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In vigore al: 08/03/2016

b) Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Jänner 1998, Nr. 31)
Verordnung über die Verwaltung des Vermögens des Landes Südtirol

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1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Februar 1998, Nr. 9.

Art. 15 (Nutzung landwirtschaftlicher Grundstücke)

(1) Die Unbedenklichkeitserklärung für die vorübergehende Nutzung landwirtschaftlicher Grundstücke samt Zubehör, die dem Enteigneten oder deren Pächtern laut Artikel 12 des Geseztes ausgestellt wird, rechtfertigt bei Widerruf oder Erlöschen (aus beliebigen Gründen und zu jeder Zeit) keinen Anspruch auf Schadenersatz. Ansprüche gemäß Artikel 1150 des Zivilgesetzbuches können jedoch geltend gemacht werden.