Kundgemacht im Beibl. Nr. 3 zum A.Bl. vom 11. August 1998, Nr. 33.
(1) Die Almhütten müssen in der Regel mit Trinkwasser versorgt sein.
(2) In Ausnahmefällen kann auch Wasser gebraucht werden, welches zwar nicht als Trinkwasser gewertet werden kann, aber die für Trinkwasser vorgesehenen Grenzwerte bezüglich der toxischen und mikrobiologischen Faktoren nicht überschreitet und keine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellt. Dies wird von der zuständigen Gesundheitsbehörde bescheinigt.