In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

g) Dekret des Landeshauptmanns vom 21. November 1994, Nr. 551)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 19. Juli 1994, Nr. 3, "Ordnung der Skischulen und des Skilehrerberufs"

1)

Kundgemacht im A.Bl. vom 17. Jänner 1995, Nr. 3.

Art. 1 (Ausschreibung, Organisation und Abhaltung der Kurse)

(1) Mit Dekret des zuständigen Landesrates werden, nach Anhören der Landesberufskammer der Skilehrer, die Kurse gemäß Artikel 6 des Landesgesetzes vom 19. Juli 1994, Nr. 3, in der Folge als "Gesetz" bezeichnet, ausgeschrieben und die Termine für die Einreichung der Gesuche um Zulassung und die entsprechenden Unterlagen sowie die für die Abhaltung der Kurse notwendige Mindestanzahl der Teilnehmer festgelegt.

(2) Mit der Organisation und Abhaltung der Kurse werden in der Regel die in Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes genannten Vereinigungen oder Organisationen betraut; diese haben ein detailliertes Kursprogramm samt Kostenvoranschlag vorzulegen.

(3) Die Aufsicht über die Durchführung der Kurse obliegt dem für die Fremdenverkehrsberufe zuständigen Landesamt.

Art. 2 (Eignungsprüfung und Vorbereitungskurse)

(1) Die Eignungsprüfung verfolgt den Zweck, die für die Skilehrerausbildung erforderlichen fachlichen und motorischen Fähigkeiten und allgemeinen Voraussetzungen des Kandidaten festzustellen. Zur Prüfung zugelassen sind alle, die im Besitze der Voraussetzungen gemäß den Buchstaben a), b), c), d) und e) des ersten Absatzes von Artikel 5 des Gesetzes sind.

(2) Die Eignungsbewertung des Kandidaten durch die Prüfungskommission erfolgt aufgrund folgender Kriterien:

  • a)  Beurteilung der allgemeinen Eignung für den Skilehrerberuf durch die Prüfungskommission,
  • b)  praktische Prüfung über Alpinskilauf oder Skilanglauf.

(3) Die praktische Prüfung über Alpinskilauf umfaßt folgendes:

  • a)  Riesentorlauf,
  • b)  freie Abfahrt: sportlicher Skilauf,
  • c)  geschnittene Parallelschwünge.

(4) Die praktische Prüfung über Langlauf umfaßt folgende Disziplinen:

  • a)  freier Lauf (klassische Technik),
  • b)  freier Lauf nach der Skating-Methode,
  • c)  Diagonalschritt mit Anstieg,
  • d)  Schlittschuhschritt mit Stockabstoß.

(5) Der Kandidat wird für geeignet erklärt, wenn sowohl das von der Kommission abgegebene Urteil über die allgemeine Eignung als auch über die technischen Fähigkeiten für die Tätigkeit als Skilehrer positiv ist. Wird der Kandidat für geeignet erklärt, so ist er zur Ausbildung zugelassen. Die Gültigkeit der Eignungsprüfung ist auf die zwei folgenden ersten Ausbildungsabschnitte für Alpinskilehrer bzw. Ausbildungskurse für Langlaufskilehrer beschränkt.

(6) Kandidaten, die National-Kadern für alpinen Skilauf, Skilanglauf und Biathlon angehören, sind von der jeweiligen Eignungsprüfung befreit.

(7) Es können Kurse zur Vorbereitung auf die Eignungsprüfung, die die Gegenstände gemäß den Absätzen 3 und 4 zum Inhalt haben, organisiert werden.

Art. 3 (Ausbildungskurse)

(1) Die Ausbildungskurse sind in technisch-praktische, methodisch-didaktische und theoretisch-kulturelle Lehrgänge gegliedert, die Unterricht und Übungen sowohl in der Klasse als auch auf der Skipiste beinhalten.

