Kundgemacht im A.Bl. vom 7. Dezember 1999, Nr. 54.
(1) Das Praktikum ist in einer psychotherapeutischen Einrichtung des öffentlichen Gesundheitswesens oder in einer entsprechenden vertragsgebundenen privaten Einrichtung abzuleisten, wo der Praktikant an der klinischen Tätigkeit teilnimmt. Diese Tätigkeit hat der jeweiligen psychotherapeutischen Richtung zu entsprechen und umfaßt Zeiten des Trainings, der Supervision, der Besprechung der Fälle.
(2) Der Praktikant muß sich mit seinem fachspezifischen Ausbildungsmodell auseinandersetzen können und muß Erfahrungen auf den Gebieten klinische Diagnostik und Behandlungsmethodik sammeln.
(3) Das Praktikum erfolgt unter Anleitung eines in der jeweiligen Einrichtung tätigen Tutors, welcher über den Verlauf der praktischen Ausbildung schriftlich Bericht erstattet.