In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 08/03/2016

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 31. Juli 2000, Nr. 291)
Durchführungsverordnung zum Forstgesetz

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 19. September 2000, Nr. 39.v

I. TITEL
FORSTLICH-HYDROGEOLOGISCHE NUTZUNGSBESCHRÄNKUNG

Art. 1 (Auferlegung der dauerhaften forstlich-hydrogeologischen Nutzungsbeschränkung)

(1) Die Auferlegung der dauerhaften forstlich-hydrogeologischen Nutzungsbeschränkung, nachfolgend "Nutzungsbeschränkung" genannt, gemäß Artikel 3 des Landesgesetzes vom 21. Oktober 1996, Nr. 21, nachfolgend "Forstgesetz" genannt, erfolgt auf Veranlassung der Landesabteilung Forstwirtschaft, nachfolgend "Abteilung Forstwirtschaft" genannt, unter Beachtung der in den nachstehenden Absätzen vorgesehenen Abläufe.

(2) Wenn der Direktor des gebietsmäßig zu-ständigen Forstinspektorates, nachfolgend „Forstinspektorat“ genannt, erkennt, dass die Bedingungen für die Auferlegung der Nutzungs-beschränkung gegeben sind, richtet er einen diesbezüglichen Vorschlag an den Direktor des Amtes für Forstplanung. 2)

(3) Der Direktor des Forstinspektorates legt diesem Vorschlag einen technischen Bericht mit einer Beschreibung der bereits der Nutzungsbeschränkung unterworfenen Grundstücke und derjenigen, für welche die Nutzungsbeschränkung beantragt wird, bei sowie die entsprechenden Auszüge aus der Katasterkarte und eine Übersichtskarte in einem angemessenen Maßstab, jedoch nicht kleiner als 1:10.000.

(4) Eine Abschrift des Vorschlages wird den Grundeigentümern zugestellt und der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde, nachfolgend "Gemeinde" genannt, zur Veröffentlichung an der Amtstafel für die nächsten 15 Tage übermittelt. Innerhalb von 30 Tagen nach der Zustellung beziehungsweise Veröffentlichung können dem Forstinspektorat eventuelle Bemerkungen übermittelt werden.

(5) Innerhalb von 30 Tagen nach dem im Absatz 4 angeführten Verfallstermin übermittelt der Direktor des Forstinspektorates seinen begründe-ten Vorschlag samt Unterlagen sowie die termingerecht eingelangten Bemerkungen dem Di-rektor des Amtes für Forstplanung. Dieser entscheidet über den Vorschlag innerhalb von 90 Tagen ab Erhalt der gesamten Unterlagen.“3)

(6) Die Entscheidung laut Absatz 5 wird den betroffenen Grundeigentümern zugestellt, der Gemeinde übermittelt und, falls die Nutzungsbeschränkung auferlegt wird, auch im Amtsblatt der Region auszugsweise veröffentlicht.

(7) Die neue Nutzungsbeschränkung wird für die betroffenen Grundstücke 30 Tage nach der Veröffentlichung gemäß Absatz 6 wirksam.

2)
Art. 1 Absatz 2 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 19. Dezember 2013, Nr. 40.
3)
Art. 1 Absatz 5 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 19. Dezember 2013, Nr. 40.

Art. 2 (Aufhebung der Nutzungsbeschränkung)

(1) Wenn der Direktor des Forstinspektorates feststellt, dass die Voraussetzungen für die Bei-behaltung der Nutzungsbeschränkung nicht mehr gegeben sind, schlägt er dem Direktor des Amtes für Forstplanung deren Aufhebung auf den entsprechenden Grundstücken vor. In die-sem Fall wird das Verfahren gemäß Artikel 1 angewandt.“ 4)

(2) Die Nutzungsbeschränkung wird mit In-Kraft-Treten des Beschlusses der Landesregierung aufgehoben, mit dem der Gemeindebauleitplan genehmigt wird, falls der neue oder überarbeitete Bauleitplan oder dessen Abänderung als Flächenwidmung eine der folgenden Möglichkeiten vorsieht:

  1. Wohnbauzone,
  2. Gewerbegebiet,
  3. Zone für Schotterverarbeitung,
  4. Zone für touristische Einrichtungen,
  5. Zone für öffentliche Einrichtungen,
  6. Zone für übergemeindliche öffentliche Einrichtungen,
  7. öffentlicher Parkplatz,
  8. öffentliche Grünfläche,
  9. Kinderspielplatz,
  10. Infrastrukturen und Verkehrsflächen innerhalb der gemäß den geltenden Bestimmungen festgelegten verbauten Ortskerne.

(3) In den Fällen nach Absatz 2 übermittelt das zuständige Amt der Abteilung Raumordnung die grafischen Unterlagen dem für die forstliche Planung zuständige Amt der Abteilung Forstwirtschaft.

4)
Art. 2 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 19. Dezember 2013, Nr. 40.

