Kundgemacht im A.Bl. vom 24. Jänner 1995, Nr. 4.
(1) Das Ansuchen um einen ordentlichen Beitrag für die Tätigkeit im jeweiligen Geschäftsjahr muß, versehen mit der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters der Vereinigung oder der öffentlichen oder privaten Einrichtung, bis zum 31. Jänner jeden Jahres eingereicht werden, andernfalls ist es als verfallen anzusehen. Verantwortlich für das entsprechende Verwaltungsverfahren ist das Amt für öffentliche Hygiene der Abteilung Gesundheitswesen der Landesverwaltung. Aus dem Ansuchen oder aus den entsprechenden Unterlagen muß hervorgehen, daß die subjektiven und objektiven Voraussetzungen für die finanzielle Unterstützung gegeben sind; im einzelnen ist das Tätigkeitsprogramm für das betreffende Geschäftsjahr anzuführen, wobei bei jedem Programmpunkt Zeit und Ort der Durchführung, der jeweilige Adressat und das verfolgte Ziel anzugeben sind.
(2) Die betreffende Einrichtung muß dem Gesuch einen detaillierten Kostenvoranschlag und den entsprechenden Finanzierungsplan, eine Kopie ihres Haushaltsvoranschlages für das Jahr, auf das sich das Ansuchen bezieht, sowie die Jahresabrechnung des vorausgehenden Jahres beilegen. Der gesetzliche Vertreter der betreffenden Einrichtung muß außerdem allfällige Ansuchen um zusätzliche öffentliche Beiträge angeben, die demselben oder einem analogen Zweck dienen sollen.
(3) Der für das Verwaltungsverfahren Verantwortliche stellt fest: