In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 08/03/2016

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 421)
1. Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 - Wohnbauförderungsgesetz

1)
Kundgemacht im Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 10. August 1999, Nr. 36.

ABSCHNITT 1
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Definitionen)

(1) Das Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, Wohnbauförderungsgesetz, wird in der Folge als "Gesetz" bezeichnet.2)

(2) Der Landesrat für Wohnungsbau wird in der Folge als "Landesrat" bezeichnet.

(3) Die Abteilung 25 Wohnungsbau der Landesverwaltung wird in der Folge als "Abteilung" bezeichnet.

(4) Das Einsatzprogramm für den geförderten Wohnbau laut Artikel 6 des Gesetzes wird in der Folge als "Einsatzprogramm" bezeichnet.

(5) Der im Artikel 52 des Gesetzes vorgesehene Rotationsfonds für den geförderten Wohnbau wird in der Folge als "Rotationsfonds" bezeichnet.

(6) Die Erklärungen im Sinne von Artikel 5 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, werden in der Folge als "Ersatzerklärungen" bezeichnet.3)

(7) Anstelle der im Gesetz verwendeten Bezeichnung "bewohnbare Nutzfläche" wird die Bezeichnung "Wohnfläche" verwendet.

2)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 15. Oktober 2002, Nr. 42.
3)
Absatz 6 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 15. Oktober 2002, Nr. 42.

Art. 2 (Berechnung der Konventionalfläche von Wohnungen)

(1) Soweit in dieser Durchführungsverordnung und im Gesetz nicht anders bestimmt, wird die Konventionalfläche von Wohnungen für die Rechtswirkungen des Gesetzes wie folgt berechnet:

  1. die um 25 Prozent erhöhte Wohnfläche der Wohnung,
  2. 25 Prozent der Fläche der Balkone,
  3. 50 Prozent der Fläche der Loggia und der nicht beheizbaren Wintergärten; im Sinne von Artikel 127 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr.13,
  4. 30 Prozent der Keller,
  5. 60 Prozent der Fläche der Garagen,
  6. 30 Prozent der Fläche der offenen Autoabstellplätze,
  7. 25 Prozent der Fläche der offenen Laubengänge im Erdgeschoß,
  8. 15 Prozent der Fläche der Terrassen, die zur ausschließlichen Verfügung der Wohnung steht,
  9. 30 Prozent der Fläche des Dachbodens, der nicht die Merkmale aufweist, um im Sinne der Hygienebestimmungen als Wohnraum genutzt werden zu können, und zwar für jenen Teil, der eine lichte Höhe von mehr als 1,50 m aufweist.

(2) Die Wohnfläche einer Wohnung entspricht der begehbaren Fläche und ergibt sich aus der Gesamtfläche der Wohnung abzüglich der Außenmauern und Trennwände, Türschwellen, Fensternischen und Treppenaufgänge samt Zwischenpodesten. Ausgleichstufen bis zu drei Steigungen zählen nicht als Treppen.

(3) Räume im Dachgeschoss und im Kellergeschoss gelten als Wohnräume, wenn sie laut den Hygienebestimmungen die Mindestmerkmale besitzen, um als Wohnräume genutzt werden zu können.4)

(4) Die Fläche von Wintergärten gilt als Wohnfläche, wenn der Wintergarten beheizbar und von den Wohnräumen nicht thermisch getrennt ist.4)

(5) Im Falle von Kondominien werden zum gemeinsamen Gebrauch bestimmte Flächen nicht zur Konventionalfläche der einzelnen Wohnungen dazugezählt.4)

4)
Die Absätze 3, 4 und 5 wurden angefügt durch Art. 2 des D.LH. vom 15. Oktober 2002, Nr. 42.

Art. 3 (Berechnung des Konventionalwertes von Wohnungen für die Rechtswirkungen des Artikels 62 des Gesetzes)

(1) Für die Rechtswirkungen von Artikel 62 Absatz 5 des Gesetzes ergibt sich der Konventionalwert einer Wohnung aus den gesetzlichen Baukosten je Quadratmeter, wie sie von der Landesregierung im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes festgesetzt werden, multipliziert mit der gemäß Artikel 2 berechneten Konventionalfläche. Der so berechnete Betrag wird gemäß Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe b) des Gesetzes um den Anteil der Baugrundkosten im Ausmaß von 30 Prozent erhöht. Der Anteil der Erschließungskosten wird in dem von den jeweiligen Gemeindeverordnungen festgesetzten Ausmaß anerkannt.

Art. 4 (Berechnung der Konventionalfläche von Wohnungen für die Zulassung zu den Wohnbauförderungen)

(1) Für die Rechtswirkungen der Zulassung zu den Wohnbauförderungen für den Bau, den Kauf und die Wiedergewinnung von Volkswohnungen für den Eigenbedarf ergibt sich die Konventionalfläche aus den in Artikel 2 Absatz 1 angegebenen Flächen. Ist kein Keller vorhanden, können die Abstellräume im Dachboden laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i) berücksichtigt werden.

(2) Damit eine Wohnung für die Rechtswirkungen der Zulassung zu den Wohnbauförderungen für den Bau und den Kauf von Wohnungen für den Eigenbedarf als Volkswohnung anerkannt werden kann, darf die Summe der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c), d) und e) angegebenen Zusatzflächen nicht größer sein als die Wohnfläche der Wohnung selbst.

(3) Im Falle von Wohnungen mit weniger als 70 Quadratmeter Wohnfläche kann von der Einschränkung laut Absatz 2 abgesehen werden.

(4) Im Falle der Zulassung zur Wohnbauförderung für die Wiedergewinnung bestehender Wohnungen, der Abbruch und Wiederaufbau ausgenommen, kommt die in Absatz 2 enthaltene Einschränkung nicht zur Anwendung.

(5) Für die Rechtswirkungen der Berechnung des höchstzulässigen Darlehensbetrages im Sinne von Artikel 55 des Gesetzes ist die Konventionalfläche der Volkswohnung mit 160 Quadratmeter festgesetzt.

(6) Die in Absatz 2 enthaltene Bestimmung über die Zusatzflächen kommt für jene Wohnungen zur Anwendung, für die die Baukonzession nach Ablauf von 90 Tagen ab Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung beantragt wird.

Art. 4/bis (Auf- und Abrundung von Beträgen)

(1) Bei der Berechnung der Beträge der Wohnbauförderungen wird auf den vollen Euro aufgerundet, wenn die Anzahl der Cent gleich oder höher als 50 ist, und abgerundet, wenn die Anzahl der Cent geringer ist.5)

5)
Art. 4/bis wurde eingefügt durch Art. 3 des D.LH. vom 15. Oktober 2002, Nr. 42.

Art. 5 (Zulassung zur Wohnbauförderung)

(1) Die Zulassung zu den im Gesetz vorgesehenen Wohnbauförderungen erfolgt im Rahmen der im jährlichen Einsatzprogramm laut Artikel 6 des Gesetzes für die einzelnen Einsatzarten bereitgestellten Mittel und nach Feststellung, daß die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen gegeben sind.

Art. 5/bis (Umwandlung der Wohnbauförderung)

(1) Ist das Dekret des Landesrates über die Gewährung einer Wohnbauförderung erlassen, müssen eventuelle Gesuche um Umwandlung der Wohnbauförderung bis jeweils 31. Oktober vorgelegt werden.6)

6)
Art. 5/bis wurde eingefügt durch Art. 4 des D.LH. vom 15. Oktober 2002, Nr. 42.

Art. 6 (Bearbeitung der Aufsichtsbeschwerden)

(1) Das Landesamt für Wohnbauprogrammierung bearbeitet die von Artikel 9 Absatz 5 des Gesetzes vorgesehenen Aufsichtsbeschwerden.7)

7)
Art. 6 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 14. April 2009, Nr. 20.

Art. 7 (In eheähnlicher Beziehung lebende Personen)

(1) Für die Rechtswirkungen des Gesetzes gelten als in eheähnlicher Beziehung lebend:

  1. zwei Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung wohnen und gemeinsame Kinder haben,
  2. zwei Personen verschiedenen Geschlechts, die seit mindestens zwei Jahren in einer gemeinsamen Wohnung wohnen,
  3. zwei Personen, die gemeinsame Kinder haben und erklären, die Wohnung, die Gegenstand der Förderung ist, nach deren Erwerb oder Fertigstellung, gemeinsam bewohnen zu wollen.

(2) Zwei Personen, die in eheähnlicher Beziehung leben, können gemeinsam zur Wohnbauförderung zugelassen werden, wenn beide Gesuchsteller die Voraussetzungen für die Zulassung zu den Wohnbauförderungen des Landes besitzen.

(3) Bei der Berechnung des Familiengesamteinkommens von Gesuchstellern, die in eheähnlicher Beziehung leben, findet Artikel 58 Absatz 2 des Gesetzes Anwendung.

(4) Suchen zwei Personen, die in eheähnlicher Beziehung leben, gemeinsam um die Wohnbauförderung an und verzichtet eine Person vor der Auszahlung auf die Wohnbauförderung, kann die andere Person als Einzelperson zugelassen werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Gesuchsvorlage die Voraussetzungen für die Zulassung zur beantragten Förderung besessen hat.

Art. 8 (Der Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Arbeitstätigkeit gleichgestellte Tätigkeiten)

(1) Im Sinne von Artikel 46 Absatz 6 des Gesetzes sind folgende Tätigkeiten der Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Arbeitstätigkeit gleichgestellt:

  1. die Ableistung des Militär- oder Zivildienstes, wenn der Gesuchsteller bereits vor Beginn des Militär- oder Zivildienstes eine unselbstständige oder selbstständige Arbeitstätigkeit ausgeübt hat,
  2. die Inanspruchnahme des Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Elternurlaubes im Sinne des Gesetzes,
  3. die Berufspraktika mit Vergütung,
  4. die dauerhafte und koordinierte Mitarbeit,
  5. die Erziehung der eigenen Kinder, wenn der Ehegatte des Gesuchstellers seit mindestens zwei Jahren eine dauerhafte unselbstständige oder selbstständige Arbeitstätigkeit ausübt. 8)
8)
Art. 8 wurde ersetzt durch Art. 5 des D.LH. vom 15. Oktober 2002, Nr. 42.