Art. 3 (Karten und Unterlagen)

(1) Das Original der Karten und der Unterlagen für die Festlegung der Grundstücke mit Nutzungsbeschränkung werden in dem für die forstliche Planung zuständigen Amt der Abteilung Forstwirtschaft verwahrt und geführt. Je eine Abschrift wird der Gemeinde, dem Forstinspektorat und der Forststation zur Verfügung gestellt. Jedermann kann nach Entrichten der gesetzlich vorgesehenen Gebühren Abschriften oder Auszüge davon erhalten.

II. TITEL
BESONDERE VORSCHRIFTEN FÜR BÖDEN UND GRUNDSTÜCKE MIT NUTZUNGSBESCHRÄNKUNG

I. Kapitel
Umwandlung von Wald in andere Nutzungsformen und Erdbewegungen

Art. 4 (Wald)

(1) Hinsichtlich der Anwendung des Forstgesetzes werden das Vorhandensein von Wald und dessen Abgrenzung von der Forstbehörde auf der Grundlage der tatsächlichen Bodenbedeckung festgelegt.

(2) Unabhängig vom Eigentumsrecht und von jedem anderen Realrecht sowie von der forstlich-hydrogeologischen Nutzungsbeschränkung ist als Wald jedes Grundstück anzusehen, welches größer als 500 Quadratmeter ist und mit Waldbäumen und Waldsträuchern bewachsen ist, einschließlich der Kastanienhaine und ähnlicher Vegetationseinheiten.

(3) Die in Absatz 2 angeführten Waldflächen sind auch dann als Wald anzusehen, wenn ihre Bestockung vorübergehend in Folge von Natur-ereignissen, Holznutzungen oder anderen Ein-griffen fehlt. Ebenso gelten als Wald die Forst-straßen, die Hütten, die Holzlagerplätze, die Wasserspeicher mit einem Fassungsvermögen von höchstens 5.000 Kubikmetern und im All-gemeinen die Infrastrukturen für die Behandlung des Waldes. 5)

(4) Alle von Wald umgebenen Flächen mit einer Ausdehnung von weniger als 1.600 Quadratmeter, welche aus bodenbedingten Gründen keinen Waldbewuchs aufweisen, wie Sümpfe oder unproduktive Flächen, sind dem Wald gleichgestellt.

(5) Nicht als Wald anzusehen sind jedoch Christbaumkulturen mit Waldbäumen bis zu einer Umtriebszeit von 20 Jahren, welche als solche bei der Forstbehörde gemeldet sind, weiters Baumreihen, Forstgärten, Parke, Gärten, mit Waldgehölzen bewachsene Friedhofsflächen sowie Zwergstrauchformationen und Grasflächen, welche als Wiesen und Weiden mit lockerer Waldbestockung genutzt werden.

5)
Art. 4 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 3 des D.LH. vom 19. Dezember 2013, Nr. 40.

Art. 5 6)

6)
Art. 5 wurde aufgehoben durch Art. 1 Absatz 4 des D.LH. vom 19. Dezember 2013, Nr. 40.

Art. 6 (Erdbewegungen und Materialablagerungen)

(1) Mit Ausnahme der in Artikel 6 Absatz 3 des Forstgesetzes vorgesehenen geringfügigen Eingriffe, für die es keine Ermächtigung braucht, muss für die Durchführung von Grabungsarbeiten oder Materialablagerungen, welche nicht zur Kulturänderung gemäß Artikel 5 des Forstgesetzes vorgenommen werden, bei der Gemeinde ein Gesuch samt Unterlagen eingereicht werden.

(2) Die Gemeinde prüft, auch in Zusammenarbeit mit der Forstbehörde, ob die Arbeiten Grundstücke mit Nutzungsbeschränkung betreffen, und überprüft die je nach Kategorie der Arbeiten von Landes- oder Gemeindebestimmungen vorgeschriebenen Unterlagen. Nach Feststellung der Richtigkeit der Unterlagen

  1. erlässt die Gemeinde im Falle einer Ermächtigung mit vereinfachtem Verfahren für Arbeiten mit geringfügigen Eingriffen in die Landschaft im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen den entsprechenden Bescheid,
  2. übermittelt die Gemeinde im Falle eines Sammelgenehmigungsverfahrens und eines Verfahrens für die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der einschlägigen Bestimmungen das Gesuch samt Unterlagen der Landesagentur für Umwelt und Arbeitsschutz und gibt dabei an, ob eine Nutzungsbeschränkung besteht,
  3. in allen anderen Fällen übermittelt die Gemeinde das Gesuch mit den Unterlagen dem Forstinspektorat.

(3) Sollte in den in Absatz 2 Buchstabe c) vorgesehenen Fällen innerhalb der nächsten 30 Tage bei der Gemeinde keine Ermächtigung einlangen, gilt dies als Zustimmung zur Ermächtigung.