(2) Die technisch-praktischen Kurse sind zum Erlernen und zur Vervollständigung der Skitechnik bestimmt. Die methodisch-didaktischen Kurse sind auf die Entwicklung der Fähigkeit zu unterrichten bestimmt. Die theoretisch-kulturellen Lehrgänge sind auf den allgemeinbildenden Unterricht und die spezifische Berufsvorbereitung ausgerichtet. Die Grundlagen-Lehrtexte für die Skilehrerausbildung sind vom zuständigen Landesrat zu genehmigen.

(3) Die Ausbildungskurse haben eine Gesamtdauer von mindestens neunzig Tagen oder vierhundertfünfzig Stunden.

Art. 4 (Erster Ausbildungsabschnitt: Skischulassistent)

(1) Für die Ausbildung zum Skischulassistenten sind praktische, didaktische und theoretische Kurse vorgesehen, welche die Fächer, Lehrstoffe und Übungen zum Inhalt haben, die Gegenstand der Prüfungen sind.

(2) Der praktische Kurs hat die Vermittlung der Skitechnik zum Ziel und gliedert sich in folgende Einheiten:

  • a)  Einführungskurs,
  • b)  Lehrplankurs I,
  • c)  Prüfungskurs.

(3) Der didaktische Kurs umfaßt angewandte Lehrtätigkeit am Hang.

(4) Der theoretische Kurs umfaßt die Unterweisung in allen Fächern, die zur beruflichen Tätigkeit des Skischulassistenten notwendig sind und zur Allgemeinbildung beitragen, mit besonderer Berücksichtigung der Prüfungsfächer.

Art. 5 (Prüfung zum Skischulassistenten)

(1) Die Prüfung zum Skischulassistenten besteht aus einem praktischen, einem didaktischen und einem theoretischen Teil.

(2) Der praktische Teil umfaßt folgende Übungen:

  • a)  Riesentorlauf,
  • b)  freie Abfahrt: sportlicher Skilauf,
  • c)  freie Abfahrt: schulischer Skilauf,
  • d)  Richtungswechsel lang und/oder kurz: Grundparallel,
  • e)  Richtungswechsel mit Hilfe der Schneepflugstellung.

(3) Der didaktische Teil umfaßt die Diskussion über den Skilehrplan.

(4) Der theoretische Teil umfaßt folgende Fächer:

  • a)  Skilehrerordnung,
  • b)  Ausrüstungs- und Gerätekunde,
  • c)  Kenntnisse über die zivil- und strafrechtliche Haftung des Skilehrers,
  • d)  Grundbegriffe über Gefahren im Gebirge,
  • e)  Erste Hilfe,
  • f)  Unterrichtslehre.

Art. 6 (Zweiter Ausbildungsabschnitt: Alpinskilehrer)

(1) Für die Ausbildung zum Alpinskilehrer sind praktische, didaktische und theoretische Aufstiegskurse vorgesehen, zu denen die Skischulassistenten zugelassen sind, und haben die Fächer, Lehrstoffe und Übungen zum Inhalt, die Gegenstand der Prüfungen sind.

(2) Der praktische Kurs umfaßt folgende Einheiten zum Erlernen und zur Vervollständigung der Skitechnik:

  • a)  Lehrplankurs II,
  • b)  Alpinkurs,
  • c)  Prüfungskurs.

(3) Der didaktische Kurs umfaßt das Studium zur Vertiefung der Kenntnisse über den Skilehrplan, sowie über die Lehrtätigkeit.

(4) Der theoretische Kurs umfaßt folgende Einheiten:

  • a)  die Unterweisung in allen Fächern, die zur beruflichen Tätigkeit des Alpinskilehrers notwendig sind, mit besonderer Berücksichtigung der Prüfungsfächer,
  • b)  die allgemeinbildende Seminararbeit.

Art. 7 (Prüfung zum Alpinskilehrer)

(1) Die Prüfung zum Alpinskilehrer besteht aus einem praktischen, einem didaktischen und einem theoretischen Teil.

