(1) Die Beratungskommission hat die meritorische Prüfung der Anträge auf der Grundlage der Kriterien gemäß Artikel 2 vorzunehmen und ein Gutachten über die Vergabe und die Höhe des Beitrages abzugeben. Das Gutachten ist dem Antragsteller von der zuständigen Abteilung unverzüglich mitzuteilen.
(2) Im Rahmen ihrer Überprüfung hat die Beratungskommission auch festzustellen, ob es im Lande Bildungsangebote gibt, die von Inhalt und Qualität her jenem entsprechen, welches Gegenstand des Antrages ist. Wenn gleichwertige Bildungsangebote im Lande vorhanden sind, so ist kein Beitrag zu gewähren. Gibt es hingegen Angebote, die zwar nicht gleichwertig, aber dennoch ähnlich sind, so ist dies bei der Bemessung des Beitrages zu berücksichtigen.
(3) Die Sitzungen der Beratungskommission werden in regelmäßigen Zeitabständen von ihrem Vorsitzenden einberufen. Diese Zeitabstände sind so festzulegen, daß die zu begutachtenden Anträge nicht länger als 60 Tage unerledigt bleiben.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.