(4) Wenn das Forstinspektorat in Folge einer bestehenden Sachlage an Ort und Stelle oder wegen höherer Gewalt die erforderlichen Tätigkeiten für die Erteilung der Ermächtigung nicht abwickeln kann, wird die dafür vorgesehene Frist ein einziges Mal unterbrochen und läuft ab jenem Tage weiter, an welchem die Verhinderung der Ausübung der Tätigkeit wegfällt. Diese Fristunterbrechung wird der Gemeinde, die den Antrag gestellt hat, mitgeteilt.

(5) Die Gemeinde ist in jedem Fall verpflichtet, beim Erlass des eigenen Ermächtigungs- oder Ablehnungsbescheides eine Abschrift davon dem Forstinspektorat zu übermitteln, wenn die Ermächtigung Grabungsarbeiten oder Materialablagerungen für das Gebiet mit Nutzungsbeschränkung betrifft.

Art. 7 (Hinterlegung einer Kaution)

(1) Die Kaution zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten kann in Form der Hinterlegung einer Geldsumme, von Staatspapieren oder eines Sparbuches beim Schatzmeister des Landes, in Form einer Bankgarantie in der Höhe desselben Betrages zu Gunsten der Autonomen Provinz Bozen oder in Form einer Verpflichtungserklärung erfolgen. Wenn sich die Ermächtigung auf Arbeiten bezieht, für welche ein Beitrag vergeben wird, kann anstatt der Kaution ein Teil des Beitrages einbehalten werden.

(2) Die Kaution muss vor Beginn der Arbeiten hinterlegt werden.

(3) Bei der Festlegung der Kaution werden jene Ausgaben berücksichtigt, welche im Falle der Durchführung der Arbeiten in Regie durch die Forstbehörde entstehen würden.

(4) Wenn für die Durchführung der Arbeiten auch die Hinterlegung einer Kaution aufgrund anderer Bestimmungen vorgeschrieben wird, können die Kautionen nur freigestellt werden, nachdem die Techniker, die von den Stellen der Landesverwaltung, welche die Hinterlegung einer Kaution vorgeschrieben haben, mit der Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Arbeiten beauftragt worden sind, dies einvernehmlich festgestellt haben.

(5) Wenn die Arbeiten nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden, kann die Forstbehörde die notwendigen Arbeiten unter Verwendung der vorgeschriebenen Kaution in Regie durchführen.

II. Kapitel
Behandlung und Nutzung des Waldes und der Weiden

Art. 7/bis (Holzschlägerung ohne Auszeige)

(1) Keiner vorherigen Auszeige durch die Forstbehörde unterliegt die Schlägerung von Gehölzen im Hochwald bis zu einer jährlichen Holzmenge von höchstens 20 Vorratsfestmetern, falls der jährliche ordentliche Hiebsatz diese Menge übersteigt. Falls der jährliche ordentliche Hiebsatz weniger als 20 Vorratsfestmeter beträgt, darf die Holzschlägerung ohne Auszeige nur bis zur Erreichung des jährlichen Hiebsatzes erfolgen.

(2) Keiner vorherigen Auszeige durch die Forstbehörde unterliegt die Schlägerung von Gehölzen im Niederwald bis zu einer jährlichen Fläche von höchstens 2.000 Quadratmetern.

(3) Die vorherige Holzauszeige muss in jedem Fall erfolgen bei:

  1. Hecken und Flurgehölzen,
  2. Auwäldern,
  3. anderei Gehölzgruppen mit einer Ausdehnung von weniger als 500 Quadratmetern.

(4) Für Holzschlägerungen ohne vorherige Auszeige werden keine Beiträge gewährt.

(5) Vor Durchführung der Holzschlägerungen ohne vorherige Auszeige muss eine Meldung an die gebietsmäßig zuständige Forststation erfolgen. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift wird die Mindeststrafe laut geltendem Forstgesetz verhängt. 7)

7)
Art. 7/bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 5 des D.LH. vom 19. Dezember 2013, Nr. 40.

Art. 8 (Allgemeine Grundsätze für die Behandlung des Waldes)

(1) Der Wald wird nachhaltig behandelt und genutzt; dabei wird standörtlich individuell und zielorientiert die dauerhafte Sicherstellung seiner biologischen Vielfalt, Produktivität, Erneuerungsfähigkeit, Vitalität und Stabilität angestrebt.

(2) Die Behandlung des Waldes, nachfolgend "Waldbau" genannt, umfasst die Begründung von Wald, alle Pflegemaßnahmen in dessen verschiedenen Entwicklungsphasen, die mit der Verjüngung des Waldes verbundene Nutzung und den bewussten Nutzungsverzicht sowie die Berücksichtigung der Bedürfnisse des Waldeigentümers und der Holzbringungserfordernisse.

