In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

a) DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 26. März 1999, Nr. 151)
Durchführungsverordnung zur Umweltverträglichkeitsprüfung

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 20. April 1999, Nr. 19.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt die Dokumentation, die dem Ermächtigungsgesuch aufgrund der UVP, aufgrund der UVP für Pläne und Programme und aufgrund des Sammelgenehmigungsverfahrens beizulegen ist. Sie führt somit Artikel 4, 5 und 13 - mit Ausnahme von Absatz 8 - des Landesgesetzes vom 24. Juli 1998, Nr. 7, über die Umweltverträglichkeitsprüfung durch.

Art. 2 (Dokumentation)

(1) Dem Gesuch um Ermächtigung aufgrund der UVP sind folgende Unterlagen beizulegen und bei der Landesagentur für Umwelt und Arbeitsschutz (Umweltagentur) einzureichen:

  • a)  Umweltverträglichkeitsstudie (UVS),
  • b)  Projekt samt Unterlagen, die in den einschlägigen Bestimmungen des Landes vorgeschrieben sind,
  • c)  die notwendigen kartographischen und fotografischen Unterlagen.

(2) Die UVS und die Projektunterlagen, die mit einem Inhaltsverzeichnis zu versehen sind, müssen von den jeweiligen Technikern bzw. Experten verfaßt und unterschrieben sein.

(3) Die UVS und die Projektunterlagen sind in fünffacher Ausfertigung einzureichen, für jede vom Vorhaben betroffene Gemeinde ist eine zusätzliche Kopie vorzulegen.

(4) Falls die eingereichten Unterlagen nicht vollständig sind oder nicht die in den vorhergehenden Absätzen angeführten Angaben enthalten, setzt die UVP-Arbeitsgruppe eine angemessene Verfallsfrist, um diese zu ergänzen. Werden die Unterlagen nicht termingerecht nachgereicht, wird das Verfahren eingestellt. Auf begründeten Antrag des Projektträgers kann die UVP-Arbeitsgruppe eine Frist gewähren.

(5) Der Projektträger muß, falls er Bestandteile des Projektes aufgrund von Industrie- oder Wirtschaftsgeheimnissen schützen will, diese gesondert in einem eigenen Bericht anführen und darum ansuchen, daß dieser nicht gemäß Artikel 6 des Landesgesetzes vom 24. Juli 1998, Nr. 7, bekanntgemacht wird.

Art. 3 (Dokumentation für Pläne und Programme)

(1) Dem Gesuch um Ermächtigung aufgrund der UVP für Pläne und Programme ist die UVS beizulegen, die folgendes beinhalten muß:

  • a)  Inhalt des Plans oder Programms und wichtigste Ziele,
  • b)  Umweltmerkmale des Gebietes, dessen Umweltbedingungen durch den Plan oder das Programm wahrscheinlich erheblich beeinflußt werden,
  • c)  Umweltprobleme, die bei dem Plan oder Programm eine Rolle spielen, insbesondere im Hinblick auf Gebiete von besonderem Umwelt- und Landschaftsschutzinteresse,
  • d)  wahrscheinliche erhebliche Umweltauswirkungen des Plans oder Programms,
  • e)  Beschreibung der bei der Ausarbeitung des Plans oder Programms geprüften Alternativen zur Verwirklichung der gesetzten Ziele und Gründe für ihre Ablehnung,
  • f)  Maßnahmen, die geplant sind, um erhebliche negative Umweltauswirkungen des Plans oder Programms zu verhindern oder zu verringern und - sofern möglich - auszugleichen.

(2) Gleichzeitig mit der für die einzelnen Planungsinstrumente von den einschlägigen Landesgesetzen vorgesehenen Veröffentlichung müssen die zuständigen Abteilungen für öffentliche Einsichtnahme der UVS sorgen.

Art. 4 (Dokumentation für Sammelgenehmigungsverfahren)

(1) Beim Sammelgenehmigungsverfahren sind die Unterlagen in mindestens fünffacher Ausfertigung über die Gemeinde bei der Umweltagentur einzureichen. Zusätzlich zu den von den einschlägigen Gesetzen vorgesehenen Unterlagen sind die in Anlage 4 des Landesgesetzes vom 24. Juli 1998, Nr. 7, angeführten Angaben zu machen.

Art. 5 (Aufhebung)

(1) Das Dekret des Landeshauptmanns vom 5. August 1994, Nr. 40, ist aufgehoben.

Diese Durchführungsverordnung ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, sie zu befolgen und für ihre Befolgung zu sorgen.

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