Art. 9 (Unterlagen)  delibera sentenza

(1) Die Gesuche um die Gewährung der in Artikel 2 des Gesetzes erwähnten Wohnbauförderungen sind mit den nachstehenden Unterlagen zu versehen:

  1. eine Ersatzerklärung, daß die Voraussetzungen für die Zulassung zur Wohnbauförderung gemäß den Artikeln 45 und 46 des Gesetzes bestehen; sie ist auf einem vom Amte ausgearbeiteten Vordruck abzufassen und mit den darin angeführten Unterlagen zu versehen,
  2. Finanzierungsplan als Nachweis der Verfügbarkeit der Eigenmittel und der Finanzierbarkeit des Vorhabens, wobei nachzuweisen ist, daß das Nettoeinkommen der Familie im Falle der Aufnahme eines Darlehens nach Abzug der Amortisationsraten für das Darlehen nicht geringer ist als das vom Landesgesetz vom 26. Oktober 1973, Nr. 69, vorgeschriebene Lebensminimum,
  3. technische Unterlagen in zweifacher Ausfertigung im Falle von Darlehen aus dem Rotationsfonds, in einfacher Ausfertigung in den anderen Fällen und zwar:
    1. bei Neubau:
      1. Kopie des von der Gemeinde genehmigten Projektes mit sämtlichen Grundrissen, Querschnitten und Außenansichten,
      2. Baukonzession,
      3. Technische Baubeschreibung,
      4. Kostenvoranschlag,
      5. Grundbuchauszug des Baugrundes oder Zuweisungsbeschluß der Gemeinde.
    2. bei Kauf:
      1. registrierter Kaufvorvertrag oder registrierter notarieller Kaufvertrag,
      2. für bereits bestehende Wohnungen vom Gebäudekatasteramt, Grundbuchsamt oder von der Gemeinde vidimierter Grundriß; für geplante oder im Bau befindliche Wohnungen mit dem Sichtvermerk der Gemeinde versehener Auszug aus dem genehmigten Projekt samt Baukonzession und Lageplan,
      3. Anschrift der Wohnung.
    3. bei Wiedergewinnung:
      1. Kopie des von der Gemeinde genehmigten Wiedergewinnungsprojektes mit sämtlichen Grundrissen, Querschnitten und Außenansichten samt Baukonzession und Genehmigung der Abteilung Denkmalpflege, wenn es sich um denkmalgeschützte Liegenschaften handelt; im Falle von Wiedergewinnungsarbeiten, für die eine Meldung des Baubeginns vorgeschrieben ist, wird die Baukonzession durch die entsprechende von der Gemeinde eingangsbestätigte Baubeginnmeldung ersetzt,
      2. Kostenvoranschlag,
      3. technische Baubeschreibung mit detaillierter Beschreibung des Erhaltungs- und Instandhaltungszustandes, der die Durchführung der Wiedergewinnungsarbeiten notwendig macht, und detaillierter Beschreibung der vorgesehenen Wiedergewinnungsarbeiten, 9)
      4. Grundbuchauszug für die wiederzugewinnende Wohnung,
      5. Erklärung der Gemeinde über das Alter des Gebäudes bzw. über das Datum der letzten Bewohnbarkeitserklärung.

(2) Gesuchsteller, die zur Abgabe der Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung verpflichtet sind, müssen dem Gesuch die Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung beilegen.

(3) Im Falle des Neubaues von Wohnungen darf der Kostenvoranschlag einschließlich der eigenen Arbeitsleistung des Gesuchstellers und seiner Familienangehörigen nicht geringer sein als 100 Prozent der gesetzlichen Baukosten der Wohnung.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 404 del 23.11.2005 - Edilizia abitativa agevolata - concessione di agevolazioni - presentazione dichiarazione di appartenenza ad un gruppo linguistico - criterio di proporzionalità fra i gruppi linguistici
9)
Buchstabe c) wurde so ersetzt durch Art. 6 des D.LH. vom 15. Oktober 2002, Nr. 42.

Art. 9/bis (Unterhaltszahlungen)

(1) Der Anspruch auf die Leistung von Unterhaltszahlungen laut Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b) des Gesetzes ist durch ein Urteil oder durch eine registrierte Vereinbarung zu erbringen.

(2) Dem Ansuchen um Wohnbauförderung sind die Unterlagen über die erfolgte Zahlung beizulegen.10)

10)
Art. 9/bis wurde eingefügt durch Art. 7 des D.LH. vom 15. Oktober 2002, Nr. 42.

Art. 10 (Mindeststandards für die Wiedergewinnung)

(1) Um zur Förderung für die Wiedergewinnung zugelassen zu werden, müssen die geplanten Arbeiten zumindest den von Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b) des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, vorgesehenen Arbeiten für die außerordentliche Instandhaltung entsprechen.

(2) Als Arbeiten für die außerordentliche Instandhaltung gelten Arbeiten, die darauf ausgerichtet sind,

  1. Gebäudeteile - auch tragende Elemente oder solche, die die Struktur des Gebäudes betreffen - zu erneuern oder auszutauschen,
  2. hygienisch-sanitäre und technische Anlagen zu errichten oder zu ergänzen.

(3) Als Arbeiten für die außerordentliche Instandhaltung werden auf jeden Fall die nachfolgend angeführten Arbeiten anerkannt:

  1. Austausch von Fenstern und Türen, Rolläden und Fensterläden einschließlich der Änderung des Materials und der Art der Schließvorrichtungen,
  2. Ausführung und Anpassung von Zusatzarbeiten, die keine Erhöhung des Volumens oder der Nutzfläche bewirken,
  3. Errichtung von technischen Anlagen,
  4. Ausführung von internen Änderungsarbeiten wie öffnen und schließen von Mauerteilen, sofern sie die funktionelle Einteilung der Wohneinheiten und des Gebäudes nicht verändern,
  5. Konsolidierung der Fundamente und der tragenden Strukturen,
  6. Austausch von Zwischendecken ohne Niveauveränderungen,
  7. Erneuerung von Treppen und Rampen,
  8. Austausch von Trennwänden ohne Veränderung der Typologie der Wohneinheit,
  9. Eingriffe, die auf die Energieeinsparung abzielen.

(4) Werden zugleich mit den Arbeiten für die außerordentliche Instandhaltung Feinarbeiten durchgeführt, die als Arbeiten zur ordentlichen Instandhaltung einzustufen sind, und sind diese Arbeiten notwendig, um die Arbeiten zur außerordentlichen Instandhaltung abzuschließen, werden auch die Feinarbeiten als außerordentliche Instandhaltungsarbeiten anerkannt.

(5) Die im Gesetz vorgesehenen Förderungen für die Wiedergewinnung von Wohnungen werden nur gewährt, wenn die anerkannten Kosten für die geplanten Wiedergewinnungsarbeiten mindestens zehn Prozent der gesetzlichen Baukosten der Wohnung betragen.

(6) Gegenstand der Förderung für die Wiedergewinnung können nur Arbeiten sein, die mit den urbanistischen Bestimmungen im Einklang stehen und in der technischen Baubeschreibung laut Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe c) Ziffer 3 angegeben sind. Mit den Arbeiten für die Wiedergewinnung kann 30 Tage nach der Vorlage des Gesuches begonnen werden, es sei denn, der Direktor des Technischen Amtes für den geförderten Wohnbau fordert den Gesuchsteller innerhalb der genannten 30 Tage mit begründeter Maßnahme auf, nicht mit den Arbeiten zu beginnen, weil die technische Baubeschreibung unzureichend ist und daher für die Beurteilung des Gesuches ein Lokalaugenschein durchgeführt werden muss. Sollte der Lokalaugenschein nicht innerhalb der darauf folgenden 30 Tage durchgeführt werden, kann der Gesuchsteller auf jeden Fall mit den Arbeiten beginnen.11)

11)
Absatz 6 wurde ersetzt durch Art. 8 des D.LH. vom 15. Oktober 2002, Nr. 42.

Art. 10/bis (Abbruch und Wiederaufbau von Wohnungen)

(1) Sieht ein Projekt den Abbruch und den Wiederaufbau einer Wohnung vor, kann der Wiederaufbau nur dann Gegenstand der Wohnbauförderung sein, wenn sich die abzubrechende Wohnung in schlechtem Erhaltungszustand befindet.12)

12)
Art. 10/bis wurde eingefügt durch Art. 9 des D.LH. vom 15. Oktober 2002, Nr. 42.

Art. 11 (Kriterien für die Bewertung des Immobiliarvermögens der Eltern, Schwiegereltern und Kinder)    delibera sentenza

(1) Damit das Immobiliarvermögen der Eltern, Schwiegereltern und Kinder im Sinne von Artikel 47 Absätze 3 und 5 des Gesetzes bewertet werden kann, muß der Gesuchsteller seinem Gesuch eine Ersatzerklärung beilegen, aus der alle Liegenschaften hervorgehen, an denen die Eltern, Schwiegereltern oder Kinder das Eigentums-, das Fruchtgenuß- oder Gebrauchsrecht haben. Anzugeben sind auch die Liegenschaften von Personengesellschaften, an denen die genannten Personen beteiligt sind.

(2) Aufgrund der in der Erklärung laut Absatz 1 enthaltenen Angaben bewertet das Amt das Vermögen der Eltern, Schwiegereltern und Kinder des Gesuchstellers.

(3) Der Besitz von Wohnungen und entsprechenden Zubehörflächen werden in der Höhe des Konventionalwertes laut Artikel 7 des Gesetzes berücksichtigt, wobei das Alter und der Erhaltungs- und Instandhaltungzustand berücksichtigt werden.

(4) Der land- und forstwirtschaftliche Grundbesitz wird unter Anwendung der Werte berechnet, die von der Landesschätzkommission laut Artikel 11 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, festgelegt werden.

(5) Baugründe werden mit einem Wert berücksichtigt, der ihnen in der jeweiligen Gemeinde gemäß den für die Berechnung der Gemeindeliegenschaftssteuer festgelegten Kriterien zukommt.

(6) Andere Liegenschaften werden mit jenen Werten berücksichtigt, die das Landesamt für Schätzungswesen in ähnlichen Fällen festgesetzt hat.

(7) Vom jeweiligen Gesamtwert der Liegenschaften der Eltern oder Schwiegereltern oder Kinder, der gemäß den Absätzen 3, 4, 5 und 6 ermittelt worden ist, wird ein Freibetrag von 650.000,00 Euro und die Restschulden eventueller Darlehensverträge abgezogen, die für den Erwerb, den Bau und die Erhaltung der Liegenschaften abgeschlossen wurden. Der Restbetrag wird durch die Anzahl der Kinder dividiert. Vom Konventionalwert der zu errichtenden oder zu kaufenden Wohnung beziehungsweise von den anerkannten Kosten für die Wiedergewinnung wird der auf den Gesuchsteller entfallende Anteil in Abzug gebracht.13)14)

(8) Der Freibetrag wird entsprechend der vom ASTAT erhobenen Steigerung der Lebenshaltungskosten mit Beschluß der Landesregierung angepaßt.

(9) Gehört zum Liegenschaftsvermögen der Eltern, Schwiegereltern oder Kinder ein geschlossener Hof, wird der entsprechende Wert nicht berücksichtigt. Der Wert des restlichen Liegenschaftsvermögens wird um die um eins reduzierte Anzahl der Kinder dividiert.

(10) Legt der Gesuchsteller gegen die Entscheidung des Landesrates, mit der er wegen der Höhe des Liegenschaftsvermögens der Eltern, Schwiegereltern oder Kinder von der Wohnbauförderung ausgeschlossen wird, oder im vermindertem Ausmaße zur Wohnbauförderung zugelassen wird, beim Wohnbaukomitee Beschwerde gemäß Artikel 8 Absatz 3 des Gesetzes ein, kann das Wohnbaukomitee vor der endgültigen Entscheidung beim Landesschätzamt ein Gutachten einholen.

massimeVerwaltungsgericht Bozen - Urteil Nr. 1 vom 20.01.1997 - Wohnbaukomitee - Kollegialorgan des Landes ohne eigene Rechtspersönlichkeit Bewertung des Vermögens des Wohnbauhilfegesuchstellers - ausführliche Begründung
13)
Absatz 7 wurde ersetzt durch Art. 10 des D.LH. vom 15. Oktober 2002, Nr. 42.
14)
Der Freibetrag wurde zuerst durch Beschluss der Landesregierung Nr. 2851 vom 30.11.2009, durch Beschluss der Landesregierung Nr. 1946 vom 29.11.2010, und durch Beschluss der Landesregierung Nr. 1741 vom 26.11.2012, und schließlich durch Beschluss der Landesregierung Nr. 1747 vom 18.11.2013, erhöht.

