Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Jänner 1995, Nr. 4.
(1) Im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel werden vorrangig Ansuchen für Tätigkeiten berücksichtigt, die den Prioritäten des Landesgesundheitsplanes und des Landessozialplanes sowie der entsprechenden gesamtstaatlichen Pläne entsprechen; von diesen wiederum werden jene Tätigkeiten bevorzugt, die in Südtirol durchgeführt werden, und jene, die für besonders unterversorgte Gebiete des Landes vorgesehen sind.
(2) In dem unter Absatz 1 genannten Rahmen werden in folgender Rangordnung die nachstehend genannten Tätigkeiten unterstützt:
(3) Unter Beachtung der in den Absätzen 1 und 2 angeführten Prioritäten in bezug auf die unterstützungswürdigen Tätigkeiten werden die Ansuchen um Unterstützung in folgender Rangordnung berücksichtigt: