 2015, Nr. 27.
5)
Art. 2 Absatz 2/bis wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 9. November 2015, Nr. 27.
6)
Art. 2 Absatz 2/ter wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 9. November 2015, Nr. 27.
7)
Art. 2 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 3 des D.LH. vom 9. November 2015, Nr. 27.
8)
Art. 2 Absatz 3/bis wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 4 des D.LH. vom 9. November 2015, Nr. 27.
9)
Art. 2 Absatz 3/ter wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 4 des D.LH. vom 9. November 2015, Nr. 27.
10)
Art. 2 Absatz 3/quater wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 4 des D.LH. vom 9. November 2015, Nr. 27.
11)
Art. 2 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 5 des D.LH. vom 9. November 2015, Nr. 27.
12)
Art. 2 Absatz 4/bis wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 6 des D.LH. vom 9. November 2015, Nr. 27.
13)
Art. 2 Absatz 4/ter wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 6 des D.LH. vom 9. November 2015, Nr. 27.
14)
Art. 2 Absatz 4/quater wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 6 des D.LH. vom 9. November 2015, Nr. 27.
15)
Art. 2 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 7 des D.LH. vom 9. November 2015, Nr. 27.
16)
Art. 2 Absatz 6 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 8 des D.LH. vom 9. November 2015, Nr. 27.
17)
Art. 2 Absatz 7 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 9 des D.LH. vom 9. November 2015, Nr. 27.
18)
Absatz 8 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 13. September 2002, Nr. 34.
19)
Absatz 12 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 16. November 2006, Nr. 63.

Art. 3 (Feststellung der körperlichen und geistigen Voraussetzungen)

(1) Die Feststellung der körperlichen und geistigen Voraussetzungen, die von den einschlägigen Rechtsvorschriften für den Erlass des Zivilführerscheins oder des Zivilführerscheins für Boote vorgesehen sind, erfolgt durch die Gesundheitsbehörden laut Artikel 119 Absatz 2 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. April 1992, Nr. 285, oder laut Artikel 36 Absatz 3 des Ministerialdekrets vom 29. Juli 2008, Nr. 146. 20)

(2) Die ärztliche Untersuchung entfällt, wenn der Betreffende Inhaber eines gültigen Zivilführerscheins oder eines Zivilführerscheins für Boote ist.

(3)21)

20)
Art. 3 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 9. November 2015, Nr. 27.
21)
Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 2 des D.LH. vom 13. September 2002, Nr. 34, und später aufgehoben durch Art. 2 des D.LH. vom 16. November 2006, Nr. 63.

Art. 4 (Überprüfung der Gültigkeit des Dienstführerscheins)

(1) Das Landesamt für den Feuerwehrdienst überprüft mittels Datenübertragung mit dem Landeskraftfahrzeugamt die Gültigkeit der Dienstführerscheine. Die Klassenänderungen oder Einschränkungen, die aus der genannten Überprüfung des Zivilführerscheins hervorgehen, werden beim Landesamt für den Feuerwehrdienst erfasst und auf einen Aufkleber übertragen; dieser wird dem Inhaber des Dienstführerscheins zum Einkleben übermittelt.

(2) Ist der Betreffende nur Inhaber eines Dienstführerscheins oder eines Dienstführerscheins für Boote, so muss er zur Überprüfung der Gültigkeit das ärztliche Zeugnis laut Artikel 3 vorlegen, und zwar innerhalb der für die entsprechenden Zivilführerscheine vorgesehenen Frist.

Art. 5 (Ausbildungskurs)

(1) Das Programm des Ausbildungskurses wird vom Direktor der Landesabteilung Brand- und Zivilschutz auf Vorschlag des Direktors des Landesamtes für den Feuerwehrdienst genehmigt. Das Programm wird in Zusammenarbeit mit der Landesfeuerwehrschule oder mit dem Direktor der Landesabteilung Forstwirtschaft unter Beachtung der Programme des Verkehrsministeriums, Generaldirektion für Kraftfahrzeugwesen, erstellt.