(3) Der Waldbau erfolgt naturnah im Sinne einer ganzheitlichen Betrachtung des Waldökosystems. Dem naturnahen Waldbau liegt eine naturnahe Baumartenmischung, ein gesundes Beziehungsgefüge des Waldes und dessen natürliche Erneuerung zugrunde.

(4) Mit dem naturnahen Waldbau werden unter Beachtung der ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Waldfunktionen vor allem die Lebensraum-, Schutz-, Nutz- und Kulturfunktion nachhaltig erhalten, verbessert und für jeden Waldtyp aufeinander abgestimmt, wobei jeder einzelne Baum bezüglich dieser Funktionen beurteilt wird.

(5) Die Lebensraumfunktion ist als einzige nicht auf den Menschen bezogen, bildet die Grundlage für die übrigen Funktionen und ist diesen übergeordnet. Die Nutzfunktion ist in der Regel der Schutzfunktion untergeordnet.

Art. 9 (Lebensraumfunktion)

(1) Die Lebensraumfunktion umfasst das Vorkommen und die Wechselwirkungen der Pflanzen und Tiere untereinander und mit der unbelebten Umwelt, wie dem Boden und dem Klima.

(2) Die Lebensraumfunktion umfasst insbesonderes:

  1. die Bio- und Artendiversität, das heißt die standorts- und regionaltypische Vielfalt von Pflanzen und Tieren,
  2. die dynamische genetische Vielfalt und Qualität,
  3. die standorts- und regionaltypischen variablen Waldstrukturen,
  4. die natürliche Dynamik des Waldes, das heißt die Funktionsfähigkeit ökologischer Prozesse,
  5. die Vernetzung, das heißt die ökologischen Wechselbeziehungen,
  6. die lokalen, regionalen und globalen ökologischen und klimatischen Rückwirkungen des Waldes auf die Umwelt.

Art. 10 (Schutzfunktion)

(1) Die Schutzfunktion umfasst die Inanspruchnahme des Waldes zur unmittelbaren und mittelbaren Herabsetzung von Gefahren für die Ökosysteme, die Landschaft, den Menschen und die Güter.

(2) Die Schutzfunktion umfasst insbesonderes:

  1. den Schutz natürlicher Waldgesellschaften,
  2. den Schutz standorttypischer und seltener Arten,
  3. den Schutz der natürlichen Bodenkraft und der Bodenstrukturen,
  4. den Schutz vor Bodenabtrag,
  5. die ausgleichende Wirkung auf den Wasserabfluss und besonders die Vorbeugung vor Hochwasser,
  6. den Schutz, die Speicherung und die Reinigung des Boden- und Trinkwassers,
  7. den Schutz und die Verbesserung des Waldklimas und seiner Wirkungen auf die Gebiete in seiner Umgebung sowie die Erhaltung und Verbesserung der Kohlenstoffspeicherung,
  8. den Schutz und die Verbesserung der Luftqualität,
  9. den Schutz vor Lärmbelästigung,
  10. den Sichtschutz, das heißt den Ausgleich optisch störender Eingriffe in die Landschaft,
  11. den Schutz von Infrastrukturen, Siedlungen, Grundstücken und Wäldern vor Muren, Lawinen, Steinschlag und Wind.

Art. 11 (Nutzfunktion)

(1) Die Nutzfunktion umfasst die Inanspruchnahme des Waldes zur Nutzung von darin vorkommenden pflanzlichen und tierischen Lebewesen sowie unbelebten Dingen.

(2) Die Nutzfunktion umfasst insbesonderes:

  1. die Hauptnutzung, welche die Nutzung von Pflanzen zur Gewinnung von Holz als Baustoff, Werkstoff und Energieträger beinhaltet,
  2. die Nebennutzung, welche die anderweitige Nutzung von Pflanzen, von im Wald lebenden Tieren und dort vorkommenden Stoffen beinhaltet.

Art. 12 (Kulturfunktion)

(1) Die Kulturfunktion umfasst die Inanspruchnahme des Waldes für das körperliche und geistige Wohlbefinden des Menschen sowie dessen Bindung an die Natur und besonders an den Wald und die Bäume.

(2) Die Kulturfunktion umfasst insbesonderes:

  1. die Erholungswirkung, welche die naturverträgliche Beanspruchung des Waldes zu geistiger Regeneration und körperlicher Betätigung in ansprechender Umgebung beinhaltet,
  2. die traditionelle psychologische Verbundenheit des Menschen mit Natur und Wald auch in den Sagen und Märchen,
  3. die Beziehung des Menschen zu Wald und Natur und ihre kulturgeschichtliche Äußerungsform in Malerei, Dichtung und Musik.

