(1) Für die Rechtswirkungen von Artikel 112 Absatz 3 des Gesetzes und zum Zwecke der Berechnung des Mietzinses wird bei der Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Folgendes berücksichtigt:
- alle der Einkommensteuer unterworfenen Einkommen des Mieters und der mit ihm in Hausgemeinschaft lebenden Personen,
- alle von der Einkommensteuer befreiten Einkommen des Mieters und der mit ihm in Hausgemeinschaft lebenden Personen, die der Familie in kontinuierlicher Weise zur Verfügung stehen, mit Ausnahme der in Absatz 2 genannten Einkommen.
(2) Bei der Festsetzung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit wird Folgendes nicht berücksichtigt:
- die Begleitzulage laut Artikel 3 des Landesgesetzes vom 21. August 1978, Nr. 46, in geltender Fassung,
- das Pflegegeld laut Artikel 21 des Landesgesetzes vom 18. August 1988, Nr. 33, in geltender Fassung,
- die Stipendien für Schüler und Studenten, die zur Finanzierung des Lebensunterhaltes außerhalb der Familie bestimmt sind,
- die Kriegspensionen,
- die Renten des INAIL.
(3) Die Einkommen der Nachkommen, die mit dem Mieter in Hausgemeinschaft leben und steuermäßig nicht zu Lasten sind, werden zu 60 Prozent berechnet.
(4) Die Beträge, die als Unterhalt im Sinne von Artikel 433 des Zivilgesetzbuches aufgrund eines Urteils bezahlt werden, werden vom Einkommen des Mieters abgezogen, wenn er die entsprechenden Zahlungen belegen kann. Die bezogenen Unterhaltsbeträge werden zum Einkommen des Mieters dazugerechnet.
(5) Von dem gemäß den Absätzen 1, 3 und 4 errechneten Gesamteinkommen des Mieters und der mit ihm in Hausgemeinschaft lebenden Personen werden folgende Freibeträge abgezogen, die nach dem Grundbetrag zur Befriedigung der Grundbedürfnisse für eine allein stehende Person, wie er laut Artikel 14 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung, festgelegt ist, bemessen werden:
- 60 Prozent des Grundbetrages:
- für den Mieter selbst,
- für den Ehegatten oder die in eheähnlicher Beziehung lebende Person,
- 120 Prozent des Grundbetrages:
- für jeden steuermäßig zu Lasten lebenden Nachkommen,
- für jedes steuermäßig nicht zu Lasten lebende studierende Kind, das sein Einkommen ausschließlich aus Ferialarbeit bezieht,
- 100 Prozent des Grundbetrages:
- für jedes invalide Kind, dessen Arbeitsfähigkeit zu mehr als 74 Prozent eingeschränkt ist, auch wenn es steuermäßig nicht zu Lasten lebt,
- für die invaliden Eltern und Großeltern des Mieters, deren Arbeitsfähigkeit zu mehr als 74 Prozent eingeschränkt ist, auch wenn sie steuermäßig nicht zu Lasten sind,
- für die invaliden Eltern und Großeltern des in Hausgemeinschaft lebenden Ehegatten, deren Arbeitsfähigkeit zu mehr als 74 Prozent eingeschränkt ist, auch wenn sie steuermäßig nicht zu Lasten sind,
- für die Eltern und Großeltern des Mieters und seines in Hausgemeinschaft lebenden Ehegatten, die älter als 65 Jahre sind,
- 36 Prozent des Grundbetrages für jede weitere mit dem Mieter in Hausgemeinschaft lebende Person, ausgenommen die in Absatz 3 erwähnten Nachkommen.
(6) Falls zur Bildung des vorgenannten Einkommens solche aus abhängiger Arbeit beitragen, werden diese nach Abzug der in Absatz 5 genannten Freibeträge im Ausmaß von 75 Prozent berücksichtigt. Dasselbe gilt für Einkommen aus ständiger koordinierter Mitarbeit.
(7) Falls dem Mieter oder den ins Mieterverzeichnis eingetragenen Personen Minderjährige anvertraut sind, werden die Vergütungen für die Anvertrauung, die im Sinne von Artikel 9 des Landesgesetzes vom 21. Dezember 1987, Nr. 33, gewährt werden, im Ausmaß von 20 Prozent für die Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit berücksichtigt. Diese Bestimmung findet ab 1. Januar 2014 Anwendung. 6)
(8) Für Familienmitglieder, die ausschließlich Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit beziehen, wird auf jeden Fall ein Einkommen berücksichtigt, das nicht geringer sein darf als jenes, das sich aus der Anwendung des für die jeweilige Berufskategorie geltenden Kollektivvertrages ergibt.
(9) Soweit von diesem Artikel nicht anders bestimmt, finden auf die Bewertung des Einkommens die Bestimmungen von Artikel 12 Absätze 4, 5, 6 und 8 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42, in geltender Fassung, Anwendung.7)