(2) Der praktische Teil, aus dem Bereich des sportlichen, geländemäßigen und schulischen Skilaufs, umfaßt folgende Übungseinheiten:

  • a)  Riesentorlauf,
  • b)  freie Abfahrt: sportlicher Skilauf,
  • c)  geschnittene Parallelschwünge: lang und kurz,
  • d)  Grundparallelschwünge: lang und kurz,
  • e)  Schneepflugschwünge,
  • f)  Schneepflugbögen,
  • g)  freie Abfahrt auf nicht präpariertem Gelände oder auf Hügeln und in Mulden oder Tiefschnee: Situationsskilauf,
  • h)  schulische freie Abfahrt nach Wahl des Kandidaten: Schneepflugschwünge und -bögen, Grundparallelschwünge, geschnittene Schwünge.

(3) Der didaktische Teil umfaßt ein Gespräch über den Skilehrplan und die situationsgerechte Anwendung im Gelände.

(4) Der theoretische Teil umfaßt folgende Fächer:

  • a)  Staatsbürgerkunde,
  • b)  Gelände- und Pistenpräparierung,
  • c)  Wettkampfordnung,
  • d)  Grundkenntnisse in Heimatkunde und Landesgeschichte,
  • e)  Methodik und Didaktik,
  • f)  Sportbiologie: Anatomie, Physiologie, Konditionstraining,
  • g)  Umweltkunde: Ökologie, Topographie, Meteorologie, Schnee- und Lawinenkunde,
  • h)  Fremdenverkehr und Gästebetreuung,
  • i)  Geschichte des Skilaufs,
  • j)  fachspezifische Grundkenntnisse in einer zweiten Sprache.

Art. 8 (Ausbildungskurs zum Langlaufskilehrer)

(1) Für die Ausbildung zum Langlaufskilehrer sind praktische, didaktische und theoretische Kurse vorgesehen, welche die Fächer, Lehrstoffe und Übungen zum Inhalt haben, die Gegenstand der Prüfungen sind.

(2) Der praktische Kurs zum Erlernen und zur Vervollständigung der Skitechnik umfaßt folgende Einheiten:

  • a)  Einführungskurs,
  • b)  Lehrplankurs,
  • c)  Alpinkurs,
  • d)  Prüfungskurs.

(3) Der didaktische Kurs umfaßt die Lehrtätigkeit im Gelände.

(4) Der theoretische Kurs umfaßt:

  • a)  die Unterweisung in allen Fächern, die zur beruflichen Tätigkeit des Langlaufskilehrers notwendig sind, mit besonderer Berücksichtigung der Prüfungsfächer,
  • b)  die allgemeinbildende Seminararbeit.

Art. 9 (Prüfung zum Langlaufskilehrer)

(1) Die Prüfung zum Langlaufskilehrer besteht aus einem praktischen, einem didaktischen und einem theoretischen Teil.

(2) Der praktische Teil umfaßt folgende Übungen:

  • a)  freier Lauf in der klassischen Technik,
  • b)  Diagonalschritt,
  • c)  Doppelstockschub mit Zwischenschritt,
  • d)  Pendelgang im Viertakt,
  • e)  Diagonalschritt in der Grundform,
  • f)  freier Lauf nach der Skating-Methode,
  • g)  Schlittschuhschritt mit Stockabstoß im Aufstieg,
  • h)  Schlittschuhschritt mit Doppelstockabstoß,
  • i)  Schlittschuhschritt mit Doppelstockschub in der Grundform,
  • j)  Übungsreihe aus der Alpintechnik.

(3) Der didaktische Teil umfaßt die Diskussion über den Skilehrplan und die situationsgerechte Anwendung im Gelände.

