Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Mai 2000, Nr. 19.
(1) Als unbewohnbar aus gesundheitlichen Gründen gelten Räume, die folgende Mängel aufweisen:
(2) Aus Gründen der öffentlichen Gesundheit sind außerdem jene Räume als unbewohnbar anzusehen, bei welchen nachstehende Mängel festzustellen sind:
(3) Auf jeden Fall gelten die nicht thermisch isolierten Dachräume als unbewohnbar.
Buchstabe d) wurde eingefügt durch Art. 1 des D.LH. vom 30. November 2001, Nr. 76.