In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

j) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 5. September 2000, Nr. 4/16.11)
Übergangsbestimmungen für die erste Anwendung des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 12

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 19. September 2000, Nr. 39.

Art. 1 (Curricula der autonomen Schulen)

(1) Im Sinne des Artikels 5 des Landesgesetzes vom 29. Juni 2000, Nr. 122), bilden die im Schuljahr 1999/2000 gültigen Schulordnungen und die entsprechenden Schulversuche, sowohl hinsichtlich der Lehrpläne als auch der Stundentafeln und Stundenpläne, mit Wirkung vom 1. September 2000 die Curricula der Schulen staatlicher Art. Des weiteren bilden folgende Fachrichtungen und neue Stundentafeln und Lehrpläne mit Wirkung vom 1. September 2000 die Curricula der Schulen staatlicher Art:

  • -  Neue Stundentafeln und Lehrpläne "Koopertive Klassen" an den deutschsprachigen Mittelschulen,
  • -  Neue Stundentafeln und Lehrpläne mit musikalischer Ausrichtung an den deutschsprachigen Mittelschulen,
  • -  Fachrichtung "Elektronik und Nachrichtentechnik" an der Gewerbeoberschule Meran,
  • -  Staatliches Projekt "Mercurio" in den Triennien an der Handelsoberschule "H. Kunter" Bozen und an der Handelsoberschule Bruneck,
  • -  Fachrichtung "Industrie-Informatik" im Triennium an der Gewerbeoberschule Schlanders,
  • -  Fachrichtung "Industrie-Informatik" an der Gewerbeoberschule Brixen,
  • -  Neue Stundentafeln und Lehrpläne am Realgymnasium "A. Einstein" Meran,
  • -  Neue Stundentafeln und Lehrpläne am Pädagogischen Gymnasium "J. Gasser" Brixen,
  • -  Wiedereinführung der "Neusprachlichen Fachrichtung" für die Biennien am Realgymnasium Sterzing. 3)

(2) Auf die Curricula laut Absatz 1 werden alle Bestimmungen der organisatorischen und didaktischen Flexibilität wie auch der Autonomie der Forschung, der Schulentwicklung und der Schulversuche gemäß dem Schulprogramm angewandt, das jede Schule im Sinne des erwähnten Landesgesetzes beschließt.

2)

Abgedruckt unter Nr. XXXV - F/i.

3)

Absatz 1 wurde ergänzt durch D.LH. vom 22. September 2000, Nr. 5/16.3.

Art. 2 (Jahresstundenkontingente der einzelnen Unterrichtsfächer)

(1) In den Mittel- und Oberschulen werden die Jahresstundenkontingente der von der derzeitigen Schulordnung und den entsprechenden Schulversuchen vorgesehenen Unterrichtsfächer auf der Basis von 34 Unterrichtswochen errechnet.

(2) In den Grundschulen werden die Mindestjahresstundenkontingente der von den Curricula vorgesehenen Pflichtfächer wie folgt festgelegt:

  • a)  für die italienischsprachige Schule:
    Italienisch - 204 Stunden,
    Mathematik - 136 Stunden,
    Naturkunde - 68 Stunden,
    Geschichte/Erdkunde/Sozialkunde - 102 Stunden,
    Bildnerisches Gestalten - 34 Stunden,
    Musikerziehung - 34 Stunden,
    Leibeserziehung - 34 Stunden,
    Zweite Sprache - 204 Stunden,
    Religion - 68 Stunden,
  • b)  für die deutschsprachige Schule:
    Deutsch - 170 Stunden,
    Mathematik – 170 Stunden,
    Geschichte/Erdkunde/Sozialkunde/Naturkunde - 68 Stunden in der ersten und zweiten Klasse, 136 Stunden in den anderen Klassen,
    Bildnerisches Gestalten - 34 Stunden,
    Musikerziehung - 34 Stunden,
    Leibeserziehung - 34 Stunden,
    Zweite Sprache - 136 Stunden in der zweiten und dritten Klasse, 170 Stunden in der vierten und fünften Klasse,
    Religion - 68 Stunden,
  • c)  für die ladinische Schule:
    Ladinisch - 68 Stunden,
    Italienisch - 170 Stunden,
    Deutsch - 170 Stunden,
    Mathematik - 170 Stunden,
    Geschichte/Erdkunde/Sozialkunde/Naturkunde - 68 Stunden in der ersten und zweiten Klasse, 136 Stunden in den anderen Klassen,
    Bildnerisches Gestalten, Musikerziehung, Leibeserziehung - 136 Stunden,
    Religion - 68 Stunden.

Art. 3 (Gesamtzahl der jährlichen Pflichtstunden)

(1) Die obligatorische Gesamtunterrichtszeit wird nach dem geltenden Schulkalender auf der Basis von 34 Unterrichtswochen errechnet.