(4) Der theoretische Teil umfaßt folgende Fächer:

  • a)  Staatsbürgerkunde und Skilehrerordnung,
  • b)  Kenntnisse über die zivil- und strafrechtliche Haftung des Skilehrers,
  • c)  Ausrüstungs- und Gerätekunde,
  • d)  Gelände- und Loipenpräparierung,
  • e)  Wettkampfordnung,
  • f)  Methodik und Didaktik,
  • g)  Sportbiologie: Anatomie, Physiologie, Konditionstraining,
  • h)  Umweltkunde: Ökologie, Topographie, Meteorologie, Schnee- und Lawinenkunde,
  • i)  Grundkenntnisse in Heimatkunde und Geschichte,
  • j)  Fremdenverkehr und Gästebetreuung,
  • k)  Geschichte des Skilaufs,
  • l)  fachspezifische Grundkenntnisse in einer zweiten Sprache.

Art. 10 (Qualifizierungs- und Spezialisierungskurse)

(1) Die Qualifizierungs- und Spezialisierungskurse gemäß Artikel 10 des Gesetzes sowie jene zur Ausbildung zum Rennsportfachmann werden nach Anhören der Landesberufskammer der Skilehrer mit Dekret des zuständigen Landesrates ausgeschrieben.

(2) Zu den Ausbildungslehrgängen zur Erlangung einer Qualifikation oder Spezialisierung sind die im Landesberufsverzeichnis der Skilehrer eingetragenen Antragsteller zugelassen. Es sind folgende Verfahrensweisen und Kriterien zu beachten:

  • a)  Befähigung zum Skischulleiter
    • 1.  Die Antragsteller haben eine mindestens zweijährige Berufserfahrung in einer Südtiroler Skischule nachzuweisen.
    • 2.  Der entsprechende Lehrgang zur Vorbereitung auf die Prüfung besteht in einer theoretischen Ausbildung, die alle Gegenstände umfaßt, welche die für die ordnungsgemäße Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse wirtschaftlich-rechtlicher und fachtheoretischer Natur vermitteln.
    • 3.  Zur entsprechenden Prüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, die an einem Kurs gemäß Ziffer 2 teilgenommen haben.
  • b)  Befähigung zum Skilehrerausbilder
    • 1.  Die Antragsteller haben mindestens eine zweijährige Berufserfahrung in einer Südtiroler Skischule nachzuweisen.
    • 2.  Der Lehrgang zur Vorbereitung auf die Prüfung besteht in einer praktischen, didaktischen und theoretischen Ausbildung, gesondert für die verschiedenen Disziplinen.
    • 3.  Der praktische Kurs hat die technische Interpretation des Skilehrplanes und die Schulung der Fähigkeiten, diese vorzutragen, zum Inhalt.
    • 4.  Der didaktische Kurs umfaßt die praktische Anwendung methodisch-didaktischer Inhalte.
    • 5.  Der theoretische Kurs umfaßt Grundzüge der Methodik und Didaktik, der Pädagogik und Psychologie sowie allgemeine Organisationsformen der Gruppenführung.
    • 6.  Zur entsprechenden Prüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, welche am gesamten Ausbildungslehrgang teilgenommen haben.
  • c)  Befähigung zum Unterricht in der Verwendung von skiähnlichen Sportgeräten: Snowboardlehrer
    • 1.  Der entsprechende Ausbildungslehrgang besteht in einer praktischen und didaktischtheoretischen Ausbildung.
    • 2.  Der praktische Kurs beinhaltet das Erlernen der Technik des Gerätes.
    • 3.  Der didaktisch-theoretische Kurs umfaßt das Studium des Lehrplanes, die Auswahl und Präparierung des Gerätes und Sicherheitsaspekte.
    • 4.  Zur entsprechenden Prüfung dürfen nur Alpinskilehrer zugelassen werden, welche am Ausbildungslehrgang teilgenommen haben.
  • d)  Spezialisierung zum Rennsportfachmann
    • 1.  Die entsprechenden Kurse und Prüfungen haben die vom italienischen Wintersportverband hierfür festgelegte Programminhalte zum Gegenstand, wobei diese als Mindestprogramme anzusehen sind.
    • 2.  Die vor den zuständigen Kommissionen des italienischen Wintersportverbandes abgelegten Prüfungen für Trainer für Alpinskilauf und Skilanglauf werden weiter anerkannt.
  • e)  Spezialisierung für den Skiunterricht für Kinder und Behinderte
    • 1.  Der entsprechende Kurs besteht in einer praktischen, didaktischen und theoretischen Ausbildung, die auf die besonderen Bedürfnisse der jeweiligen Zielgruppe ausgerichtet ist.
  • f)  Spezialisierung für fremdsprachlichen Unterricht
    • 1.  Der entsprechende Lehrgang besteht in einem theoretischen Kurs, der die Erlernung der Skifachsprache sowie des Skiunterrichts in einer Fremdsprache beinhaltet.
    • 2.  Zur entsprechenden Prüfung sind auch Personen zugelassen, welche am Kurs nicht teilgenommen haben.
    • 3.  Die Prüfungskommission besteht aus dem Vorsitzenden und zwei von der Prüfungskommission gemäß Artikel 6 des Gesetzes delegierten Fachleuten in der jeweiligen Fremdsprache.