ABSCHNITT 2
Punktebewertung

Art. 12 (Wirtschaftliche Verhältnisse)      delibera sentenza

(1) Dem Bewerber, der um die Förderung für den Bau, den Kauf oder die Wiedergewinnung der eigenen Wohnung ansucht, werden aufgrund des Gesamteinkommens der Familie folgende Punkte zuerkannt:

  1. 10 Punkte für ein Einkommen bis zu 20.000,00 Euro,
  2. 9 Punkte für ein Einkommen von 20.000,01 Euro bis zu 22.350,00 Euro,
  3. 8 Punkte für ein Einkommen von 22.350,01 Euro bis zu 24.700,00 Euro,
  4. 7 Punkte für ein Einkommen von 24.700,01 Euro bis zu 27.000,00 Euro,
  5. 6 Punkte für ein Einkommen von 27.000,01 Euro bis zu 29.700,00 Euro,
  6. 5 Punkte für ein Einkommen von 29.700,01 Euro bis zu 32.400,00 Euro,
  7. 4 Punkte für ein Einkommen von 32.400,01 Euro bis zu 35.600,00 Euro,
  8. 3 Punkte für ein Einkommen von 35.600,01 Euro bis zu 38.800,00 Euro,
  9. 2 Punkte für ein Einkommen von 38.800,01 Euro bis zu 44.400,00 Euro,
  10. 1 Punkt für ein Einkommen von 44.400,01 Euro bis zu 50.000,00 Euro.15)16)

(2) Für die Rechtswirkungen der Wohnbauförderungsmaßnahmen werden bei der Bewertung der effektiven wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit berücksichtigt:

  1. die der Einkommenssteuer unterworfenen Einkommen der zur Familie zählenden Personen,
  2. alle von der Einkommenssteuer befreiten Einkommen der zur Familie zählenden Personen, die der Familie in kontinuierlicher Weise zur Verfügung stehen, mit Ausnahme der Begleitzulage und der Studienstipendien für Schüler und Studenten, die zur Finanzierung des Lebensunterhaltes außerhalb der Familie bestimmt sind.

(3)17)

(4) Im Falle selbstständiger Arbeit oder eines Unternehmens wird das Einkommen auf der Grundlage des Umsatzes und des erklärten Gesamteinkommens bewertet, wobei die Kriterien berücksichtigt werden, die vom Finanzministerium zum Zwecke der Ermittlung des besteuerbaren Einkommens erlassen werden. Bezieht der Gesuchsteller sein Einkommen ausschließlich aus selbstständiger Arbeit, wird auf jeden Fall ein Einkommen berechnet, das nicht geringer sein darf als jenes, das sich aus der Anwendung des für die jeweilige Berufskategorie geltenden Kollektivvertrages ergibt.18)

(5) Soweit das Einkommen aus Grundbesitz nicht schon als Einkommen aus einem kleinbäuerlichem Betrieb berücksichtigt wird, wird es in der Höhe von 2,5 Prozent des Wertes berücksichtigt, der unter Anwendung der Beträge berechnet wird, die von der Landesschätzkommission laut Artikel 11 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10festgesetzt werden. Für verpachtete Grundstücke wird ein Einkommen berechnet, das dem angemessenen Pachtzins entspricht, wie er von der Landesfachkommission zur Festsetzung des angemessenen Pachtzinses für landwirtschaftliche Grundstücke im Sinne des Gesetzes vom 3. Mai 1982, Nr. 203, festgesetzt wird.

(6) Das Einkommen aus dem Besitz an Gebäuden, die zur ausschließlichen Verfügung des Bewerbers und seiner Familienmitglieder stehen, - ausgenommen jenes der Wohnung die vom Bewerber selbst bewohnt wird - entspricht dem mit sechs multiplizierten Katasterertrag. Handelt es sich um Wohnungen, die vom Gebäudekataster nicht erfaßt sind, werden für die Einkommensbewertung die Katasterwerte für ähnliche im Gemeindegebiet gelegene Wohnungen herangezogen.

(6/bis) Bei der Berechnung des Konventionalwertes des Wohnungsvermögens der Eltern, Schwiegereltern oder Kinder des Gesuchstellers im Sinne von Artikel 46 Absatz 2 des Gesetzes finden die Berichtigungskoeffizienten für das Alter sowie für den Erhaltungs- und Instandhaltungszustand Anwendung.19)

(7) Das Durchschnittseinkommen gemäß Artikel 58 Absatz 4 des Gesetzes wird berechnet, indem zuerst unter Anwendung der Kriterien von Artikel 58 Absatz 2 das bereinigte Einkommen für jedes einzelne Jahr festgesetzt wird und dann der Durchschnitt der bereinigten Einkommen der beiden Jahre berechnet wird.

(8) Das Einkommen aus Liegenschaften, die sich außerhalb des Landesgebietes befinden, wird auf Grund ihres Katasterertrages bewertet.

(9) Die in Absatz 1 angegebenen Beträge beziehen sich auf die Einkommen des Jahres 2008. Die Beträge werden im Sinne von Artikel 58 Absatz 5 des Gesetzes mit Beschluss der Landesregierung angepasst.20)

(10)21)

massimeBeschluss vom 16. Juni 2015, Nr. 713 - Geförderter Wohnbau – Änderung des Beschlusses Nr. 423 vom 14.04.2015 - Zusätzliche Modalitäten und Kriterien für die Einreichung und Genehmigung der Gesuche um Wohnbauförderungen für den Neubau und Kauf
massimeBeschluss vom 14. April 2015, Nr. 423 - Geförderter Wohnbau – Zusätzliche Modalitäten und Kriterien für die Einreichung und Genehmigung der Gesuche um Wohnbauförderungen für den Neubau und Kauf ab dem 1.05.2015 (siehe auch Beschluss Nr. 713 vom 16.06.2015)
massimeTAR di Bolzano - Sentenza 3 giugno 2009, n. 215 - Assegnazione di alloggi - graduatoria definitiva degli assegnatari - redditi immobiliari - mancanza di precisa regolamentazione per gli immobili siti fuori provincia
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 353 del 05.09.2006 - Edilizia abitativa agevolata - valutazione del reddito - quota societaria fiscalmente detraibile non costituisce reddito ai fini di contributi edilizi
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 69 del 28.02.2005 - Edilizia abitativa agevolata - limiti di reddito - redditi da fabbricato di genitori non conviventi
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 351 del 20.07.2004 - Edilizia abitativa agevolata - accertamento del reddito - discostamento dalle dichiarazioni fiscali
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 264 del 29.05.2002 - Edilizia abitativa agevolata - limiti di reddito - discostamento dalle dichiarazioni fiscali
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 118 del 04.03.2002 - Agevolazioni edilizie - comunicazione assessorile della decisione del C.E.R. - limiti di reddito - discostamento dalle dichiarazioni fiscali - motivazione
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 285 del 15.11.2001 - Edilizia abitativa agevolata - determinazione del reddito - discostamento dalle dichiarazioni fiscali
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 61 del 06.03.2000 - Edilizia abitativa agevolata - accertamento del reddito d'impresa - discostamento dalle dichiarazioni fiscali da motivare - impossibilità di integrazione in corso di giudizio
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 349 del 20.12.1999 - Edilizia abitativa agevolata - accertamento del reddito - obbligo di motivazione del discostamento dalle dichiarazioni fiscali
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 157 del 25.05.1999 - Concessione di agevolazioni per l'edilizia abitativa - determinazione del reddito da lavoro autonomo
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 144 del 12.05.1999 - Contributo provinciale per acquisto di abitazioni - calcolo del reddito - reddito da società fiscalmente negativo
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 130 del 30.04.1999 - Concessione di agevolazioni per l'edilizia abitativa - determinazione del reddito - deroga dalla dichiarazione dei redditi presentata - obbligo di motivazione
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 36 del 30.01.1999 - Agevolazioni nell'edilizia abitativa - redditi di lavoro autonomo e d'impresa - discostamento tra dichiarazione e determinazione da parte dell'amministrazione
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 72 del 12.03.1997 - Accertamento del reddito al fine di concessione di agevolazioni - discostamento dalla dichiarazione presentata - esauriente motivazione.
15)
Art. 12 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 2 Absatz 1 des D.LH. vom 14. April 2009, Nr. 20.
16)
Die Einkommensgrenzen wurden zuerst durch Beschluss der Landesregierung Nr. 2851 vom 30.11.2009, dann durch Beschluss der Landesregierung Nr. 1946 vom 29.11.2010, durch den Beschluss der Landesregierung Nr. 1741 vom 26.11.2012, durch denBeschluss der Landesregierung Nr. 1747 vom 18.11.2013, und durch den Beschluss der Landesregierung Nr. 1396 vom 25.11.2014, erhöht.
17)
Absatz 3 wurde aufgehoben durch Art. 29 des D.LH. vom 15. Oktober 2002, Nr. 42.
18)
Absatz 4 wurde ersetzt durch Art. 11 des D.LH. vom 15. Oktober 2002, Nr. 42.
19)
Absatz 6/bis wurde eingefügt durch Art. 11 des D.LH. vom 15. Oktober 2002, Nr. 42.
20)
Art. 12 Absatz 9 wurde so ersetzt durch Art. 3 Absatz 1 des D.LH. vom 14. April 2009, Nr. 20.
21)
Art. 12 Absatz 10 wurde aufgehoben durch Art. 3 Absatz 2 des D.LH. vom 14. April 2009, Nr. 20.

Art. 13 (Zahl der Familienmitglieder)

(1) Für jedes Familienmitglied laut Artikel 44 des Gesetzes, einschließlich des Antragstellers, werden zwei Punkte zuerkannt.

(2) Für alleinerziehende Personen werden zwei zusätzliche Punkte zuerkannt.

(3) Kinder, die nach der Vorlage des Gesuches, aber vor der endgültigen Zulassung geboren werden, werden als Familienmitglieder gezählt.

Art. 14 (Dauer der Ansässigkeit oder der Beschäftigung)

(1) Für die ersten fünf Jahre der Dauer der Ansässigkeit oder der Beschäftigung im Lande wird 1 Punkt zuerkannt, für neun Jahre werden 2 Punkte und für zwölf Jahre werden 3 Punkte zuerkannt. Für je zwei darauf folgende Jahre wird 1 Punkt zuerkannt. Maximal können für die Dauer der Ansässigkeit oder der Beschäftigung 11 Punkte zuerkannt werden.22)

22)
Art. 14 wurde ersetzt durch Art. 1 des D.LH. vom 10. Oktober 2006, Nr. 53.

Art. 15 (Neugründung einer Familie)

(1) Wird das Gesuch innerhalb von drei Jahren ab dem Datum der Eheschließung vorgelegt, werden fünf Punkte zuerkannt.

Art. 16 (Zwangsräumung der Wohnung und Widerruf der Dienstwohnung)

(1) Dem Bewerber, welchem gegenüber die Zwangsräumung der Wohnung wegen Ablaufs des Mietvertrages nach Maßgabe von Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe a) des Gesetzes ausgesprochen wurde, werden drei Punkte zuerkannt.

(2) Für Mietverträge, die im Sinne des Gesetzes vom 9. Dezember 1998, Nr. 431, abgeschlossen werden, wird auf die in Artikel 2 Absatz 1 und Absatz 3 des genannten Gesetzes angegebene Dauer des Mietvertrages Bezug genommen.

(3) Für die Rechtswirkungen der Zulassung zu den Wohnbauförderungsmaßnahmen für den Bau und den Kauf einer Wohnung für den Eigenbedarf ist der Widerruf der Wohnungszuweisung gemäß Artikel 110 Absatz 1 Buchstabe f) des Gesetzes der Zwangsräumung gleichgestellt.

(4) Dem Bewerber, welchem gegenüber eine Dienstwohnung nach Maßgabe von Artikel 47 Absatz 2 Buchstabe b) des Gesetzes widerrufen wurde, werden drei Punkte zuerkannt.