(2) Der Kurs laut Absatz 1 beinhaltet theoretischen und praktischen Unterricht; dieser wird von befähigten Fahrlehrern erteilt, die vom Direktor der Landesabteilung Brand- und Zivilschutz ernannt werden und denen ein Befähigungsnachweis gemäß Vordrucken laut Anhang B ausgestellt wird.

(3) Die für Übungsfahrten eingesetzten Fahrzeuge müssen mit dem Hinweis "SCUOLA GUIDA - FAHRSCHULE" gemäß Artikel 122 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. April 1992, Nr. 285, und Artikel 334 Absatz 2 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 16. Dezember 1992, Nr. 495, versehen sein.

(4) Fahrschüler sind in der Zeit des Ausbildungskurses befugt, bei Übungsfahrten nicht im Einsatz befindliche Fahrzeuge oder Boote der Klasse des beantragten Dienstführerscheins zu führen, sofern sie eine Bescheinigung über die Kursteilnahme eingeholt haben und als Beifahrer ein Kollege mitfährt, der einen mindestens zehn Jahre vorher erworbenen Führerschein der entsprechenden Klasse oder einen Führerschein einer höheren Klasse besitzt.

Art. 6 (Prüfungen und Eignungsnachweis)

(1) Zu den Eignungsprüfungen für den Erwerb des Dienstführerscheins sind die Angehörigen der Einrichtungen und Organisationen zugelassen, die wenigstens zwei Drittel der theoretischen Unterrichtsstunden des Ausbildungskurses besucht haben und die vorgeschriebenen Fahrstunden nachweisen können.

(2) Die Eignungsprüfung besteht aus

  1. einer theoretischen Teilprüfung,
  2. einer Prüfungsfahrt mit einem Fahrzeug oder einem Boot der Klasse des beantragten Dienstführerscheins,
  3. einer praktischen Teilprüfung über die ordentliche Wartung eines Fahrzeugs oder eines Bootes der entsprechenden Klasse.

(3) Die in den Teilprüfungen laut Absatz 2 erlangten Noten werden in Zehnteln ausgedrückt. Der Kandidat wird zum Führen von Fahrzeugen oder Booten der Klasse des beantragten Dienstführerscheins als geeignet befunden, wenn jede Teilprüfung mit wenigstens sechs Zehnteln bewertet wird und die Gesamtbenotung wenigstens sieben Zehntel beträgt.

(4) Kandidaten, die eine oder mehrere Teilprüfungen nicht bestanden haben, werden als untauglich befunden und können frühestens dreißig Tage nach der Prüfung nochmals zu den nicht bestandenen Teilprüfungen antreten.

(5) Für jeden Kandidaten wird ein Prüfungsprotokoll gemäß Vordruck laut Anhang C erstellt. Geht aus dem Prüfungsprotokoll hervor, dass der Kandidat die Prüfung bestanden hat, so stellt der Direktor der Landesabteilung Brand- und Zivilschutz dem Betreffenden gemäß Vordruck laut Anhang D einen provisorischen Eignungsnachweis zum Führen von Dienstfahrzeugen oder gemäß Vordruck laut Anhang A den Dienstführerschein zum Führen von Dienstfahrzeugen oder Booten der entsprechenden Klasse aus.

(6) Die für Prüfungsfahrten eingesetzten Fahrzeuge können ohne Doppelbedienungseinrichtung sein.

Art. 7 (Prüfungskommission)

(1) Mitglieder der Prüfungskommission für die Feststellung der Eignung zum Führen von Fahrzeugen oder Booten sind der Direktor der Landesabteilung Brand- und Zivilschutz als Vorsitzender, ein von der Berufsfeuerwehr Bozen namhaft gemachter Sachverständiger, ein vom Südtiroler Landesverband der Freiwilligen Feuerwehren namhaft gemachter Sachverständiger sowie ein mit technischen Aufgaben betrauter Beamter des Landeskraftfahrzeugamtes. Gehört der Kandidat dem Landesforstdienst oder einem auf dem Gebiet des Zivilschutzes tätigen Dienst an, wird der Sachverständige des Südtiroler Landesverbandes der Freiwilligen Feuerwehren durch einen Sachverständigen des entsprechenden Dienstes ersetzt.

