In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 29. März 2000, Nr. 121)
Richtlinien zur Feststellung der Unbewohnbarkeit von Wohnungen aus Gründen der Gesundheit und der Sicherheit

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Mai 2000, Nr. 19.

Art. 1 (Geltungsbereich)

(1) Diese Verordnung führt Artikel 130 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, Wohnbauförderungsgesetz, durch.

Art. 2 (Gründe der Unbewohnbarkeit)

(1) Ein Gebäude oder ein Teil davon kann aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit oder infolge von Naturkatastrophen für unbewohnbar erklärt werden.

(2) Die Unbewohnbarkeit kann nur für jene Gebäude und Räume erklärt werden, welche die urbanistische Zweckbestimmung "Wohnung" im Sinne von Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, haben.

Art. 3 (Unbewohnbarkeit aus gesundheitlichen Gründen)

(1) Als unbewohnbar aus gesundheitlichen Gründen gelten Räume, die folgende Mängel aufweisen:

  • a)  offensichtlich und beträchtlicher Mangel an natürlichem Licht,
  • b)  offensichtlich und beträchtlicher Mangel an Belüftung,
  • c)  offensichtliche Konstruktionsmängel oder Instandhaltungsmängel, die Dauerfeuchtigkeit mit sich bringen.
  • d)  dauerhafte Überschreitung der gesetzlich zulässigen Höchstwerte für physikalische oder chemische Immissionen. 2)

(2) Aus Gründen der öffentlichen Gesundheit sind außerdem jene Räume als unbewohnbar anzusehen, bei welchen nachstehende Mängel festzustellen sind:

  • a)  die sanitären Anlagen fehlen ganz oder sind sehr mangelhaft,
  • b)  die Trinkwasseranlagen fehlen ganz oder sind sehr mangelhaft,
  • c)  die Fenster, Türen, Böden und Decken sowie die Fassaden und das Dach sind baufällig.

(3) Auf jeden Fall gelten die nicht thermisch isolierten Dachräume als unbewohnbar.

2)

Buchstabe d) wurde eingefügt durch Art. 1 des D.LH. vom 30. November 2001, Nr. 76.

Art. 4 (Unbewohnbarkeit aus Sicherheitsgründen)

(1) Als unbewohnbar aus Sicherheitsgründen im Sinne vom Artikel 130 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, gilt das ganze Gebäude dann, wenn wegen des Alters des Gebäudes, wegen Konstruktionsmängeln, oder wegen der Bodenbeschaffenheit des Geländes konkrete Einsturzgefahr besteht.

(2) In Verbindung mit Artikel 3 Absatz 2 kann bei der Feststellung der Unbewohnbarkeit von Räumen auch berücksichtigt werden, dass die Elektroanlagen ganz fehlen oder sehr mangelhaft sind.

Art. 5 (Unbewohnbarkeit infolge von Naturkatastrophen)

(1) Infolge von Naturkatastrophen können Gebäude oder Teile davon für unbewohnbar erklärt werden, wenn infolge der Schäden konkrete Einsturzgefahr besteht.

Art. 6 (Unbewohnbarkeitserklärung)

(1) In der Unbewohnbarkeitserklärung sind die Gründe laut den Artikeln 3, 4 und 5 anzugeben, die das Ausstellen der Unbewohnbarkeitserklärung rechtfertigen.

(2) Im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 werden die Räume dann für unbewohnbar erklärt, wenn alle drei darin angegebenen Mängel oder zumindest zwei dieser Mängel und der in Artikel 4 Absatz 2 angegebene Mangel vorliegen.

(3) Die Unbewohnbarkeit darf nicht erklärt werden, wenn die festgestellten Mängel durch ordentliche Instandhaltungsmaßnahmen behoben werden können. 3)

(4) Die Unbewohnbarkeit darf nicht erklärt werden, wenn die festgestellten Mängel durch außerordentliche Instandhaltungsmaßnahmen laut Artikel 10 Absätze 2 und 3 der 1. Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, genehmigt mit Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, behoben werden können, deren Wert auf Grund einer überschlägigen Schätzung der Kommission laut Artikel 130 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, 30 Prozent der gesetzlichen Baukosten der Wohnung oder der als unbewohnbar zu erklärenden Räume nicht übersteigt. 4)

3)

Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 30. November 2001, Nr. 76.

4)

Absatz 4 wurde angefügt durch Art. 1 des D.LH. vom 30. November 2001, Nr. 76.

Art. 7 (Zustellung des Bescheides)

(1) Der Bescheid laut Artikel 6 ist dem Eigentümer, dem eventuellen Mieter oder dem Verfügungsberechtigten zuzustellen und zur Kenntnisnahme dem Landeshauptmann zu übermitteln.

Art. 8 (Schutz der Erklärung über die Unbewohnbarkeit)

(1) Ist ein Gebäude oder sind bestimmte Räume davon für unbewohnbar erklärt worden und aus irgendeinem Grund leerstehend, so ist es verboten, diese für Wohnzwecke zu verwenden.

(2) Bei Zuwiderhandlung gegen die in Absatz 1 vorgesehene Bestimmung trifft der Bürgermeister die in Artikel 18 Absatz 1 des Regionalgesetzes vom 4. Jänner 1993, Nr. 1, vorgesehenen Maßnahmen.

Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet, es zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

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