(1) Der Dienstführerschein wird vom Direktor der Landesabteilung Brand- und Zivilschutz gemäß Vordruck laut Anhang A in fünf Klassen ausgestellt.
(2)Der Führerschein der Klasse I befähigt zum Führen von zweirädrigen Kleinkrafträdern, dreirädrigen Fahrzeugen, vierrädrigen Kraftfahrzeugen, Krafträdern, dreirädrigen Kraftfahrzeugen, Arbeitsmaschinen und Kraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrer gebaut sind; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Leichtanhänger oder ein Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitgeführt werden, sofern die zulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination 3.500 kg nicht übersteigt. 4)
(2/bis) Der Führerschein der Klasse I mit Anmerkung befähigt zum Führen von Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse I und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse dieser Fahrzeugkombination 4.250 kg nicht übersteigt. 5)
(2/ter) Der Führerschein der Klasse I und IV befähigt zum Führen von Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse I und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3.500 kg nicht übersteigt. 6)
(3)Der Führerschein der Klasse II mit Einschränkung befähigt zum Führen von nicht unter die Klassen III mit Einschränkung oder III fallenden Kraftwagen, deren zulässige Gesamtmasse mehr als 3.500 kg, jedoch nicht mehr als 7.500 kg beträgt, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrer gebaut sind; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Leichtanhänger mitgeführt werden; dieser Führerschein befähigt auch zum Führen von Sonderarbeitsmaschinen. 7)
(3/bis) Der Führerschein der Klasse II und IV mit Einschränkung befähigt zum Führen von
- Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse II mit Einschränkung und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt.
- Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse I und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12.000 kg nicht übersteigt. 8)
(3/ter)Der Führerschein der Klasse II befähigt zum Führen von nicht unter die Klassen III mit Einschränkung oder III fallenden Kraftwagen, deren zulässige Gesamtmasse mehr als 3.500 kg beträgt und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrer gebaut sind; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Leichtanhänger mitgeführt werden. 9)
(3/quater)Der Führerschein der Klasse II und IV befähigt zum Führen von Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse II und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen. 10)
(4)Der Führerschein der Klasse III mit Einschränkung befähigt zum Führen von Kraftwagen, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrer gebaut sind und deren Länge höchstens 8 Meter beträgt; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Leichtanhänger mitgeführt werden. 11)
(4/bis)Der Führerschein der Klasse III und IV mit Einschränkung befähigt zum Führen von Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse III mit Einschränkung und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen. 12)
(4/ter)Der Führerschein der Klasse III befähigt zum Führen von Kraftwagen, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrer gebaut sind; hinter Kraftwagen dieser Klasse darf ein Leichtanhänger mitgeführt werden. 13)
(4/quater)Der Führerschein der Klasse III und IV befähigt zum Führen von Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse III und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen. 14)
(5)Der Führerschein der Klasse IV befähigt zum Führen von Kraftwagen der Klassen I, II und III, wenn der Fahrer die entsprechende Befähigung besitzt und sie einen Sattelanhänger oder einen Anhänger mitführen, welcher nicht unter die genannten Klassen fällt. 15)