(2) Die Kommission wird vom Direktor der Landesabteilung Brand- und Zivilschutz ernannt; die Zusammensetzung der Kommission muss dem Sprachgruppenverhältnis in Südtirol laut der jeweils letzten amtlichen Volkszählung entsprechen.

Art. 8 (Vorläufiger Entzug des Dienstführerscheins)

(1) Der vorläufige Entzug des Dienstführerscheins kann vom Direktor der Landesabteilung Brand- und Zivilschutz auf die entsprechende Meldung des Leiters des jeweiligen Dienstes oder der Sicherheitsbehörden verfügt werden, wenn der Inhaber beim Führen des Dienstfahrzeugs oder des Dienstbootes aus Unerfahrenheit, Nachlässigkeit oder Unvorsichtigkeit oder wegen Nichtbeachtung der Vorschriften über das Führen und die Verwendung von Dienstfahrzeugen oder Dienstbooten an Personen oder Sachen einen Schaden verursacht hat.

(2) Ferner erfolgt der vorläufige Entzug des Dienstführerscheins, wenn der Inhaber, außerhalb des Einsatzdienstes, entgegen den Vorschriften laut 5. Titel des gesetzesvertretenden Dekrets vom 30. April 1992, Nr. 285, und laut Dekret des Präsidenten der Republik vom 16. Dezember 1992, Nr. 495, handelt; der Entzug des Dienstführerscheins erfolgt für den in den genannten Vorschriften festgelegten Zeitraum.

(3) In den Fällen laut Absatz 1 beträgt die Höchstdauer des vorläufigen Entzugs ein Jahr.

(4) Beim vorläufigen Entzug ist der Inhaber verpflichtet, den Dienstführerschein dem Leiter des jeweiligen Dienstes zu übergeben, der ihn in Verwahrung nimmt.

(5) Ist die Entzugsfrist abgelaufen, so kann der Betreffende, bevor er den Dienstführerschein wiedererlangt, auf Anordnung des Direktors der Landesabteilung Brand- und Zivilschutz einer Überprüfung der Fachkenntnisse oder der körperlichen und geistigen Eignung unterzogen werden.

(6) Wurde gemäß dem gesetzesvertretenden Dekret vom 30. April 1992, Nr. 285, der Zivilführerschein oder gemäß Artikel 40 des Ministerialdekrets vom 29. Juli 2008, Nr. 146, der Zivilführerschein für Boote vorläufig entzogen, so verfügt der Direktor der Landesabteilung Brand- und Zivilschutz den vorläufigen Entzug des Dienstführerscheins oder des Dienstführerscheins für Boote für den entsprechenden Zeitraum. Zu diesem Zweck ist der Inhaber des Dienstführerscheins verpflichtet, dem Leiter des jeweiligen Dienstes den Entzug des Zivilführerscheins oder des Zivilführerscheins für Boote unverzüglich mitzuteilen und ihm den Dienstführerschein zur Verwahrung abzugeben; dieser setzt das Landesamt für den Feuerwehrdienst unverzüglich darüber in Kenntnis. 22)

(7) Für die Festlegung der Dauer des Dienstführerscheinentzugs holt das Landesamt für den Feuerwehrdienst beim Regierungskommissariat für die Provinz Bozen eine Bestätigung über die Dauer des Entzugs des zivilen Führerscheins ein.

22)
Art. 8 Absatz 6 wurde so geändert durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 9. November 2015, Nr. 27.

Art. 9 (Endgültiger Entzug oder Rückstufung des Dienstführerscheins)

(1) Auf einen Hinweis des Leiters des jeweiligen Dienstes hin verfügt der Direktor der Landesabteilung Brand- und Zivilschutz den endgültigen Entzug des Dienstführerscheins, wenn der Inhaber aus dem aktiven Dienst ausscheidet oder die vorgeschriebenen körperlichen oder geistigen Voraussetzungen nachweislich nicht mehr besitzt. Im letztgenannten Fall ist vor dem Entzug eine ärztliche Untersuchung im Sinne von Artikel 3 vorzunehmen.

(2) Beim endgültigen Entzug muss der Inhaber den Dienstführerschein umgehend dem Leiter des jeweiligen Dienstes übergeben, der ihn unverzüglich dem Direktor des Landesamtes für den Feuerwehrdienst übermittelt; dieser veranlasst die Vernichtung des Führerscheins und verfasst ein Vernichtungsprotokoll.