(3) Die Prüfungen haben die jeweiligen Kursfächer zum Inhalt.

(4) Der Lehrgang zur Erlangung der Befähigung als Skilehrerausbilder hat eine Dauer von insgesamt 16 Tagen oder achtzig Stunden. Die Lehrgänge zur Erlangung der anderen von diesem Artikel vorgesehenen Qualifikationen und Spezialisierungen haben eine Dauer von sechs Tagen oder dreißig Stunden; davon ausgenommen sind die für Rennsportfachleute, welche die vom italienischen Wintersportverband festgelegte Dauer haben.

Art. 11 (Anerkennung von Qualifikationen und Spezialisierungen)

(1) Die Spezialisierungen oder Qualifizierungen, die bei anderen Organisationen erworben werden, werden unter der Bedingung anerkannt, daß die entsprechenden Kurse und Prüfungen sowohl inhaltlich als auch in Bezug auf die Dauer denen gemäß Artikel 10 durchgeführten gleichgestellt werden können.

(2) Die Anerkennung der Qualifikationen und Spezialisierungen gemäß Absatz 1 wird auf Antrag des Betroffenen durch den zuständigen Landesrat nach Anhören des Landesbeirates für den Skiunterricht und der Landesberufskammer verfügt.

(3) Die Gesuche um Anerkennung der von den zuständigen Organisationen, Instituten und Vereinigungen bereits veranstalteten Qualifizierungs- oder Spezialisierungskurse und Prüfungen gemäß Artikel 25 Absatz 9 des Gesetzes sind innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten dieser Durchführungsverordnung bei dem für Fremdenverkehrsberufe zuständigen Landesamt einzureichen.

Art. 12 (Allgemeine Prüfungsordnung)

(1) Nach Abschluß des praktischen Teiles der jeweiligen Kurse finden die Prüfungen über die vorgesehenen Übungsreihen und Übungen statt.

(2) Jedes Mitglied der Prüfungskommission oder Unterkommission gemäß Artikel 7 des Gesetzes gibt eine Bewertung in Sechzigsteln ab. Der Kandidat hat die Teilprüfung bestanden, wenn er eine Benotung von mindestens 36 Sechzigsteln erreicht.

(3) Besteht der Kandidat den praktischen Teil der Prüfung, ist er zum didaktischen Prüfungsteil zugelassen.

(4) Besteht der Kandidat den didaktischen Teil der Prüfung, ist er zum Theoriekurs und zur entsprechenden Prüfung zugelassen.

(5) Die Gesamtnote in Sechzigsteln ergibt sich aus dem Durchschnitt der drei Teilprüfungen und ist im Prüfungszeugnis anzugeben.

(6) Die Prüfungszeugnisse enthalten das Ergebnis der abschließenden Beurteilung der Kommission und werden vom Vorsitzenden der Prüfungskommission und vom Kursleiter unterzeichnet.

