Kundgemacht im A.Bl. vom 7. Dezember 1999, Nr. 54.
(1) Zu den Spezialisierungslehrgängen in Psychotherapie werden im jeweiligen Berufsverzeichnis eingetragene Diplompsychologen oder Doktoren der allgemeinen Heilkunde zugelassen. Genannte Akademiker können die Lehrgänge inskribieren, sofern sie die entsprechende Berufsbefähigung in der ersten Session nach Beginn der Lehrgänge erwerben.
(2) Der Bewerber muß dem von der Studienkommission eingesetzten Ausschuß einen Bericht vorlegen, worin die persönlichen und beruflichen Ziele sowie die bereits genossene Ausbildung aufgezeigt sind.
(3) Der Bewerber hat außerdem vor dem genannten Ausschuß ein Kolloquium abzulegen, wobei auf Fragen zur Motivation und Eignung für die jeweilige Richtung eingegangen wird. Der Ausschuß stellt ferner fest, ob der Bewerber die nötigen Kenntnisse der italienischen und deutschen Sprache besitzt, um die in beiden Sprachen gehaltenen Lesungen verfolgen zu können. Das positive Gutachten des Ausschusses ist Bedingung für die Zulassung zu den Lehrgängen. Das Urteil ist unanfechtbar.
(4) Für die Inskription der einzelnen Lehrgänge besteht keine zahlenmäßige Beschränkung, obwohl die Lehrtherapeuten Gruppen von maximal 14 Studenten betreuen dürfen.