(3) Wurde gemäß dem gesetzesvertretenden Dekret vom 30. April 1992, Nr. 285, der Zivilführerschein oder gemäß Artikel 41 des Ministerialdekrets vom 29. Juli 2008, Nr. 146, der Zivilführerschein für Boote endgültig entzogen, so verfügt der Direktor der Landesabteilung Brand- und Zivilschutz von Amts wegen den endgültigen Entzug des Dienstführerscheins oder des Dienstführerscheins für Boote. Zu diesem Zweck muss der Inhaber des Dienstführerscheins dem Leiter des jeweiligen Dienstes den Entzug des Zivilführerscheins unverzüglich mitteilen und den Dienstführerschein übergeben. 23)

(4) Sind die Gründe, die zum endgültigen Entzug des Dienstführerscheins geführt haben, nicht mehr gegeben, so kann der Betreffende einen neuen Führerschein erwerben, sofern er alle Voraussetzungen besitzt, die für den Ersterwerb vorgeschrieben sind.

(5) Der Inhaber des Dienstführerscheins muss die allfällige Rückstufung des Zivilführerscheins dem Leiter des jeweiligen Dienstes unverzüglich mitteilen, damit dieser das Landesamt für den Feuerwehrdienst umgehend darüber in Kenntnis setzen kann.

23)
Art. 9 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 9. November 2015, Nr. 27.

Art. 10 (Ausstellung des Dienstführerscheins an Inhaber von Zivilführerscheinen)

(1)Den Angehörigen der Einrichtungen und Organisationen, die einen Zivilführerschein für Kraftfahrzeuge oder einen Zivilführerschein für Sportboote (Kategorie A) besitzen, kann gemäß den folgenden Entsprechungen der Dienstführerschein ausgestellt werden:

  1. Zivilführerschein der Klasse B – Dienstführerschein der Klasse I,
  2. Zivilführerschein der Klasse B mit Anmerkung (Kode 96) – Dienstführerschein der Klasse I mit Anmerkung,
  3. Zivilführerschein der Klasse BE – Dienstführerschein der Klasse I und IV,
  4. Zivilführerschein der Klasse C1 – Dienstführerschein der Klasse II mit Einschränkung,
  5. Zivilführerschein der Klasse C1E – Dienstführerschein der Klasse II und IV mit Einschränkung,
  6. Zivilführerschein der Klasse C – Dienstführerschein der Klasse II,
  7. Zivilführerschein der Klasse CE – Dienstführerschein der Klasse II und IV,
  8. Zivilführerschein der Klasse D1 – Dienstführerschein der Klasse III mit Einschränkung,
  9. Zivilführerschein der Klasse D1E – Dienstführerschein der Klasse III und IV mit Einschränkung,
  10. Zivilführerschein der Klasse D – Dienstführerschein der Klasse III,
  11. Zivilführerschein der Klasse DE – Dienstführerschein der Klasse III und IV.
  12. Zivilführerschein für Sportboote (Kategorie A) – Dienstführerschein der Klasse V. 24)

(2) Die aufgrund von Zivilführerscheinen ausgestellten Dienstführerscheine haben dieselbe Gültigkeitsdauer wie der Zivilführerschein, und zwar mit einer Toleranzfrist von 15 Tagen.

(3) Der Dienstführerschein berechtigt nicht zum Führen von Fahrzeugen im Ausland, wenn der Inhaber keinen entsprechenden Zivilführerschein besitzt.

(4) Der Inhaber des Dienstführerscheins muss jegliche Änderung oder Einschränkung, welche auf dem Zivilführerschein vermerkt wird, dem Leiter des jeweiligen Dienstes unverzüglich mitteilen, damit dieser das Landesamt für den Feuerwehrdienst umgehend darüber in Kenntnis setzen kann.

24)
Art. 10 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 1 des D.LH. vom 9. November 2015, Nr. 27.