Art. 17 (Unbewohnbare und überfüllte Wohnungen)

(1) Dem Bewerber, der in einer im Sinne der einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes als unbewohnbar erklärten Wohnung lebt, werden 5 Punkte zuerkannt.

(2) Dem Bewerber, der in einer überfüllten Wohnung lebt, werden 2 Punkte zuerkannt. Eine Wohnung gilt als überfüllt, wenn die Wohnfläche der Wohnung geringer ist als 23 Quadratmeter für eine Person, 38 Quadratmeter für zwei Personen, und wenn für jedes weitere Familienmitglied zehn Quadratmeter Wohnfläche nicht überschritten werden.

(3) Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 angegebenen Punkten werden für die Dauer des Aufenthaltes in einer unbewohnbaren oder überfüllten Wohnung weitere Punkte zuerkannt. Für jedes Folgejahr nach dem ersten Jahr Aufenthalt in der unbewohnbaren oder überfüllten Wohnung wird 1 Punkt zuerkannt. Es können höchstens 3 Punkte für die Dauer des Aufenthaltes in der unbewohnbaren oder überfüllten Wohnung zuerkannt werden.

(4) Die Punkte für die Besetzung einer unbewohnbaren oder überfüllten Wohnung laut den Absätzen 1 und 2 werden nur dann zuerkannt, wenn der Bewerber zum Zeitpunkt der Gesuchsvorlage seit wenigstens drei Jahren die genannte Wohnung bewohnt.

(5) Zwecks Zuerkennung der Punktezahl laut Absatz 2 sind dem Gesuch um Wohnbauförderung folgende Unterlagen beizulegen:

  1. eine Bescheinigung der Gemeinde oder eine Erklärung eines Freiberuflers, aus der die Wohnfläche der Wohnung und die Anzahl ihrer Bewohner hervorgehen,
  2. eine Bescheinigung der Gemeinde über die Dauer der Besetzung der Wohnung. 23)
23)
Art. 17 wurde ersetzt durch Art. 2 des D.LH. vom 10. Oktober 2006, Nr. 53.

Art. 18 (Versehrte und Invaliden)

(1) Dem Gesuchsteller, der Versehrter oder Kriegs-, Arbeits-, Dienst- oder Zivilinvalide ist, werden nach Maßgabe der Verminderung der Arbeitsfähigkeit oder der Kategorie der bezogenen Kriegspension folgende Punkte zuerkannt:

  1. 34 bis 49 Prozent bzw. siebte und achte Kategorie: zwei Punkte,
  2. 50 bis 74 Prozent bzw. fünfte und sechste Kategorie: drei Punkte,
  3. 75 bis 83 Prozent bzw. dritte und vierte Kategorie: vier Punkte,
  4. 84 bis 100 Prozent bzw. erste und zweite Kategorie: fünf Punkte.

(2) Wenn ein unterhaltsberechtigtes Familienmitglied, das mit dem Bewerber im gemeinsamen Haushalt lebt, Versehrter oder Kriegs-, Arbeits-, Dienst- oder Zivilinvalide ist, werden, ebenfalls nach Maßgabe der Verminderung der Arbeitsfähigkeit oder der Kategorie der bezogenen Kriegspension, folgende Punkte zuerkannt:

  1. 34 bis 49 Prozent bzw. siebte und achte Kategorie: ein Punkt,
  2. 50 bis 100 Prozent bzw. erste bis sechste Kategorie: zwei Punkte.

(3) Dem Bewerber, der eine Invalidenrente der staatlichen Sozialversicherungsanstalt oder als Dienstinvalide eine Rente des Schatzministeriums empfängt, werden vier Punkte zuerkannt; diese Punktezahl wird auf fünf erhöht, sofern die zuständige Sanitätskommission zur Feststellung der Zivilinvalidität eine Arbeitsfähigkeitsverminderung von mehr als 83 Prozent festgestellt hat; wenn die Rente von einem unterhaltsberechtigten Familienmitglied, das mit dem Bewerber im gemeinsamen Haushalt lebt, bezogen wird, werden zwei Punkte zuerkannt.

(4) Dem Bewerber, der älter als fünfundsechzig Jahre ist, keine Invalidenrente der staatlichen Sozialversicherungsanstalt bezieht und von der zuständigen Sanitätskommission zur Feststellung der Zivilinvalidität ohne Angabe des Invaliditätsgrades als Teilinvalide erklärt wurde, werden drei Punkte zuerkannt; diese Punktezahl wird auf fünf erhöht, wenn die Kommission die Vollinvalidität festgestellt hat.

ABSCHNITT 3
Auszahlung der Wohnbauförderungen

Art. 19 (Auszahlung der zinsfreien Darlehen aus dem Rotationsfonds)  delibera sentenza

(1) Im Falle des Neubaues erfolgt die Auszahlung der zinsfreien Darlehen aus dem Rotationsfonds, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  1. das Darlehen muß durch die grundbücherliche Einverleibung der Hypothek sichergestellt sein,
  2. die Sozialbindung für den geförderten Wohnbau gemäß Artikel 62 des Gesetzes muß im Grundbuch angemerkt sein,
  3. es muß eine Erklärung des Bauleiters vorgelegt werden, daß die Arbeiten in Übereinstimmung mit dem dem Förderungsgesuch beigelegten Projekt bzw. dem eventuellen Varianteprojekt ausgeführt wurden,
  4. die Bescheinigung über die Einhaltung der Mindestanforderungen über den Wärmeschutz laut Artikel 60 des Gesetzes muß vorgelegt werden, falls um die Erhöhung der Förderung angesucht wird,
  5. die Bewohnbarkeitserklärung muß vorgelegt werden,
  6. die Wohnung muß durch den Förderungsempfänger und seine im Gesuch angegebenen Familienangehörigen effektiv und ständig besetzt sein,
  7. der Förderungsempfänger und seine Familienangehörigen müssen ihren meldeamtlichen Wohnsitz in die geförderte Wohnung verlegt haben.

(2) Bis zur Erfüllung aller in Absatz 1 genannten Voraussetzungen kann das Darlehen in voller Höhe vorzeitig ausbezahlt werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  1. die Fertigstellung des Rohbaues muss durch den Bauleiter mittels einer verbindlichen Erklärung bestätigt werden,
  2. es muss eine Bankbürgschaft über einen Betrag vorgelegt werden, der dem um 30 Prozent erhöhten Darlehensbetrag entspricht,
  3. der Förderungsempfänger muss das Bankinstitut benennen, mit dem er den zukünftigen Darlehensvertrag abschließen will. 24)

(3) Im Falle des Kaufes einer bestehenden Wohnung erfolgt die Ausbezahlung des Darlehens, wenn die in Absatz 1 Buchstaben a), b), d), e), f) und g) genannten Voraussetzungen gegeben sind. Außerdem muss eine Kopie des Kaufvertrages vorgelegt werden. Das Darlehen kann in voller Höhe vorzeitig ausbezahlt werden, wenn der Förderungsempfänger eine Bankbürgschaft über einen Betrag vorlegt, der dem um 30 Prozent erhöhten Darlehensbetrag entspricht, und das Bankinstitut benennt, mit dem er den zukünftigen Darlehensvertrag abschließen will.25)

(4) Im Falle des Kaufes einer im Bau befindlichen Wohnung erfolgt die Auszahlung des Darlehens, wenn die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen gegeben sind. Außerdem muß eine Kopie des Kaufvertrages vorgelegt werden. Für die vorzeitige Auszahlung des Darlehens kommt Absatz 2 sinngemäß zur Anwendung.

(5) Im Falle der Wiedergewinnung der Wohnung für den Eigenbedarf erfolgt die Auszahlung des Darlehens, wenn die in Absatz 1 angegebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Außerdem muß eine vom Bauleiter unter eigener Verantwortung abgegebene Erklärung vorgelegt werden, daß die Wiedergewinnungsarbeiten in Übereinstimmung mit dem dem Förderungsgesuch beigelegten Projekt bzw. dem eventuellen Varianteprojekt ausgeführt wurden und daß ihr Umfang dem technischen Bericht und dem Kostenvoranschlag entspricht. Für die vorzeitige Auszahlung kommt Absatz 2 sinngemäß zur Anwendung. Anstelle der Bestätigung über die Fertigstellung des Rohbaues bedarf es einer Bestätigung, daß mindestens die Hälfte der geplanten Wiedergewinnungsarbeiten durchgeführt wurden.

(6) Die vorzeitige Auszahlung des Darlehens ist nur für die in Artikel 50 des Gesetzes angegebenen Fristen zulässig.

(7) Die effektive Besetzung der Wohnung muß durch eine Ersatzerklärung des Förderugnsempfängers oder durch einen Beamten der Abteilung Wohnungsbau, der mindestens der sechsten Funktionsebene angehört, bestätigt werden.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 388 del 27.10.2006 - Edilizia abitativa agevolata - mutui agevolati - credito della banca mutuante nei confronti dell'ente pubblico - controversie: giudice ordinario
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 387 del 27.10.2006 - Edilizia abitativa agevolata - credito agevolato - procedimento complesso - concessione amministrativa e rapporto negoziale privatistico - rinegoziazione tassi di interesse ex D.M. 24 marzo 2000 n. 110 - impossibilità di disapplicazione da parte del giudice - controversie: giudice ordinario
24)
Absatz 2 wurde ersetzt durch Art. 14 des D.LH. vom 15. Oktober 2002, Nr. 42.
25)
Absatz 3 wurde ersetzt durch Art. 14 des D.LH. vom 15. Oktober 2002, Nr. 42.

Art. 20 (Ablauf und Auszahlung der Zinsbeiträge)

(1) Die Gewährung der Zinsbeiträge auf Darlehen im Sinne von Artikel 54 des Gesetzes erfolgt mit Ablauf vom 1. Jänner bzw. 1. Juli des Halbjahres, in dem der hypothekarische Darlehensvertrag abgeschlossen und zumindest eine Teilrate des Darlehens ausgezahlt worden ist.

(2) Im Falle des Neubaues erfolgt die Auszahlung der Zinsbeiträge mit Fälligkeit am 30. Juni und am 31. Dezember eines jeden Jahres, sobald die in Artikel 19 Absatz 1 genannten Voraussetzungen gegeben sind. Für die Halbjahre, die bis zur Erfüllung aller in Artikel 19 Absatz 1 genannten Voraussetzungen vergehen, wird der Zinsbeitrag rückwirkend ausgezahlt.

(3) Nach Abschluß des hypothekarischen Darlehensvertrages und bis zur Erfüllung der von Absatz 2 geforderten Voraussetzungen kann der Zinsbeitrag vorzeitig ausgezahlt werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  1. die Fertigstellung des Rohbaues muß durch den Bauleiter mittels einer unter eigener Verantwortung abgegebenen Erklärung bestätigt werden,
  2. es müssen eine oder mehrere Bankbürgschaften über einen Betrag vorgelegt werden, welcher der um 30 Prozent erhöhten Summe der Zinsbeiträge entspricht, um deren vorzeitige Auszahlung angesucht wird.

(4) Im Falle des Kaufes einer bestehenden Wohnung erfolgt die Auszahlung der Zinsbeiträge, sobald die in Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a), b), d), e), f) und g), genannten Voraussetzungen gegeben sind. Außerdem muß eine Kopie des Kaufvertrages vorgelegt werden.

(5) Nach Abschluß des hypothekarischen Darlehensvertrages und bis zur Erfüllung der in Absatz 4 geforderten Voraussetzungen, können die Zinsbeiträge vorzeitig ausgezahlt werden, wenn eine oder mehrere Bankbürgschaften über einen Betrag vorgelegt werden, welcher der um 30 Prozent erhöhten Summe der Zinsbeiträge entspricht, um deren vorzeitige Auszahlung angesucht wird.

