Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Mai 2000, Nr. 19.
(1) Ein Gebäude oder ein Teil davon kann aus Gründen der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit oder infolge von Naturkatastrophen für unbewohnbar erklärt werden.
(2) Die Unbewohnbarkeit kann nur für jene Gebäude und Räume erklärt werden, welche die urbanistische Zweckbestimmung "Wohnung" im Sinne von Artikel 75 Absatz 2 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, haben.