(6) Der Führerschein der Klasse V befähigt zur Binnenschifffahrt und zur Schifffahrt in Meeresgewässern in einer Entfernung bis zu sechs Seemeilen von der Küste mit Wassermotorrädern und mit Motorbooten mit einer Länge von höchstens 24 m und einer Leistung von mehr als 30 kW oder 40,8 PS, auf welchen ein Motor mit einem Hubraum in einem der folgenden Ausmaße verwendet wird:
- mehr als 750 cm³, wenn es sich um einen Zweitaktmotor handelt,
- mehr als 1.000 cm³, wenn es sich um einen Viertakt-Außenbordmotor oder einen Motor mit Direkteinspritzung handelt,
- mehr als 1.300 cm³, wenn es sich um einen Viertakt-Innenbordmotor handelt,
- mehr als 2.000 cm³, wenn es sich um einen Dieselmotor handelt. 16)
(7)Leichtanhänger sind Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 750 kg.17)
(8) Der Dienstführerschein zum Führen von Fahrzeugen oder Booten wird den Angehörigen der Einrichtungen und Organisationen laut Artikel 1 Absätze 1 und 2, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ausgestellt, und zwar gemäß Artikel 10 Absatz 1, wenn sie den Zivilführerschein gemäß Artikel 116 der Straßenverkehrsordnung ( gesetzesvertretendes Dekret vom 30. April 1992, Nr. 285) oder den Zivilführerschein für Boote der entsprechenden oder einer höheren Klasse besitzen, oder gemäß Artikel 6, wenn sie die darin vorgesehene Eignungsprüfung abgelegt haben.18)
(9) Der Antrag auf Ausstellung des Dienstführerscheins ist mit dem Sichtvermerk des Leiters des jeweiligen Dienstes zu versehen; außerdem sind folgende Unterlagen beizulegen:
- eine vom Leiter des Dienstes ausgestellte Dienstbescheinigung des Antragstellers,
- sofern die Daten vom Landeskraftfahrzeugamt informatisch nicht zur Verfügung gestellt werden, eine Kopie des gültigen Zivilführerscheins oder des gültigen Zivilführerscheins für Boote, die beglaubigt sein muss, wenn sie nicht vom Antragsteller persönlich vorgelegt wird,
- zwei Passbilder des Antragstellers, die beglaubigt sein müssen, wenn sie nicht von diesem persönlich vorgelegt werden.
(10) Besitzt der Antragsteller keinen Zivilführerschein oder keinen Zivilführerschein für Boote, so muss er dem Antrag laut Absatz 9 außer der Dienstbescheinigung auch das ärztliche Zeugnis laut Artikel 3 Absatz 1 sowie eine Geburts- und Wohnsitzbescheinigung oder eine entsprechende Eigenerklärung beilegen.
(11) Dem Personal der Berufsfeuerwehr Bozen, des Landesforstdienstes und der Landesabteilung Brand- und Zivilschutz wird der Dienstführerschein von Amts wegen ausgestellt.
(12) Der Dienstführerschein der Klasse I kann gemäß Artikel 10 Absatz 1 auch den Zivildienstleistenden in den Einrichtungen und Organisationen laut Artikel 1 Absätze 1 und 2 ausgestellt werden, wenn diese den Zivilführerschein der entsprechenden oder höheren Klasse besitzen.19)
(13) Das Personal der gesamtstaatlichen Berufsfeuerwehr, das einen Führerschein besitzt, der vom Innenministerium, Generaldirektion für Zivilschutz und Feuerwehrdienst, ausgestellt ist, das Personal, das einen vom gesamtstaatlichen Forstdienst ausgestellten Dienstführerschein besitzt, das Personal, das einen vom gesamtstaatlichen Zivilschutzressort ausgestellten Dienstführerschein besitzt sowie die Angehörigen von Einrichtungen und Organisationen, die einen von der Autonomen Provinz Trient ausgestellten Feuerwehr-Dienstführerschein besitzen, sind zum Führen von Kraftfahrzeugen oder Booten des entsprechenden Dienstes im Lande befähigt.
(14) Den Inhabern von zivilen Sonderführerscheinen wird kein Dienstführerschein erlassen.
(15) Der Dienstführerschein ist bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres oder bis zum Austritt aus dem aktiven Dienst gültig, sofern die Voraussetzungen laut Artikel 2 Absatz 8 gegeben sind, und kann auf Anfrage verlängert werden; dazu müssen ein Antrag und eine Dienstbescheinigung vorgelegt werden.
(16) Der gemäß Absatz 10 ausgestellte Dienstführerschein hat dieselbe Gültigkeit wie der entsprechende Zivilführerschein.