(6) Im Falle des Kaufes einer im Bau befindlichen Wohnung kommen für die endgültige und für die vorzeitige Auszahlung der Zinsbeiträge die Absätze 2 und 3 sinngemäß zur Anwendung.

(7) Im Falle der Wiedergewinnung der Wohnung für den Eigenbedarf erfolgt die Auszahlung der Zinsbeiträge, wenn alle in Artikel 19 Absatz 1 angegebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Außerdem muß eine vom Bauleiter unter eigener Verantwortung abgegebene Erklärung vorgelegt werden, daß die Wiedergewinnungsarbeiten in Übereinstimmung mit dem, dem Förderungsgesuch beigelegten Projekt bzw. dem eventuellen Varianteprojekt, ausgeführt wurden und daß ihr Umfang dem technischen Bericht und dem Kostenvoranschlag entspricht. Für die vorzeitige Auszahlung der Zinsbeiträge kommt Absatz 3 sinngemäß zur Anwendung. An Stelle der Fertigstellung des Rohbaues muß bestätigt werden, daß mindestens die Hälfte der geplanten Wiedergewinnungsarbeiten durchgeführt wurden.

(8) Die vorzeitige Auszahlung der Zinsbeiträge ist nur für die in Artikel 50 des Gesetzes angegebenen Fristen zulässig.

(9) Die effektive Besetzung der Wohnung muß durch eine Ersatzerklärung des Förderungsempfängers oder durch einen Beamten der Abteilung Wohnungsbau, der mindestens der sechsten Funktionsebene angehört, bestätigt werden.

Art. 21 (Ablauf und Auszahlung der zehnjährigen gleichbleibenden Beiträge)

(1) Die zehnjährigen gleichbleibenden Beiträge im Sinne von Artikel 56 des Gesetzes werden ab dem Jahr gewährt, in dem das Gesuch genehmigt wird.

(2) Im Falle des Neubaues erfolgt die Auszahlung der Beiträge, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  1. die Sozialbindung für den geförderten Wohnbau gemäß Artikel 62 des Gesetzes muß im Grundbuch angemerkt sein,
  2. es muß eine vom Bauleiter unter eigener Verantwortung abgegebene Erklärung vorgelegt werden, mit der dieser bestätigt, daß die Arbeiten in Übereinstimmung mit dem dem Förderungsgesuch beigelegten Projekt, bzw. dem eventuellen Varianteprojekt ausgeführt wurden,
  3. die Bescheinigung über die Einhaltung der Mindestanforderungen über den Wärmeschutz laut Artikel 60 des Gesetzes muß beigelegt werden, falls um die Erhöhung der Förderung angesucht wird,
  4. die Bewohnbarkeitserklärung muß vorgelegt werden,
  5. die Wohnung muß durch den Förderungsempfänger und seine im Gesuch angegebenen Familienangehörigen effektiv und ständig besetzt sein,
  6. der Förderungsempfänger und seine Familienangehörigen müssen ihren meldeamtlichen Wohnsitz in die geförderte Wohnung verlegt haben.

(3) In Erwartung der Erfüllung der in Absatz 2 angegebenen Voraussetzungen können die Beiträge vorzeitig ausgezahlt werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  1. die Fertigstellung des Rohbaues muß durch einen Techniker der Abteilung oder durch den Bauleiter, mittels einer unter eigener Verantwortung abgegebenen Erklärung, bestätigt werden,
  2. es müssen eine oder mehrere Bankbürgschaften über einen Betrag vorgelegt werden, welcher der um 30 Prozent erhöhten Summe der Beiträge entspricht, um deren vorzeitige Auszahlung angesucht wird.

(4) Im Falle des Kaufes einer bestehenden Wohnung erfolgt die Auszahlung der Beiträge, sobald die in Absatz 2 Buchstaben a), c), d), e) und f) genannten Voraussetzungen gegeben sind. Außerdem muß eine Kopie des Kaufvertrages vorgelegt werden.

(5) Bis zur Erfüllung der in Absatz 4 angegebenen Voraussetzungen, können die Beiträge vorzeitig ausgezahlt werden, wenn eine oder mehrere Bankgarantien über einen Betrag vorgelegt werden, welcher der um 30 Prozent erhöhten Summe der Beiträge entspricht, um deren vorzeitige Auszahlung angesucht wird.

(6) Im Falle des Kaufes einer im Bau befindlichen Wohnung kommen für die endgültige und vorzeitige Auszahlung der Beiträge die Absätze 2 und 3 zur Anwendung.

(7) Im Falle der Wiedergewinnung der Wohnung für den Eigenbedarf erfolgt die Auszahlung der Beiträge, wenn alle in Absatz 2 angegebenen Voraussetzungen erfüllt sind. Außerdem muß der Bauleiter mit einer unter eigener Verantwortung abgegebenen Erklärung bestätigen, daß die Wiedergewinnungsarbeiten in Übereinstimmung mit dem, dem Förderungsgesuch beigelegtem Projekt bzw. dem eventuellen Varianteprojekt, ausgeführt wurden und daß ihr Umfang dem technischen Bericht und dem Kostenvoranschlag entspricht. Für die vorzeitige Auszahlung der Beiträge kommt Absatz 3 sinngemäß zur Anwendung. Anstelle der Fertigstellung des Rohbaues muß bestätigt werden, daß mindestens die Hälfte der geplanten Wiedergewinnungsarbeiten durchgeführt wurden.

(8) Die vorzeitige Auszahlung der Beiträge ist nur für die in Artikel 50 des Gesetzes angegebenen Fristen zulässig.

(9) Die effektive Besetzung der Wohnung muß durch eine Ersatzerklärung des Förderungsempfängers oder durch einen Beamten der Abteilung Wohnungsbau, der mindestens der sechsten Funktionsebene angehört, bestätigt werden.

(10) Die zehnjährigen gleich bleibenden Beiträge werden mit Fälligkeit am 30. Juni oder 31. Dezember ausbezahlt, wenn alle in den Absätzen 2, 3, 4, 5, 6 und 7 geforderten Voraussetzungen für die endgültige oder vorzeitige Ausbezahlung gegeben sind. Für die Jahre, die bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für die endgültige oder vorzeitige Ausbezahlung verstreichen, werden die Beiträge rückwirkend ausbezahlt.26)

26)
Absatz 10 wurde angefügt durch Art. 15 des D.LH. vom 15. Oktober 2002, Nr. 42.

Art. 22 (Auszahlung der einmaligen Beiträge)

(1) Im Falle des Neubaues erfolgt die Auszahlung der einmaligen Beiträge, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  1. die Sozialbindung für den geförderten Wohnbau gemäß Artikel 62 des Gesetzes muß im Grundbuch angemerkt sein,
  2. es muß eine vom Bauleiter unter eigener Verantwortung abgegebene Erklärung vorgelegt werden, mit der dieser bestätigt, daß die Arbeiten in Übereinstimmung mit dem dem Förderungsgesuch beigelegten Projekt, bzw. dem eventuellen Varianteprojekt ausgeführt wurden,
  3. die Bescheinigung über die Einhaltung der Mindestanforderungen über den Wärmeschutz laut Artikel 60 des Gesetzes muß vorgelegt werden, falls um die Erhöhung der Förderung angesucht wird,
  4. die Bewohnbarkeitserklärung muß vorgelegt werden,
  5. die Wohnung muß durch den Förderungsempfänger und seine im Gesuch angegebenen Familienangehörigen effektiv und ständig besetzt sein,
  6. der Förderungsempfänger und seine Familienangehörigen müssen ihren meldeamtlichen Wohnsitz in die geförderte Wohnung verlegt haben.

(2) Bis zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen kann der einmalige Beitrag in voller Höhe vorzeitig ausgezahlt werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  1. die Fertigstellung des Rohbaues muß durch den Bauleiter mittels einer, unter eigener Verantwortung abgegebenen Erklärung, bestätigt werden,
  2. es muß eine Bankbürgschaft über einen Betrag vorgelegt werden, der dem um 30 Prozent erhöhten Betrag des Beitrages entspricht.

(3) Im Falle des Kaufes einer bestehenden Wohnung erfolgt die Auszahlung der Beiträge, sobald die in Absatz 1 Buchstaben a), c), d), e) und f) genannten Voraussetzungen gegeben sind. Außerdem muß eine Kopie des Kaufvertrages vorgelegt werden.

(4) Bis zur Erfüllung der in Absatz 3 genannten Voraussetzungen kann der einmalige Beitrag vorzeitig ausgezahlt werden, wenn eine Bankbürgschaft über einen Betrag vorgelegt wird, der dem um 30 Prozent erhöhten Betrag des Beitrages entspricht.

(5) Im Falle des Kaufes einer im Bau befindlichen Wohnung kommen für die endgültige und vorzeitige Auszahlung der einmaligen Beiträge die Absätze 1 und 2 sinngemäß zur Anwendung.

(6) Im Falle der Wiedergewinnung der Wohnung für den Eigenbedarf erfolgt die Auszahlung des Beitrages, wenn alle in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Außerdem muß der Bauleiter mit einer unter eigener Verantwortung abgegebenen Erklärung bestätigen, daß die Wiedergewinnungsarbeiten in Übereinstimmung mit dem genehmigten Projekt bzw. dem eventuellen Varianteprojekt ausgeführt wurden und daß ihr Umfang dem technischen Bericht und dem Kostenvoranschlag entspricht. Für die vorzeitige Auszahlung des einmaligen Beitrages kommt Absatz 2 sinngemäß zur Anwendung. Anstelle der Fertigstellung des Rohbaues muß bestätigt werden, daß mindestens die Hälfte der geplanten Wiedergewinnungsarbeiten durchgeführt wurden.

(7) Die vorzeitige Auszahlung des einmaligen Beitrages ist nur für die in Artikel 50 des Gesetzes angegebenen Frist zulässig.

(8) Die effektive Besetzung der Wohnung muß durch eine Ersatzerklärung des Förderungsempfängers oder durch einen Beamten der Abteilung Wohnungsbau, der mindestens der sechsten Funktionsebene angehört, bestätigt werden.

Art. 23 (Auszahlung der Beiträge für die konventionierte Wiedergewinnung von Wohnungen - Fertigstellung und Bezugsfrist)

(1) Die Beiträge für die konventionierte Wiedergewinnung von Wohnungen werden ausgezahlt, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  1. die Bindung laut Artikel 79 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, muß im Grundbuch angemerkt sein. Soweit zutreffend sind in der Konvention oder einseitigen Verpflichtungserklärung die besonderen Bestimmungen von Artikel 71 des Gesetzes zu berücksichtigen,
  2. es muß eine vom Bauleiter unter eigener Verantwortung abgegebenen Erklärung vorgelegt werden, mit der dieser bestätigt, daß die Wiedergewinnungsarbeiten in Übereinstimmung mit dem, dem Förderungsgesuch beigelegten Projekt bzw. dem eventuellen Varianteprojekt ausgeführt wurden und daß ihr Umfang dem technischen Bericht und dem Kostenvoranschlag entspricht,
  3. die Bescheinigung über die Einhaltung der Mindestanforderungen über den Wärmeschutz laut Artikel 60 des Gesetzes muß vorgelegt werden, falls um die Erhöhung der Förderung angesucht wird,
  4. die Bewohnbarkeitserklärung muß vorgelegt werden,
  5. die Wohnung muß durch eine Familie besetzt sein, welche die Voraussetzungen laut Artikel 79 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13und gegebenenfalls laut Artikel 71 des Gesetzes besitzt und deren Mitglieder ihren meldeamtlichen Wohnsitz in die wiedergewonnene Wohnung verlegt haben.