(2) Die einzelnen Schulen können die gesetzlich vorgesehene Mindestanzahl der Pflichtstunden nach den Erfordernissen des Schulprogramms und unter Berücksichtigung des zugeteilten Stellenkontingentes erhöhen.

(3) Die verbindliche Grundquote des Curriculums beträgt 85% der Jahresstundenkontingente der einzelnen Fächer laut Artikel 2.

(4) Die Pflichtquote, über die die Schule frei verfügen kann, besteht aus der Differenz zwischen der Gesamtzahl der Pflichtstunden laut Absatz 1 und 2 und der verbindlichen Grundquote gemäß Absatz 3.

(5) Die Einführung von Unterrichtseinheiten - im Rahmen des Schulprogramms -, deren Dauer von den Unterrichtsstunden abweicht, darf zu keiner Kürzung der jährlichen Pflichtunterrichtszeit laut Absatz 3 und 4 führen; restliche Bruchteile von Stunden müssen im Rahmen der betreffenden Quoten eingebracht werden.

Art. 4 (Verwendung der den Schulen zur Verfügung stehenden Pflichtquote)

(1) Die Pflichtquote, über die die Schule frei verfügt, kann verwendet werden

  • a)  zur Bestätigung der zur Zeit geltenden Schulordnung, oder
  • b)  zur Kompensation zwischen den von den Curricula vorgesehenen Fächern oder
  • c)  zur Einführung neuer verpflichtender Fächer oder Unterrichtstätigkeiten,

indem die beruflichen Ressourcen der Schule, auch in Zusammenhang mit dem funktionalen Plansoll, genutzt werden.

(2) Neue Fächer können nur dann eingeführt werden, wenn es dafür im Sinne der geltenden Bestimmungen oder im Rahmen von Schulversuchen genehmigte Lehrpläne gibt.

Art. 5 (Pflichtstunden in der Grundschule)

(1) Die gesamte obligatorische Unterrichtszeit beträgt im Jahr mindestens 850 (=25x34) Stunden in den ersten Klassen der deutschsprachigen und ladinischen Grundschulen und mindestens 918 (=27x34) Stunden in allen anderen Klassen.

(2) Die Dauer der Schulausspeisung sowie des Schülertransports ist in der verpflichtenden Unterrichtszeit nicht inbegriffen.

(3) Auch für die Grundschulen finden die Bestimmungen laut Artikel 3 und 4 Anwendung.

Art. 6 (Unterrichtsbegleitende Veranstaltungen)

(1) Die Bestimmung, dass die vom Schulrat gefassten Beschlüsse zu den Fach- und Projekttagen, den Schul- und Klassenpartnerschaften sowie zum Schüleraustausch gemäß Artikel 2 Absatz 5 des Beschlusses der Landesregierung vom 29. Juni 1998, Nr. 2867, dem zuständigen Schulamt zuzusenden sind, ist widerrufen.

Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region kundgemacht.

ANLAGE A 4)
Verzeichnis der neuen Stundentafeln und Lehrpläne, welche ab dem Schuljahr 2000/2001 an den nachstehenden Oberschulen eingeführt werden

Realgymnasium "A.Einstein" Meran

Einführung der Stundentafeln und Lehrpläne, die in den Realgymnasien Brixen, Bruneck und Sterzing bereits eingeführt sind, mit folgenden Änderungen gegenüber der bis Ende des letzten Schuljahres laufenden Stundentafel:

  • -  Einführung des Faches "Rechts- und Gemeinschaftskunde" im Biennium,
  • -  Verteilung des Informatikunterrichts auf das ganze Curriculum,
  • -  die Mathematikstunden werden Richtung Oberstufe umgruppiert, leichte Erhöhung des Stundenkontingents,
  • -  das Fach "Laboratorium Physik-Chemie" soll den Schülern einen praxisorientierten Unterricht in den naturwissenschaftlichen Fächern bieten
  • -  die Inhalte des Faches "Geographie" werden in Zukunft von den Fächern "Naturkunde" und Rechts- und Gemeinschaftskunde" vermittelt. Durch die Streichung des Faches ist es möglich, die Stundenzahl auf 34 zu beschränken.

Pädagogisches Gymnasium "J. Gasser" Brixen

Abänderung in der Stundentafel:

  • -  das Fach "Praxis der Musikharmonielehre" mit je 2 Wochenstunden soll im Triennium mit dem Fach "Musikgeschichte" ausgetauscht werden
  • -  Umbenennung der "kommunikativ-sozialen" Fachrichtung in "Fachrichtung mit sozialem Schwerpunkt"

Realgymnasium Sterzing

  • -  Wiedereinführung der Neusprachlichen Fachrichtung im Biennium


Stundentafel 1


Stundentafel 2


Stundentafel 3

4)

Anhang A wurde angefügt durch D.LH. vom 22. September 2000, Nr. 5/16.3.

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