Art. 11 (Zulassung von Fahrzeugen)

(1) Die Zulassung der Dienstfahrzeuge erfolgt durch den Direktor des Landesamtes für den Feuerwehrdienst auf Antrag der Leiter der jeweiligen Einrichtungen und Organisationen; diesem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:

  1. Matrikelblatt, aus dem gemäß den Vordrucken laut Anhang E eine nähere Beschreibung des Fahrzeugs hervorgeht,
  2. Übereinstimmungserklärung bezüglich des typengeprüften Fahrzeugs oder CE-Konformitätsbescheinigung des Herstellers oder Genehmigungsbescheinigung laut Artikel 76 Absatz 1 der Straßenverkehrsordnung,
  3. Ursprungsbescheinigung mit Angabe sämtlicher technischer Daten sowie Bescheinigung über die fachgerechte Ausführung des Aufbaus gemäß den Anweisungen des Fahrgestellherstellers, wenn ein Aufbau nachträglich vorgenommen wurde,
  4. beglaubigte Kopie des Typenprüfungsberichts samt allen technischen Fahrzeugeigenschaften gemäß Vordruck D.G.M. 405, erlassen vom Verkehrsministerium, Generaldirektion für Kraftfahrzeugwesen und konzessionspflichtige Transporte,
  5. CE-Konformitätserklärung des Herstellers, wenn das Fahrzeug mit einer Feuerwehrleiter oder mit einem Kran ausgestattet ist,
  6. registrierter notarieller Kaufvertrag oder gleichwertiges Dokument, 25)
  7. schriftliche Bestätigung der entsprechenden Landesorganisation über die Notwendigkeit der Anschaffung des Fahrzeuges und über die Einhaltung der eventuellen Richtlinien für die Fahrzeuge des Feuerwehrdienstes und die Dienstfahrzeuge.26)

(2) Die Unterlagen laut Absatz 1 Buchstaben a), b), c), e) und f) sind im Original beizulegen.

(3) Wurde das Fahrzeug bereits als Zivilfahrzeug zugelassen, so ist dem Zulassungsantrag eine beglaubigte Kopie des Kraftfahrzeugscheins und des Eigentumsscheins beizulegen.

(4) Vor der Zulassung der Dienstfahrzeuge wird von einem Techniker des Landesamtes für den Feuerwehrdienst eine funktionstechnische Überprüfung vorgenommen.

(5) Die Unterlagen laut Absatz 1 Buchstaben a) bis f) sowie laut Absatz 3 werden beim Landesamt für den Feuerwehrdienst verwahrt und können als Ablichtung ausgehändigt werden, wenn die Körperschaft, die Eigentümerin des Fahrzeugs ist, die Veräußerung des Fahrzeugs nach Beendigung der Verwendungszeit vornimmt oder die Zulassung samt Zuteilung eines zivilen amtlichen Kennzeichens beantragt.

(6) Der Direktor des Landesamtes für den Feuerwehrdienst überprüft, ob die Angaben des Matrikelblattes laut Absatz 1 Buchstabe a) mit jenen der Unterlagen laut Absatz 1 Buchstaben b), c) und d) übereinstimmen, stellt für Kraftfahrzeuge und deren Anhänger den provisorischen Fahrzeugschein gemäß Vordruck laut Anhang F oder den Kraftfahrzeugschein gemäß Vordruck laut Anhang G aus. Ferner teilt er die amtlichen Kenntafeln gemäß dem Muster laut Anhang H zu, wobei die Erkennungsnummer, die an die Fahrgestellnummer gebunden ist, nach den Buchstaben VF und FW für den Feuerwehrdienst, den Buchstaben CF und FD für den Landesforstdienst und den Buchstaben PC und ZS für den Zivilschutz angefügt wird.

(7) Auf den Kenntafeln werden die Wappen der Republik Italien und der Autonomen Provinz Bozen angebracht.

(8) Auf Anhängern wird die Kenntafel, die das amtliche Kennzeichen des Zugfahrzeugs wiedergibt, nicht angebracht.

25)
Der Buchstabe f) des Art. 11 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 31. Jänner 2012, Nr. 4.
26)
Art. 11 Absatz 1 Buchstabe g) wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 31. Jänner 2012, Nr. 4  und später so ersetzt durch Art. 6 Absatz 1 des D.LH. vom 9. November 2015, Nr. 27.