(2) Bis zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen kann der Beitrag in voller Höhe vorzeitig ausgezahlt werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  1. es muß eine vom Bauleiter unter eigener Verantwortung abgegebenen Erklärung vorgelegt werden, mit der dieser bestätigt, daß mindestens die Hälfte der geplanten Wiedergewinnungsarbeiten ausgeführt worden sind,
  2. es muß eine Bankbürgschaft über einen Betrag vorgelegt werden, welcher dem um 30 Prozent erhöhten Betrag des Beitrages entspricht.

(3) Die vorzeitige Auszahlung des einmaligen Beitrages ist nur für die in Artikel 50 des Gesetzes angegebenen Frist zulässig.

(4) Die effektive Besetzung der Wohnung muß durch eine Ersatzerklärung des Förderungsempfängers oder durch einen Beamten der Abteilung Wohnungsbau, der mindestens der sechsten Funktionsebene angehört, bestätigt werden.

(5) Die Wohnungen, die Gegenstand der Förderung für die konventionierte Wiedergewinnung sind, müssen innerhalb von drei Jahren ab der Genehmigung der Förderung fertiggestellt und von berechtigten Personen bewohnt werden. Auf begründeten Antrag des Förderungsempfängers kann der Landesrat die Frist für die Fertigstellung der Wohnung und für die Besetzung derselben um ein Jahr verlängern. Längere Fristen können nur eingeräumt werden, wenn Umstände, die nicht vom Willen des Förderungsempfängers abhängen, die Ausführung der Arbeit verzögert haben.

(6) Nach fruchtlosem Ablauf der Fristen laut Absatz 5 spricht der Landesrat den Verfall der Förderung aus. Der Förderungsempfänger muß die erhaltenen Beträge zuzüglich der gesetzlichen Zinsen zurückerstatten.

Art. 23/bis (Vermietung von Wohnungen laut Artikel 71 Absatz 13 des Gesetzes)

(1) Wenn der Eigentümer einer konventionierten Wohnung von der in Artikel 71 Absatz 13 des Gesetzes vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, muss er die anderen Wohnungen zu einem Mietzins vermieten, der nicht höher ist als der Landesmietzins.27)

27)
Art. 23/bis wurde eingefügt durch Art. 16 des D.LH. vom 15. Oktober 2002, Nr. 42.

Art. 24 (Auszahlung der Beiträge an die Gemeinden für Ordnungsmaßnahmen)

(1) Die Auszahlung der Beiträge an die Gemeinden laut Artikel 76 des Gesetzes erfolgt aufgrund des genehmigten Projektes und nach erfolgtem Baubeginn.

(2) Die Bauarbeiten im Sinne von Absatz 1 müssen bei Strafe des Verfalles der Förderung innerhalb von drei Jahren abgeschlossen sein. Auf begründetem Antrag kann eine Verlängerung um ein Jahr gewährt werden.

(3) Die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 kommen auch für die von Artikel 148 des Gesetzes vorgesehenen Maßnahmen zur Anwendung.

Art. 25 (Ausbezahlung der Notstandshilfen im Falle von Naturkatastrophen)

(1) Betreffen die Notstandshilfen im Falle von Naturkatastrophen die Wiederinstandsetzung oder den Neubau von Wohnungen, werden die Beiträge in zwei gleichen Raten ausbezahlt. Die erste Rate kann unmittelbar nach Baubeginn ausbezahlt werden. Die zweite Rate wird ausbezahlt, sobald die Wiederinstandsetzungsarbeiten beziehungsweise die Bauarbeiten für den Neubau abgeschlossen sind und die Wohnung von der Familie des Gesuchstellers bewohnt wird.

(2) Der gewährte Beitrag kann nach erfolgtem Baubeginn auch in voller Höhe ausbezahlt werden, wenn eine Bankbürgschaft über einen Betrag vorgelegt wird, der dem um 30 Prozent erhöhten Betrag des Beitrages entspricht.

(3) Beiträge an die Gemeinden für den Erwerb von Baugründen und für deren Erschließung laut Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe d) des Gesetzes werden in voller Höhe gewährt. Hinsichtlich der Angemessenheit des Kaufpreises wird das Gutachten des Schätzamtes des Landes eingeholt.

(4) Die Beiträge für geotechnische Sicherungsmaßnahmen laut Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe f) des Gesetzes können sowohl an die Gemeinde als auch an die betroffenen Hauseigentümer gewährt werden. Die Beiträge werden nach erfolgter Durchführung der Arbeiten ausbezahlt. Eine erste Rate in der Höhe von 50 Prozent kann unmittelbar nach Baubeginn ausbezahlt werden.

(5) Die Ausbezahlung der einmaligen Beiträge an Familien laut Artikel 35 des Gesetzes erfolgt gegen Vorlage ordnungsgemäß quittierter Rechnungen.28)

28)
Art. 25 wurde ersetzt durch Art. 17 des D.LH. vom 15. Oktober 2002, Nr. 42.

Art. 26 (Auszahlung der Beiträge für soziale Härtefälle)

(1) Dem Gesuch um Zulassung zur Notstandshilfe für soziale Härtefälle muß ein Bericht des Antragstellers beigelegt werden, mit welchem dieser nachweist, daß er nach Gewährung der Notstandshilfe und unter Berücksichtigung seiner aktuellen und voraussichtlichen zukünftigen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in der Lage ist, das Eigentum an der geförderten Wohnung dauerhaft zu bewahren.

(2) In der Maßnahme des Landesrates müssen die Verbindlichkeiten angeführt werden, für deren Tilgung die Förderung gewährt wird.

ABSCHNITT 4
Kriterien und Bedingungen für die Gewährung von Beiträgen zur Beseitigung architektonischer Hindernisse in bestehenden Gebäuden

Art. 27 (Anwendungsbereich)

(1) Die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe L) und in Artikel 92 des Gesetzes genannten Beiträge werden für die Durchführung von Arbeiten gewährt, die unmittelbar darauf abzielen, in bereits bestehenden Wohngebäuden architektonische Hindernisse zu überwinden und zu beseitigen sowie bestehende Wohnungen an die Erfordernisse der Personen mit Behinderung anzupassen. Im Fall des Neubaues von Wohngebäuden können die Beiträge für die nachgewiesenen Mehrausgaben zur Anpassung der Wohnung an die Bedürfnisse der Behinderten gewährt werden.

(2) Die in Absatz 1 genannten Beiträge werden nur gewährt, wenn die Kosten für die geplanten Arbeiten mindestens 2.000,00 Euro betragen.29)

29)
Art. 27 wurde so ersetzt durch Art. 4 Absatz 1 des D.LH. vom 14. April 2009, Nr. 20.

Art. 28 (Technische Vorschriften)

(1) Die baulichen oder anderweitigen Eingriffe zur Überbrückung oder Beseitigung architektonischer Hindernisse müssen den technischen Vorschriften entsprechen, die in der Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 21. Mai 2002, Nr. 7, enthalten sind.30)

30)
Art. 28 wurde so ersetzt durch Art. 5 Absatz 1 des D.LH. vom 14. April 2009, Nr. 20.

Art. 29 (Antragsteller)

(1) Die Gesuche um Gewährung eines Beitrages können vorgelegt werden:

  1. von Personen mit Behinderungen oder funktionellen Beeinträchtigungen für das Gebäude, in dem sie ihren festen Wohnsitz haben, und für die baulichen oder anderweitigen Eingriffe zur Beseitigung der Hindernisse, die ihre Mobilität beeinträchtigen,
  2. von den Personen, die für den Unterhalt der unter dem Buchstaben a) angeführten Personen aufkommen müssen,
  3. von den Verwaltern der Wohnanlage, in der behinderte Personen wohnen; diese müssen das Gesuch zum Zeichen der Bestätigung oder der Zustimmung unterzeichnen,
  4. von den gesetzlichen Vertretern der Wohnheime und Betreuungseinrichtungen für Behinderte sowie von Altersheimen,
  5. von Personen, an die die Landesverwaltung im Sinne von Artikel 8 des Landesgesetzes vom 12. Oktober 2007, Nr. 9, das Pflegegeld ausbezahlt, wenn der Behinderte mit ihnen in Hausgemeinschaft lebt.31)
  6. vom Ehegatten des Behinderten oder von der Person, die mit diesem in eheähnlicher Beziehung lebt, wenn der Behinderte physisch nicht in der Lage ist, das Gesuch vorzulegen.32)

(2) Falls mehrere Behinderte im gleichen Gebäude wohnen, kann das Gesuch von einem oder mehreren gestellt werden. Für jeden Eingriff kann aber nur um einen Beitrag angesucht werden.

(3) Hat das Beitragsgesuch die Änderung der gemeinsamen Teile von Wohngebäuden mit einer Mehrzahl von Eigentümern zum Gegenstand, findet Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Jänner 1989, Nr. 13, geändert durch das Gesetz vom 27. Februar 1989, Nr. 62, Anwendung.

(4) Das Gesuch um Beitragsgewährung kann auch vom Behinderten vorgelegt werden, der die Wohnung als Mieter innehat. In diesem Fall muß das Gesuch vom Hauseigentümer zum Zeichen der Zustimmung mitunterzeichnet werden, und der Mietvertrag muß eine Laufzeit von wenigstens acht Jahren haben, es sei denn, es handelt sich um Wohnungen der öffentlichen Hand.

(5) Wird das Gesuch um Beitragsgewährung von den in Absatz 1 Buchstabe e) genannten Personen eingereicht, muss sich der Gesuchsteller im Gesuch selbst oder in einer getrennten einseitigen Erklärung verpflichten, den Behinderten für mindestens acht Jahre in seine Wohnung aufzunehmen. Falls die übernommene Verpflichtung nicht eingehalten wird, wird die Förderung widerrufen.33)

31)
Art. 29 Absatz 1 Buchstabe e) wurde angefügt durch Art. 18 des D.LH. vom 15. Oktober 2002, Nr. 42, und später so ersetzt durch Art. 6 Absatz 1 des D.LH. vom 14. April 2009, Nr. 20.
32)
Art. 29 Absatz 1 Buchstabe f) wurde eingefügt durch Art. 6 Absatz 2 des D.LH. vom 14. April 2009, Nr. 20.
33)
Absatz 5 wurde angefügt durch Art. 18 des D.LH. vom 15. Oktober 2002, Nr. 42.

Art. 30 (Gesuche und Unterlagen)

(1) Das Gesuch um Beitragsgewährung kann jederzeit bei der Landesverwaltung eingereicht werden. Folgende Dokumente müssen beigelegt werden:

  1. ein ärztliches Zeugnis, mit dem die Behinderung bestätigt wird oder eine Bescheinigung der zuständigen Sanitätskommission, aus welcher der Grad der Invalidität und gegebenenfalls die Schwere derselben laut Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, hervorgeht,
  2. eine Ersatzerklärung, aus welcher folgendes hervorgeht:
    1. der Standort der Wohnung,
    2. eine kurze Beschreibung der zu überwindenden Hindernisse am Zugang zur Wohnung oder der Arbeiten, die notwendig sind, um die Wohnung den Bedürfnissen des Behinderten anzupassen,
    3. daß die baulichen oder anderweitigen Eingriffe noch nicht durchgeführt worden sind und auch nicht begonnen wurden,
    4. ob für dieselben Eingriffe schon andere Beiträge gewährt oder beantragt worden sind,
    5. ein detaillierter Kostenvoranschlag für die Eingriffe.