Art. 13 (Allgemeine Waldbauprinzipien)

(1) Der Waldbau erfolgt naturnah und, in Abstimmung mit dem jeweiligen Standort und den verschiedenen Waldfunktionen, nach folgenden Prinzipien:

  1. die örtliche Waldgeschichte wird berücksichtigt,
  2. das natürliche klima- und bodenabhängige Vegetationsmuster werden berücksichtigt und möglichst beibehalten,
  3. die waldbaulichen Eingriffe werden auf die natürliche Dynamik des Waldes abgestimmt,
  4. der Boden wird durch Beibehaltung natürlicher Stoffkreisläufe geschützt. Düngung, Entwässerung und gentechnisch veränderte Substanzen sowie Hormone werden vermieden und Pflanzenschutzmittel werden nur im Bedarfsfall verwendet,
  5. die Nutzung erfolgt so, dass langfristig die Leistungsfähigkeit des Standortes, die Stabilität und Vitalität des Waldes und die Qualität sowie die bestmöglichste Verwendung des Holzes gesichert sind,
  6. die Nutzung erfolgt kleinflächig und die Waldpflege bevorzugt gruppenweise,
  7. die Waldränder werden besonders vorsichtig behandelt und möglichst gestuft und artenreich gehalten,
  8. die Holzbringung erfolgt möglichst schonend für den verbleibenden Wald,
  9. der Wald wird grundsätzlich natürlich verjüngt; aufgeforstet wird nur bei erwiesener Notwendigkeit mit ökologisch geeigneten und in der Regel einheimischen Baum- und Straucharten,
  10. stehendes und liegendes Totholz sowie Höhlen- und Horstbäume werden in angemessener Anzahl und Verteilung im Wald belassen, soferne es keine Bedenken phytosanitärer Natur gibt,
  11. in Mischwäldern wird grundsätzlich die Beibehaltung der Mischung angestrebt, wobei Mischbaumarten und seltene Baumarten gefördert und vereinzelt vorkommende geschützt werden,
  12. schöne Baumgestalten, Baumriesen und allgemein abwechslungsreiche Formen und Farben werden nach Möglichkeit erhalten,
  13. schöne Waldbilder und vielfältige Waldstrukturen mit eingelagerten Nichtwaldflächen und extensiv bewirtschafteten landwirtschaftlichen Kulturgründen werden erhalten und geschaffen,
  14. in geeigneten Waldbereichen werden durch Besucherlenkungsmaßnahmen einerseits Ruhezonen und andererseits Erholungsangebote geschaffen,
  15. ein Netz von Waldschutzgebieten, auch mit bewusstem Nutzungsverzicht, wird ausgewiesen.

Art. 14 (Waldbaubestimmungen für die Betriebsart Hochwald)

(1) Bei der Betriebsart Hochwald wird der Wald verjüngt, indem dafür gesorgt wird, dass alle Bäume der nächsten Generation aus Kernwüchsen heranwachsen. Der Zeitpunkt der Verjüngung wird standörtlich individuell und in Hinblick auf die Hiebsreife festgelegt.

(2) Die Holzschlägerung soll nach Möglichkeit in der Zeit der Saftruhe durchgeführt werden.

Art. 15 (Waldbaubestimmungen für die Betriebsart Niederwald)

(1) Bei der Betriebsart Niederwald erfolgt die Verjüngung des Waldes in kurzen Umtriebszeiten vorwiegend mittels Stockausschlägen.

(2) Im Niederwald werden Kernwüchse oder gut geformte und vitale Stockausschläge, als einzelne Samenbäume oder als vollständiger Stock, vorwiegend zur Verjüngung des Stockes und zur Samenproduktion, in angemessener Anzahl und entsprechender räumlicher Verteilung belassen. Bei jeder Nutzung werden die Samenbäume in angemessener Anzahl geschlägert und durch neue ersetzt.

(3) In Niederwäldern mit Kastanie, Hopfenbuche, Erle, Esche, Hasel, Pappel oder Weide brauchen keine Kernwüchse belassen zu werden; in diesen Fällen werden die nicht mehr austreibenden Stöcke durch Saat oder Pflanzung ersetzt.

(4) Bei der Buche werden die Stockausschläge bei jeder Nutzung im neuen Holz abgeschnitten; ebenso müssen möglichst alle Saftsauger, das heißt die am Stammfuß bis zu zwei Zentimeter dicken Stockausschläge, oder mindestens ein anderer Ausschlag pro Stock belassen werden.

(5) Die Holzschlägerung darf nur in der Zeit der Saftruhe durchgeführt werden. Bis zu einer Meereshöhe von 600 Metern darf die Schlägerung somit vom 1. Oktober bis 31. März, zwischen 600 und 1.000 Metern vom 15. September bis 15. April und über 1.000 Meter vom 15. September bis 30. April durchgeführt werden.

(6) Die Umtriebszeit wird je nach Hauptbaumart des Niederwaldes festgelegt und beträgt in der Regel für die Buche mindestens 30 Jahre, für die Eichen, Eschen, Birken, Linden und Ahorne mindestens 25 Jahre, für Kastanie und Hopfenbuche mindestens 20 Jahre, für Robinie und Erle mindestens 15 Jahre und für Hasel, Pappeln und Weiden und Goldregen mindestens 12 Jahre.