Art. 12 (Kraftfahrzeugregister)

(1) Das Landesamt für den Feuerwehrdienst führt das Kraftfahrzeugregister der Fahrzeuge und Anhänger.

(2) Im Kraftfahrzeugregister sind neben dem amtlichen Kennzeichen die Angaben des Fahrzeugscheins, das Zulassungsdatum und der Dienst, der über das Fahrzeug verfügt, eingetragen.

(3) Das Landesamt für den Feuerwehrdienst führt weiters das Register der historischen Fahrzeuge des Feuerwehrdienstes für die vor mehr als 30 Jahren zugelassenen und nicht mehr im Dienst stehenden Fahrzeuge. Die im historischen Register eingetragenen Fahrzeuge müssen keiner regelmäßigen Überprüfung unterzogen werden; für den Straßenverkehr muss eine eigene Genehmigung beantragt werden, die vom Direktor des Landesamtes für den Feuerwehrdienst ausgestellt wird.

Art. 13 (Regelmäßige Überprüfungen)

(1) Das Landesamt für den Feuerwehrdienst sorgt auf Anfrage des Fahrzeugeigentümers für regelmäßige Eignungsprüfungen der Fahrzeuge, und zwar in folgenden Zeitabständen:

  1. bei Krankentransportfahrzeugen jedes Jahr,
  2. bei Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen alle drei Jahre,
  3. bei Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3,5 Tonnen alle fünf Jahre. 27)

(2) Für die regelmäßigen Eignungsprüfungen bedient sich das Landesamt für den Feuerwehrdienst des Fachpersonals der Landesverwaltung oder des Fachpersonals anderer öffentlicher Körperschaften oder der vom Direktor der Landesabteilung Brand- und Zivilschutz ermächtigten Werkstätten.

(3) Die Nichtbeachtung der Bestimmungen laut Absatz 1 bringt den Entzug des Kraftfahrzeugscheins mit sich.

27)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 10. Mai 2001, Nr. 23.

Art. 14 (Dienstführerscheine und Kenntafeln)

(1) Den Angehörigen des Landesforstdienstes, des Zivilschutzes und der Organisationen laut Artikel 1 Absatz 2, die einen Zivilführerschein besitzen und bei Inkrafttreten dieser Verordnung wenigstens für ein Jahr aktiven Dienst geleistet haben, kann außer dem Dienstführerschein der entsprechenden Klasse auch jener der Klasse IV ausgestellt werden.

(2)28)

(3) Bis zum Zeitpunkt, in dem die Datenverarbeitungssysteme des Landeskraftfahrzeugamtes und jene des Landesamtes für den Feuerwehrdienst miteinander verbunden sind, muss zwecks Überprüfung der Gültigkeit des Dienstführerscheins oder des Dienstführerscheins für Boote eine Kopie des erneuerten Zivilführerscheins oder eine Kopie des ärztlichen Zeugnisses, welches für die Erneuerung des Zivilführerscheins ausgestellt wird, dem Landesamt für den Feuerwehrdienst vorgelegt werden. Diese Kopien müssen beglaubigt sein, wenn sie nicht vom Antragsteller persönlich vorgelegt werden.

(4)29)

(5) Die bereits hergestellten und zugeteilten Kenntafeln gemäß Vordruck SA/FD-8 laut Anhang H behalten ihre Gültigkeit; alle Bestände an nicht zugeteilten Kenntafeln werden aufgebraucht.

 

28)
Art. 14 Absatz 2 wurde aufgehoben durch Art. 7 Absatz 1 des D.LH. vom 9. November 2015, Nr. 27.
29)
Art. 14 Absatz 4 wurde aufgehoben durch Art. 7 Absatz 1 des D.LH. vom 9. November 2015, Nr. 27.

Art. 14/bis  delibera sentenza

(1) Die Fahrzeuge des Betreuungsdienstes des Landesrettungsvereins Weißes Kreuz und des Landesverbandes für Wasserrettung – Südtirol laut Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben c) und d) werden mit Sonderwarneinrichtungen (Blaulicht und Einsatzhorn) laut Ministerialdekret vom 5. Oktober 2009, veröffentlicht im Gesetzesanzeiger der Republik vom 23. Oktober 2009, Nr. 247, ausgestattet.