(2) Falls es sich um Bauarbeiten handelt, für welche die Baukonzession oder Baubeginnmeldung vorgeschrieben ist, muß dem Gesuch um Gewährung des Beitrages auch die Baukonzession oder Baubeginnmeldung beigelegt werden.

Art. 31 (Durchführung der Eingriffe)

(1) Mit den Bauarbeiten zur Beseitigung der architektonischen Barrieren kann nach der Vorlage des Beitragsgesuches begonnen werden.

(2) Die Gesuche können auch innerhalb von sechs Monaten ab erfolgter Durchführung der Arbeiten zur Beseitigung der architektonischen Hindernisse in bestehenden Gebäuden vorgelegt werden. Die Durchführung der Arbeiten muss durch ordnungsgemäß quittierte Rechnungen nachgewiesen werden.34)

34)
Art. 31 wurde ersetzt durch Art. 19 des D.LH. vom 15. Oktober 2002, Nr. 42.

Art. 32 (Zulassung zum Beitrag)

(1)35)

(2) Die Gesuche, welche im Jahr der Gesuchsvorlage wegen mangelnder Mittel nicht zugelassen worden sind, bleiben für das folgende Jahr gültig, und der Antragsteller hat die Möglichkeit, eventuelle Änderungen der vorgesehenen Ausgabe mitzuteilen. Diese Gesuche werden mit Vorrang gegenüber den im neuen Jahr eingereichten behandelt.

35)
Absatz 1 wurde aufgehoben durch Art. 29 des D.LH. vom 15. Oktober 2002, Nr. 42.

Art. 33 (Ausmaß des Beitrages)

(1) Für Antragsteller, die der ersten Einkommensstufe laut Artikel 58 des Gesetzes angehören, wird der Beitrag in folgender Höhe gewährt:

  1. 40 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben für Kosten bis zu 27.000,00 Euro,
  2. 60 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben für Kosten zwischen 27.000,01 Euro und 54.000,00 Euro,
  3. 80 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben für Kosten zwischen 54.000,01 Euro und 81.000,00 Euro.

(2) Für Antragsteller, deren Einkommen jenes nicht überschreitet, das für die Zuweisung von Mietwohnungen des Institutes für den sozialen Wohnbau vorgesehen ist, kann für Kosten bis zu 27.000,00 Euro der Beitrag auf 70 Prozent erhöht werden.

(3) Für Antragsteller, die der zweiten Einkommensstufe laut Artikel 58 des Gesetzes angehören, wird der Beitrag in folgender Höhe gewährt:

  1. 30 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben für Kosten bis zu 27.000,00 Euro,
  2. 50 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben für Kosten zwischen 27.000,01 Euro und 54.000,00 Euro,
  3. 70 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben für Kosten zwischen 54.000,01 Euro und 81.000,00 Euro.

(4) Für Antragsteller, die der dritten Einkommensstufe laut Artikel 58 des Gesetzes angehören, wird der Beitrag in folgender Höhe gewährt:

  1. 30 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben für Kosten bis zu 27.000,00 Euro,
  2. 40 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben für Kosten zwischen 27.000,01 Euro und 54.000,00 Euro,
  3. 50 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben für Kosten zwischen 54.000,01 Euro und 81.000,00 Euro.

(5) Für Antragsteller, die der vierten und fünften Einkommensstufe laut Artikel 58 des Gesetzes angehören, wird der Beitrag in der Höhe von 30 Prozent der als zulässig anerkannten Ausgaben für Kosten bis zu 81.000,00 Euro gewährt.

(6) Für Wohnanlagen, in denen die gemäß Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a) angeführten Personen wohnen, und für Wohnheime und Anstalten für Behinderte wird der Beitrag in der Höhe von 30 Prozent der aus zulässig anerkannten Ausgaben für Kosten bis zu 81.000,00 Euro gewährt.

(7) Auf Antrag einzelner behinderter Eigentümer von Wohnungen in Wohnanlagen, die der ersten, zweiten oder dritten Einkommensstufe angehören, kann der auf sie entfallende Anteil in dem Ausmaß festgesetzt werden, wie es in den Absätzen 1, 2, 3 und 4 vorgesehen ist.

(8) Zur Festlegung der als zulässig anerkannten Ausgaben wird auf die Ausgaben Bezug genommen, die das Institut für den sozialen Wohnbau für entsprechende Maßnahmen bestreitet.

(9) Für die Personen, für die die Schwere der Behinderung laut Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104, festgestellt wurde, werden die in den Absätzen 1, 2, 3, 4 und 5 angegebenen Einkommensgrenzen um 20 Prozent angehoben.

(10) Die in den Absätzen 1, 2, 3, 4, 5 und 6 angegebenen Beträge können mit Beschluss der Landesregierung unter Berücksichtigung der Steigerung der Baukosten geändert werden.36)

36)
Art. 33 wurde so ersetzt durch Art. 7 Absatz 1 des D.LH. vom 14. April 2009, Nr. 20.

Art. 34 (Auszahlung der Beiträge)

(1) Die Beiträge werden aufgrund der Bestätigung durch einen Techniker der Abteilung, daß die Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt wurden, ausgezahlt.

(2) Die ordnungsgemäße Erbringung der Bau- oder anderweitigen Leistungen kann auch durch eine unter eigener Verantwortung des Bauleiters abgegebene Erklärung bestätigt werden.

Art. 34/bis (Gewährung der Darlehen und Beiträge an die Gemeinden für den Erwerb und die Erschließung von Bauland für den geförderten Wohnbau)

(1) Die Gemeinden können um die Darlehen und um die Beiträge für den Erwerb der Flächen für den geförderten Wohnbau laut Artikel 87 Absatz 2 des Gesetzes auf der Grundlage der in Artikel 5 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung, vorgesehenen Festlegung der Enteignungsentschädigung ansuchen.

(2) Die Ausbezahlung der Beiträge erfolgt gegen Vorlage einer Kopie der Hinterlegungsanordnung laut Artikel 5 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, in geltender Fassung.

(3) Die von Artikel 87 des Gesetzes vorgesehenen Darlehen und Beiträge werden auch dann gewährt, wenn nach erfolgter Einleitung des Enteignungsverfahrens und nach Festsetzung der Enteignungsentschädigung das Eigentum an den Flächen mittels Vertrag an die Gemeinde oder an das Wohnbauinstitut abgetreten wird.

(4) Die von Artikel 87 Absätze 11, 12 und 13 des Gesetzes vorgesehenen Darlehen werden auf der Grundlage von registrierten Kaufvorverträgen gewährt, nachdem das Schätzamt des Landes ein Gutachten über die Angemessenheit des Kaufpreises abgegeben hat.

(5) Hat die Gemeinde die Flächen, die dem geförderten Wohnbau vorbehalten sind, mit anderen als den in Artikel 87 des Gesetzes vorgesehenen Mitteln erworben, haben die Zuweisungsberechtigten das Recht, dass ihnen die Flächen zu einem Preis zugewiesen werden, der 50 Prozent der Enteignungsentschädigung entspricht, die gemäß Artikel 8 des Landesgesetzes vom 15. April 1991, Nr. 10, festzusetzen ist. Der Gemeinde wird auf der Grundlage der Zuweisungsbeschlüsse ein Beitrag in der Höhe der restlichen 50 Prozent der Enteignungsentschädigung gewährt. Die Angemessenheit der Enteignungsentschädigung wird vom Schätzamt des Landes festgelegt.37)

37)
Art. 34/bis wurde eingefügt durch Art. 20 des D.LH. vom 15. Oktober 2002, Nr. 42.

Art. 34/ter (Ausbezahlung der Beiträge an Private für den Ankauf und die Erschließung von Flächen)

(1) Die einmaligen Beiträge für den Ankauf von Flächen sowie jene für die primären und sekundären Erschließungskosten, die in Artikel 88 des Gesetzes vorgesehen sind, werden ausbezahlt, sobald folgende Voraussetzungen gegeben sind:

  1. es muss eine Kopie des Kaufvertrages vorgelegt werden, aus dem hervorgeht, dass der Grund zur Gänze bezahlt wurde,
  2. das Eigentumsrecht am Grundstück muss im Grundbuch eingetragen sein,
  3. die Sozialbindung für den geförderten Wohnbau laut Artikel 62 des Gesetzes muss im Grundbuch angemerkt sein,
  4. es müssen die Quittungen über die Bezahlung der primären und sekundären Erschließungskosten vorgelegt werden.

(2) In Erwartung der Erfüllung der in Absatz 1 Buchstaben b) und c) angegebenen Obliegenheiten kann der einmalige Beitrag vorzeitig ausbezahlt werden, wenn eine Bankbürgschaft über einen Betrag vorgelegt wird, der dem um 30 Prozent erhöhten Betrag des einmaligen Beitrages entspricht.38)

38)
Art. 34/ter wurde eingefügt durch Art. 20 des D.LH. vom 15. Oktober 2002, Nr. 42.

ABSCHNITT 5
Verschiedene Bestimmungen

Art. 35 (Ständige und tatsächliche Besetzung der Wohnung)  delibera sentenza

(1) Eine Wohnung gilt als ständig und tatsächlich besetzt, wenn der Förderungsempfänger:

  1. die Wohnung mit den im Gesuch um Wohnbauförderung angegebenen Familienmitgliedern gewohnheitsmäßig und dauerhaft bewohnt,
  2. in der Wohnung seinen meldeamtlichen Wohnsitz aufgeschlagen hat,
  3. mit den Versorgungsunternehmen die Lieferverträge für die wesentlichen Dienste abgeschlossen hat und ein angemessener Verbrauch nachgewiesen wird.

(2) Im Sinne von Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b) des Gesetzes liegt der Tatbestand der nicht ständigen und tatsächlichen Besetzung der Wohnung auch vor, wenn festgestellt wird, dass der Förderungsempfänger nach der Abgabe der Ersatzerklärung oder nach der Durchführung des Lokalaugenscheines, mit dem die ständige und tatsächliche Besetzung der Wohnung nachgewiesen wird, die Wohnung für eine Dauer von mehr als drei Monaten nicht bewohnt hat; ausgenommen sind die Fälle längerer gerechtfertigter Abwesenheiten.39)

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 180 del 31.03.2004 - Edilizia abitativa agevolata - revoca agevolazioni per mancata stabile occupazione dell'alloggio - prova
massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 166 del 29.03.2004 - Edilizia abitativa agevolata - concetto di effettiva ed abituale occupazione dell'abitazione
39)
Art. 35 wurde ersetzt durch Art. 21 des D.LH. vom 15. Oktober 2002, Nr. 42.

Art. 35/bis (Erweiterung der geförderten Wohnung)

(1) Die von Artikel 67 des Gesetzes vorgesehene Möglichkeit der Erweiterung einer geförderten Wohnung kann auch durch Einverleibung angrenzender Räume wahrgenommen werden.40)

40)
Art. 35/bis wurde eingefügt durch Art. 22 des D.LH. vom 15. Oktober 2002, Nr. 42.

Art. 36 (Erhebungen und Lokalaugenscheine)  delibera sentenza

(1) Die einzelnen Baufortschritte und der Endstand der Bauarbeiten, die laut dieser Durchführungsverordnung durch Erklärungen der Bauleiter bestätigt werden, können auch von den Technikern der Abteilung bestätigt werden.

(2) Die Feststellung über die Sanierungsbedürftigkeit von Wohnungen zum Zwecke der Zulassung zu den Wohnbauförderungen für die Wiedergewinnung kann nur durch die Techniker der Abteilung vorgenommen werden.