Art. 16 (Waldbaubestimmungen für die Betriebsart Mittelwald)

(1) Der Mittelwald weist grundsätzlich eine obere und eine untere Schicht von Laubbäumen auf; die obere Schicht besteht vorwiegend aus Kernwüchsen mit mehr als doppelter Umtriebszeit im Vergleich zur Unterschicht, welche aus einem gleichaltrigen Niederwald besteht.

(2) Die Kernwüchse sind in genügender Anzahl und Altersverteilung zu belassen, um die zwei Schichten erhalten zu können.

(3) Bezüglich der Schlägerungszeiten gelten die Bestimmungen über den Niederwald.

Art. 17 (Waldbaubestimmungen für alle Betriebsarten)

(1) Die Betriebsart ist grundsätzlich beizubehalten.

(2) Die Holzauszeige erfolgt unter Beachtung der jeweiligen ökologischen Faktoren in der Weise, dass sich die Wälder natürlich verjüngen können und die Verjüngung in ihrer gesunden Entwicklung gefördert wird.

(3) Bei der Holzauszeige wird besonders auf die Waldränder und die Stabilität des verbleibenden Waldes geachtet, wobei besonders die durch Sonneneinstrahlung, Wind und Schnee bedingten Gefahren zu berücksichtigen sind.

(4) Bei der Holznutzung dürfen nur die oberirdischen Teile der Bäume und Sträucher entnommen werden. Die Genehmigung zur Schlägerung von Bäumen und Sträuchern auf landwirtschaftlich genutzten Kulturflächen beinhaltet auch die Ermächtigung zur Entfernung der Stöcke und des Wurzelbereichs.

(5) Die Holznutzung und Holzbringung müssen fachgerecht erfolgen, ohne Schäden am Waldboden sowie am verbleibenden Wald anzurichten und ohne den Abfluss des Oberflächenwassers und die Benutzung und Funktionstüchtigkeit der Infrastrukturen zu beeinträchtigen.

(6) Die Forstbehörde kann die Aufforstung von Flächen vorschreiben, auf denen der Wald zerstört wurde oder die natürliche Verjüngung unverhältnismäßig viel Zeit benötigen würde.

Art. 18 (Waldbaubestimmungen für besondere Waldgesellschaften)

(1) Vom Menschen geschaffene oder stark beeinflusste Waldgesellschaften mit ihren besonderen Nutzungsformen und typischen Merkmalen sowie seltene Waldgesellschaften, wie Lärchenwiesen, Kastanienhaine, Latschenwälder oder Auwälder, sollen als wichtige Bestandteile einer vielfältigen Landschaft durch eine entsprechende Behandlung, auch gegen ihre natürliche Weiterentwicklung, erhalten werden.

(2) Bei Lärchenwiesen muss besonders für eine angemessene natürliche oder künstliche Lärchenverjüngung gesorgt werden.

(3) Bei Kastanienhainen muss besonders für ihre überlieferte Nutzung gesorgt werden. Alle damit zusammenhängenden Maßnahmen, wie die künstliche Verjüngung, die Veredelung, die Sanierung und die Pflege der Kastanienbäume und die Säuberung des Bodens, sind gestattet. Die Forstbehörde kann in besonderen Fällen eigene Vorschriften erlassen.

(4) Die Nutzung der Latschenwälder muss möglichst kleinflächig und durch Entnahme des gesamten oberirdischen Teiles erfolgen.

(5) Bei Auwäldern sollen die typischen Baumarten auch durch die rechtzeitige Verjüngung der Wurzelstöcke gefördert und die natürliche Entwicklung zu anderen Waldgesellschaften unterbunden werden.

Art. 19 (Waldbaubestimmungen für Nebennutzungen)

(1) Unbeschadet der Rechte der Grundeigentümer und der einschlägigen Bestimmungen für andere Nebennutzungen, wie das Sammeln von Pilzen, Beeren und Blumen, darf die Nutzung von Harz, Streu, Rinde, Samen, Schneitel- und Kopfholz sowie von anderen Baumteilen, wie Schmuckreisig, und anderen Pflanzen, wie Wacholder oder Alpenrose, nur mit Ermächtigung des Direktors des Forstinspektorates erfolgen.

(2) Dabei werden allgemein der Zeitpunkt, die Örtlichkeiten, die Bäume und Pflanzen sowie die Art und Weise der Nutzung festgelegt.

(3) Für die Gewinnung von Harz der Wald- und Schwarzkiefer müssen mit dem Harzeisen abwärts verlaufende fischgrätenförmige Schnitte bis zu einer Tiefe von 5 Millimetern in das Holz im unteren Stammabschnitt geführt werden. Diese Art der Harzung darf bei Bäumen mit einem Durchmesser bis 30 Zentimetern, gemessen mit Rinde auf einer Höhe von 130 Zentimeter vom Boden, bis zum halben Umfang und bei größeren Durchmessern bis zu zwei Dritteln des Umfanges erfolgen.

(4) Für die Gewinnung von Lärchenharz darf nur ein einziges Bohrloch im Stammfuß angebracht werden. Die Höhe muss so gewählt werden, dass das Loch nach der Fällung im Stock verbleibt.

(5) Die für die Harzung in Frage kommenden Bäume müssen von der Forstbehörde dauerhaft gekennzeichnet werden, wobei besonders ihre Hiebsreife und Schutzfunktion zu beachten sind.

(6) Die Streunutzung darf nur mit Ermächtigung des Direktors des Forstinspektorates erfolgen.

(7) Die Gewinnung von Rinde an stehenden Bäumen darf nur an bereits von der Forstbehörde ausgezeigten Bäumen erfolgen.

(8) Unbeschadet der Bestimmungen über die Gewinnung von Saatgut können Samen gesammelt werden, solange die Forstbehörde nicht Einschränkungen vorschreibt; dabei werden besonders die Vermeidung von Schäden an Bäumen und am Wald, die Schutzfunktion des Waldes und die Erhaltung des Genpotentials berücksichtigt.

(9) Die Entastung stehender Bäume darf nur im Zeitraum vom 1. September bis 31. März, mit Ausnahme der kältesten Zeit, durchgeführt werden, ohne dass dabei die Rinde der betroffenen Bäume verletzt wird. Die Entastung muss möglichst nahe am Stamm erfolgen und darf bei Laubhölzern nur bis zu zwei Dritteln und bei Nadelhölzern bis zur Hälfte der Baumhöhe reichen.

(10) Für die Kopfholzbewirtschaftung und Schneitelung gelten grundsätzlich dieselben Nutzungszeiten wie für die Niederwälder. Dabei dürfen nur die Triebe des Vorjahres genutzt und es müssen die Frühjahrstriebe und ein Saftsauger belassen werden. Im Juni und Juli ist die übliche Futterlaubgewinnung erlaubt. Bäume, die augenscheinlich beim Absterben sind, müssen ersetzt werden. Die Auswahl der für die Kopfholzbewirtschaftung und Schneitelung zu bestimmenden Bäume darf nur mit Ermächtigung des Direktors des Forstinspektorates erfolgen.

Art. 20 (Allgemeine Grundsätze für die Behandlung der Weiden)

(1) Die Weiden werden standörtlich individuell und zielorientiert behandelt, wobei deren Nutzung im Rahmen der festgelegten Bestoßung im Vordergrund steht.

(2) Die Nutzung erfolgt unter langfristiger Wahrung der Leistungsfähigkeit des Bodens durch das Beibehalten möglichst natürlicher Stoffkreisläufe mit geringstmöglicher Düngung, Entwässerung und Einbringung von Pflanzenschutzmitteln.

Art. 21 (Forsttagsatzung)

(1) Die Forsttagsatzung ist öffentlich zugänglich und findet in der Regel in jeder Gemeinde einmal jährlich statt.

(2) Das Forstinspektorat übermittelt die Ankündigung der Forsttagsatzung mindestens einen Monat vorher an die Gemeinde zur Veröffentlichung an der Amtstafel für die nächsten zehn Tage.

(3) Der Direktor des Forstinspektorates entscheidet bei der Forsttagsatzung über die schriftlichen Meldungen bezüglich ordentlicher Holzschlägerung, der Ausübung der Weide auf Weidegründen, der Weide im Wald sowie auf degradierten Flächen und anderer Nutzungen.

(4) Innerhalb von 30 Tagen ab Vorlage entscheidet der Direktor des Forstinspektorates über Gesuche, welche außerhalb der Forsttagsatzung um die Ermächtigung zu Holzschlägerungen, die Ausübung der Weide und anderer Nutzungen vorgelegt werden.

(5) Wenn außerordentliche Holzschlägerungen gemeldet werden oder um solche angesucht wird, übermittelt der Direktor des Forstinspektorates die Meldung oder das Gesuch zusammen mit einem Gutachten an den Direktor der Abteilung Forstwirtschaft. Der Abteilungsdirektor trifft die Entscheidung und teilt sie dem Forstinspektorat innerhalb von 30 Tagen ab Vorlage der Meldung oder des Gesuches mit.

(6) Die Entscheidungen gemäß den Absätzen 3, 4 und 5 werden vom Forstinspektorat innerhalb der darauffolgenden fünf Tage an die Gemeinde übermittelt, welche für die Veröffentlichung an der Amtstafel für die nächsten zehn Tage sorgt.

(7) Nach Ablauf der Frist nach Absatz 6 sind die Entscheidungen vollstreckbar.