(2) Das Verfahren bei Einsätzen von außerordentlicher Dringlichkeit wird von der Landesregierung festgelegt. Der entsprechende Beschluss ist im Amtsblatt der Region zu veröffentlichen.30)

massimeBeschluss Nr. 1849 vom 22.11.2010 - Verfahren bei Einsätzen von besonderer Dringlichkeit für die Fahrzeuge gemäß Artikel 14 bis des Dekretes des Landeshautpmanns vom 25. Februar 2000, Nr. 7
30)
Art. 14/bis wurde eingefügt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 30. Juli 2010, Nr. 27.

Art. 14/ter (Übergangsbestimmung)

(1) Die erworbenen Rechte der Inhaber von Dienstführerscheinen, welche vor Inkrafttreten dieser Änderungen zur Verordnung ausgestellt worden sind, werden gewahrt; diese Führerscheine bleiben bis zu ihrer ursprünglichen Fälligkeit gültig. 31)

31)
Art. 14/ter wurde eingefügt durch Art. 8 Absatz 1 des D.LH. vom 9. November 2015, Nr. 27.

Art. 15 (Aufhebung einer Rechtsvorschrift)

(1) Das Dekret des Landeshauptmanns vom 19. Jänner 1995, Nr. 2, ist aufgehoben.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

ANHANG A 32) 

32)
Der Anhang A wurde so ersetzt durch Art. 9 Absatz 1 des D.LH. vom 9. November 2015, Nr. 27.
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ActionAction17/07/2000 - Kollektivvertrag vom 17. Juli 2000
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ActionAction23/08/2000 - Dekret des Landeshauptmanns vom 23. August 2000, Nr. 31
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ActionAction28/08/2000 - Verwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 240 vom 28.08.2000
ActionAction06/09/2000 - Dekret des Landeshauptmanns vom 6. September 2000, Nr. 33
ActionAction08/09/2000 - Dekret des Landeshauptmanns vom 8. September 2000, Nr. 35
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ActionAction11/10/2000 - Dekret des Landeshauptmanns vom 11. Oktober 2000, Nr. 37
ActionAction26/10/2000 - Verwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 309 vom 26.10.2000
ActionAction30/10/2000 - Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 38
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ActionAction04/05/2000 - Dekret des Landeshauptmanns vom 4. Mai 2000, Nr. 19 —
ActionAction30/10/2000 - Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39
ActionAction11/08/2000 - Dekret des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30
ActionAction25/02/2000 - Dekret des Landeshauptmanns vom 25. Februar 2000, Nr. 7
ActionAction24/01/2000 - Dekret des Landeshauptmanns vom 24. Jänner 2000, Nr. 3
ActionAction04/01/2000 - Landesgesetz vom 4. Jänner 2000, Nr. 1
ActionAction25/01/2000 - Landesgesetz vom 25. Jänner 2000, Nr. 2
ActionAction25/01/2000 - Landesgesetz vom 25. Jänner 2000, Nr. 3
ActionAction11/02/2000 - LANDESGESETZ vom 11. Februar 2000, Nr. 4
ActionAction17/02/2000 - Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 5
ActionAction09/03/2000 - Dekret des Landeshauptmanns vom 9. März 2000, Nr. 8
ActionAction16/03/2000 - Dekret des Landeshauptmanns vom 16. März 2000, Nr. 9
ActionAction25/05/2000 - Landesgesetz vom 25. Mai 2000, Nr. 10
ActionAction25/05/2000 - Landesgesetz vom 25. Mai 2000, Nr. 11
ActionAction29/08/2000 - Landesgesetz vom 29. August 2000, Nr. 13
ActionAction29/08/2000 - Landesgesetz vom 29. August 2000, Nr. 14
ActionAction17/02/2000 - Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 6 
ActionAction17/02/2000 - Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7
ActionAction16/03/2000 - Landesgesetz vom 16. März 2000, Nr. 8
ActionAction15/05/2000 - Landesgesetz vom 15. Mai 2000, Nr. 9
ActionAction29/06/2000 - Landesgesetz vom 29. Juni 2000, Nr. 12
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