(3) Die Feststellung, daß die Wohnung vom Förderungsempfänger und seinen Familienangehörigen tatsächlich besetzt wird, kann von allen Beamten der Abteilung vorgenommen werden, die mindestens der sechsten Funktionsebene angehören.

(4) Für mindestens sechs Prozent der Gesuchsteller, die zur Wohnbauförderung zugelassen werden, wird die Überprüfung durchgeführt, ob die abgegebenen Ersatzerklärungen der Wahrheit entsprechen.

massimeT.A.R. di Bolzano - Sentenza N. 443 del 07.10.2004 - Edilizia abitativa agevolata - revoca agevolazioni - comunicazione di sopralluogo
massimeBeschluss Nr. 4006 vom 04.11.2002 - Geförderter Wohnbau - Modalitäten der Stichprobenkontrollen für die Gewährung von Beiträgen im Sinne des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 (abgeändert mit Beschluss Nr. 3475 vom 27. September 2004)

Art. 37 (Kauf und Wiedergewinnung von Wohnungen)

(1) Die zusätzliche Förderung für die Wiedergewinnung ist auch dann zulässig, wenn für den Kauf um die Förderungen laut Artikel 56 oder 57 des Gesetzes angesucht wird.

(2) Wohnungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes mit Wohnbauförderung des Landes gekauft wurden, und für die Wiedergewinnungsmaßnahmen notwendig sind, können zu der in Artikel 61 Absatz 2 des Gesetzes vorgesehenen Zusatzförderung für die Wiedergewinnung zugelassen werden, wenn die Wohnung zum Zeitpunkt der Vorlage des Gesuches um die Zusatzförderung mindestens 25 Jahre alt ist.

(3) Zu der von Artikel 61 Absatz 2 des Gesetzes vorgesehenen Zusatzförderung für die Wiedergewinnung von Wohnungen werden auch Förderungsempfänger zugelassen, die im Sinne von Artikel 63 des Gesetzes zum Verkauf der geförderten Wohnung und zum Kauf einer anderen Wohnung bei gleichzeitiger Übertragung der Sozialbindung für den geförderten Wohnbau ermächtigt wurden.41)

41)
Absatz 3 wurde angefügt durch Art. 23 des D.LH. vom 15. Oktober 2002, Nr. 42.

Art. 38 (Verlegung des Wohnsitzes zum Arbeitsplatz)

(1) Ist ein Gesuchsteller Eigentümer einer Wohnung, die vom Arbeitsplatz mehr als 40 km, vom Wohnsitz aber weniger als 40 km entfernt ist, kommt der in Artikel 43 Absatz 2 des Gesetzes vorgesehene Ausschlußgrund nicht zur Anwendung, wenn der Gesuchsteller beabsichtigt, eine Wohnung in der Gemeinde zu erwerben, in der er seinen Arbeitsplatz hat.

Art. 39 (Ermächtigung zur Veräußerung und Vermietung im ersten Bindungsjahrzehnt)

(1) Beabsichtigt der Förderungsempfänger seinen Wohnsitz in eine andere Gemeinde zu verlegen, darf die geförderte Wohnung im Sinne von Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe b) des Gesetzes in folgenden Fällen, nach vorheriger Ermächtigung durch die Landesüberwachungskommission für den geförderten Wohnbau, veräußert oder vermietet werden:

  1. wenn der lohnabhängige Förderungsempfänger in eine Wohnung übersiedelt, die näher an seinem Arbeitsplatz liegt,
  2. wenn der selbständige Förderungsempfänger in eine Wohnung übersiedelt, von der aus er seiner beruflichen Tätigkeit besser nachgehen kann,
  3. wenn der Förderungsempfänger nach Auflassung der beruflichen Tätigkeit in eine Wohnung übersiedelt, die für ihn geeigneter ist,
  4. wenn der Förderungsempfänger, der an einer chronischen Krankheit leidet, die geeignete fachärztliche Betreuung nur an einem anderen Wohnort beanspruchen kann,
  5. wenn der Förderungsempfänger die Pflege einer Person mit Behinderungen übernimmt, welche in einer anderen Gemeinde wohnt.

(2) Die zeitweilige Vermietung kann genehmigt werden, wenn der Förderungsempfänger aus Studien- oder Arbeitsgründen für längere Zeit die eigene Wohnung nicht besetzen kann.

(3) Die von Artikel 63 Absatz 1 des Gesetzes vorgesehene Ermächtigung zur Vermietung der Wohnung kann auch erteilt werden, wenn die geförderte Wohnung für den Bedarf der Familie nicht mehr angemessen ist und der Förderungsempfänger beabsichtigt eine andere dem Bedarf der Familie angemessene Wohnung zu mieten. Die geförderte Wohnung muß in diesem Falle zu den von Artikel 63 Absatz 4 des Gesetzes festgelegten Bedingungen vermietet werden.

Art. 40 (Auszahlung der Wohnbauförderungen - Übergangsbestimmung)

(1) Die Bestimmungen für die vorzeitige Auszahlung der Förderungsbeträge, die in den Artikeln 19 bis 23 vorgesehen sind, kommen auf Antrag auch für die Gesuchstelller zur Anwendung, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Wohnbauförderung zugelassen wurden.

(2) Wird kein entsprechender Antrag vorgelegt, erfolgt die Auszahlung zu den Bedingungen, die im Zulassungsschreiben angegeben sind.

Art. 41 (Koordinierung der Wohnbauförderung des Landes für die Wiedergewinnung von Wohnungen und der Steuerbefreiung laut Staatsgesetz)

(1) Zum Zweck der Koordinierung der Gewährung der Wohnbauförderung des Landes für die Wiedergewinnung von Wohnungen und der Inanspruchnahme der Steuerbefreiungen, die von Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 1997, Nr. 449, für denselben Zweck vorgesehen sind, werden die Namen der Förderungsempfänger und die Daten der Liegenschaften, die Gegenstand der Förderung sind, dem Bezirkssteueramt mitgeteilt.

Art. 42 (Historische Ortskerne der Gemeinden über 10000 Einwohner)

(1) Zum Zwecke der Zulassung zu den Förderungen für die konventionierte Wiedergewinnung von Wohnungen im Sinne von Artikel 73 des Gesetzes werden die vor Inkraftreten des Gesetzes gemäß Landesraumordnungsgesetz genehmigten Durchführungspläne für die historischen Ortskerne den genehmigten Wiedergewinnungsplänen gleichgestellt.

Art. 43 (Ermächtigung zur Veräußerung oder Vermietung der Wohnung im ersten Bindungsjahrzehnt)

(1) Im Falle der Ermächtigung zur Veräußerung der Wohnung mit darauf folgender Übertragung der Förderung und der Bindung auf eine andere Wohnung sind dem Ansuchen die technischen Unterlagen beizulegen, wie sie von Artikel 9 für den Bau oder Kauf einer Wohnung vorgesehen sind. Wird die Wohnung, auf die die Förderung und die Bindung übertragen werden sollen, durch ein anderes Rechtsgeschäft als durch einen Kaufvertrag erworben, ist eine Kopie des entsprechenden Vorvertrages oder Vertrages vorzulegen.42)

(2) Im Beschluß, mit dem die Veräußerung der Wohnung und die Übertragung der Förderung und der Bindung auf eine andere Wohnung ermächtigt wird, setzt die Landesüberwachungskommission für den geförderten Wohnbau auch die Frist und die Bedingungen für die Übertragung der Förderung und der Bindung fest.

(3) Erfolgt die Übertragung der Förderung und der Bindung und die Besetzung der neuen Wohnung nicht innerhalb der festgesetzten Fristen und unter Beachtung der vorgesehenen Bedingungen, verfällt die Ermächtigung und es kommt die von Artikel 64 des Gesetzes zur Anwendung.

(4) Erfolgt die Veräußerung der geförderten Wohnung vor dem Erwerb oder dem Bau der Wohnung, auf die die Förderung und die Bindung übertragen werden soll, kann die Ermächtigung zur Veräußerung der Wohnung erteilt werden, wenn eine Bankbürgschaft für einen Betrag geleistet wird, der dem Betrag entspricht, der im Falle des Verzichtes auf die Wohnbauförderung zu bezahlen ist; dieser wird um mindestens 30 Prozent erhöht. In diesem Falle können die technischen Unterlagen für die zu erwerbende oder zu bauende Wohnung innerhalb eines Jahres ab Erteilung der Ermächtigung zur Veräußerung der geförderten Wohnung vorgelegt werden. Auf begründeten Antrag des Förderungsempfängers kann die Frist um ein Jahr verlängert werden.43)

(5) Werden die technischen Unterlagen nicht innerhalb der ordentlichen oder verlängerten Frist vorgelegt, wird dieser Umstand als Verzicht auf die Wohnbauförderung angesehen. Als Datum des Verzichtes auf die Wohnbauförderung gilt der Tag, an dem die Ermächtigung zur Veräußerung der Wohnung ausgestellt wurde. Mit Bezug auf dieses Datum wird der gemäß Artikel 64 des Gesetzes geschuldete Betrag berechnet. Auf den so berechneten Betrag kommen die gesetzlichen Zinsen zur Anwendung.44)

42)
Absatz 1 wurde ersetzt durch Art. 24 des D.LH. vom 15. Oktober 2002, Nr. 42.
43)
Absatz 4 wurde angefügt durch Art. 24 des D.LH. vom 15. Oktober 2002, Nr. 42, und später ersetzt durch Art. 3 des D.LH. vom 10. Oktober 2006, Nr. 53.
44)
Absatz 5 wurde angefügt durch Art. 3 des D.LH. vom 10. Oktober 2006, Nr. 53.

Art. 44 (Nachfolge in die Wohnbauförderung)

(1) In den von Artikel 69 des Gesetzes vorgesehenen Fällen der Nachfolge in der Wohnbauförderung muß die Wohnung innerhalb eines Jahres ab dem Todestag des Förderungsempfängers von berechtigten Personen besetzt werden. Werden die Unterlagen für die Umschreibung der Förderung nicht innerhalb von sechs Monaten ab der entsprechenden Aufforderung vorgelegt, wird der Widerruf gemäß Artikel 69 des Gesetzes verfügt.

Das frühere eigene Dekret vom 7. Juni 1999, Nr. 27 ist widerrufen.

Art. 45 (Ausübung des Rückkaufsrechtes für landeseigene Wohnungen)

(1) Für die Wohnungen, die vom Land im Sinne des Landesgesetzes vom 20. April 1963, Nr. 3, oder im Sinne des Landesgesetzes vom 14. November 1988, Nr. 45, ins Eigentum abgetreten wurden, wird das Rückkaufsrecht der abtretenden Körperschaft durch das Wohnbauinstitut wahrgenommen.45)

45)
Art. 45 wurde angefügt durch Art. 25 des D.LH. vom 15. Oktober 2002, Nr. 42.

Art. 46 (Geschuldeter Betrag gemäß Artikel 143 Absatz 2 des Gesetzes)

(1) Wenn im Sinne von Artikel 143 Absatz 2 des Gesetzes auf die Wohnbauförderung verzichtet wird, wird der geschuldete Betrag mit Bezug auf den 27. Jänner 1999 festgesetzt und um die gesetzlichen Zinsen erhöht. Gegebenenfalls bezahlte Beträge werden in Abzug gebracht.46)

Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region Trentino-Südtirol veröffentlicht. Jeder, den es angeht, ist verpflichtet es zu befolgen und dafür zu sorgen, daß es befolgt wird.

46)
Art. 46 wurde angefügt durch Art. 25 des D.LH. vom 15. Oktober 2002, Nr. 42.
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