(8) Innerhalb von zehn Tagen ab Vorlage entscheidet der Direktor des Forstinspektorates über Gesuche, welche außerhalb der Forsttagsatzung für die Vorverlegung oder Verlängerung der Weidezeit auf Weideflächen vorgelegt werden und stellt seine Entscheidung dem Antragsteller zu.

Art. 22 (Holzmessung)

(1) Körperschaften, und in Ausnahmefällen auch Private, können eine schriftliche Meldung vorlegen, damit eine Holzmessung vorgenommen wird. Der Direktor des Forstinspektorates teilt seine diesbezügliche Entscheidung mit und legt die Bedingungen fest.

(2) Die Holzmessung erfolgt durch die Forstbehörde; die Betroffenen müssen dafür sorgen, dass das Holz zügig und gefahrlos gemessen werden kann.

(3) Die Holzmessung ist nur für Körperschaften kostenlos. Private zahlen innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Messung zwei Prozent des von der Forstbehörde geschätzten holzerntekostenfreien Erlöses auf den Landesforstfonds ein.

Art. 23 (Wald- und weidewirtschaftliche Realnutzungskarte)

(1) Die Ausarbeitung und laufende Aktualisierung der wald- und weidewirtschaftlichen Realnutzungskarte obliegt dem für die forstliche Planung zuständigen Amt der Abteilung Forstwirtschaft.

(2) Sobald die wald- und weidewirtschaftliche Realnutzungskarte für eine Gemeinde vollständig vorliegt, übernimmt das zuständige Amt der Abteilung Raumordnung die tatsächlichen Bodennutzungsformen Wald und Weide von Amts wegen direkt in den graphischen Teil des Gemeindebauleitplanes.

III. TITEL
ARBEITEN IN REGIE

Art. 24 (Unterstellungserklärung)

(1) Vor der Durchführung von Arbeiten in Regie durch die Forstbehörde muss die freie Verfügbarkeit der dafür notwendigen Grundstücke vorliegen. Die Eigentümer geben die Verfügbarkeit ihrer Grundstücke mit der Unterzeichnung der Unterstellungserklärung.

(2) Die Unterstellungserklärung ist nicht erforderlich, wenn die Arbeiten in Regie Sofortmaßnahmen, Behebung von Unwetterschäden oder gewöhnliche Instandhaltung von bereits bestehenden Infrastrukturen betreffen.

(3) Die Unterstellungserklärung wird gemäß Anlage A) verfasst.

Art. 25 (Rückgabe der Grundstücke)

(1) Sobald die Abnahmeurkunde oder die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ausführung vorliegt, verfügt der Direktor des Forstinspektorates die Rückgabe der Grundstücke mit den darauf errichteten Bauten und Anlagen.

(2) Die Rückgabe erfolgt mit entsprechendem Bescheid und wird den Eigentümern der Grundstücke, auf denen die Forstbehörde Arbeiten in Regie durchgeführt hat, zugestellt.

(3) Die Rückgabe wird gemäß Anlage B) verfasst.

Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und dafür zu sorgen, dass es befolgt wird.

Anlage A)

  1. der Forstbehörde, bei Verzicht auf jeglichen Entschädigungsanspruch, die freie Verfügbarkeit über die für die Durchführung der Arbeiten notwendigen Grundstücke zu überlassen,
  2. alle zur Durchführung dieser Arbeiten notwendigen Tätigkeiten zu erlauben,
  3. auf jede Entschädigungsforderung für eventuelle unvermeidbare Schäden in Folge der Bauausführung zu verzichten,
  4. die Verpflichtung zur ordentlichen Instandhaltung der errichteten Bauten und Anlagen zu übernehmen.

Anlage B)

(1) Die Eigentümer müssen in angemessener Weise für die ordentliche Instandhaltung der Bauten und Anlagen sorgen: bei biologischen Anlagen muss der Schutz der Pflanzen so lange aufrecht erhalten werden, als dieser nach Maßgabe der Forstbehörde notwendig ist; bei technischen Bauten muss im Speziellen jederzeit auf eine geordnete Ableitung des Wassers geachtet werden. Im vorliegenden Fall ist die Instandhaltung wie folgt durchzuführen: -------------

(2) Sollten durch mangelhafte Instandhaltung Schäden an den Bauten oder Anlagen entstehen, wird für deren Behebung keine Unterstützung gewährt.

(3) Die Zweckbestimmung der Bauten und Anlagen muss mindestens 15 Jahre lang beibehalten werden, ansonsten müssen die ausgegebenen öffentlichen Gelder samt Zinsen gemäß amtlichem Diskontsatz zurückgezahlt werden, und zwar ab dem Zeitpunkt, an dem die Zweckbestimmung geändert wurde, bis zum Ablauf der vorgeschriebenen Zweckbestimmung.

(4) Die Verpflichtungen gemäß vorliegendem Bescheid bleiben auch bei Änderungen in den Eigentumsverhältnissen der betroffenen Grundstücke aufrecht.

Datum und Unterschrift des Amtsdirektors