(7) Die Kandidaten, welche die Prüfung zum Alpinskilehrer, zum Langlaufskilehrer oder für eine Qualifizierung oder Spezialisierung bestanden haben, erhalten ein vom zuständigen Landesrat ausgestelltes Diplom. Das Diplom hat Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum und die erhaltene Befähigung oder Spezialisierung zu enthalten.

(8) Es obliegt der Prüfungskommission festzulegen, ob und welche Fächer schriftlich abzulegen sind.

(9) Für den didaktischen und theoretischen Prüfungsteil sind Wiederholungsprüfungen vorzusehen.

(10) Kandidaten, die den praktischen Prüfungsteil nicht bestanden haben, dürfen die Prüfung zum nächsten Termin wiederholen.

Art. 13 (Fortbildungskurse)

(1) Die Fortbildungskurse gemäß Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes umfassen praktische Übungen, theoretischen Unterricht, fachliche Weiterbildung und werden jedes Jahr ausgeschrieben.

(2) Die Fortbildungskurse haben eine Dauer von mindestens drei Tagen oder fünfzehn Stunden.

Art. 14 (Zulassungsgesuche)

(1) Im Falle, daß die Kurse nicht direkt vom Land organisiert und durchgeführt werden, sind die Gesuche um Zulassung an die Landesberufskammer der Skilehrer zu richten. Werden die Kurse und Lehrgänge hingegen von anderen Organisationen oder Vereinigungen durchgeführt, so leitet die Landesberufskammer das Teilnehmerverzeichnis an diese weiter. Dem Direktor des für die Fremdenverkehrsberufe zuständigen Landesamtes obliegt es, mit schriftlichem Bescheid für jene, welche die Voraussetzungen nicht erfüllen, die Ablehnung der Zulassung auszusprechen. Nach ordnungsgemäßen Kursabschluß sind die Kandidaten von Amts wegen zur jeweiligen Prüfung zugelassen.

(2) Die Gesuche um Zulassung zu den Prüfungen von Kandidaten, die den Kurs nicht unmittelbar davor besucht haben, sind an das für die Fremdenverkehrsberufe zuständige Landesamt zu richten. Erfüllt eine Person die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung nicht, so hat der Amtsdirektor mit schriftlichem Bescheid die Ablehnung der Zulassung auszusprechen.

(3) Gegen die ablehnenden Bescheide gemäß den Absätzen 1 und 2 ist Beschwerde an die Landesregierung zulässig.

Art. 15 (Erkennungsausweis und amtliches Abzeichen)

(1) Der Erkennungsausweis und das amtliche Abzeichen der Skilehrer werden von der Landesberufskammer der Skilehrer den Personen, welche im Landesberufsverzeichnis eingetragen sind, gegen Kostenersatz ausgefolgt.

(2) Der Erkennungsausweis hat Vor- und Familiennamen, Geburtsort und -datum, Wohnsitz, Stand der Ausbildung und besuchte Fortbildungskurse sowie die Eintragungsnummer im Landesberufsverzeichnis zu enthalten.

(3) Das amtliche Abzeichen ist aus Metall und hat die Inschrift: "Skilehrer - Maestro di Sci" sowie "Landesberufskammer Südtirol - Collegio Provincia Bolzano" zu enthalten. Das Abzeichen ist mit der Eintragungsnummer im Landesberufsverzeichnis zu versehen.

(4) Die grafische Gestaltung und Ausführung des Abzeichens und des Erkennungsausweises ist der Landesberufskammer der Skilehrer überlassen.

Art. 16 (Berufliche Pflichten der Skilehrer)

(1) Die Skilehrer haben die Pflicht, während des Unterrichts an ihrer Dienstkleidung das von der Landesberufskammer der Skilehrer ausgegebene amtliche Abzeichen zu tragen und den von der Landesberufskammer der Skilehrer ausgestellten Erkennungsausweis mit sich zu führen und diesen auf Verlangen sowohl den Kontrollorganen als auch den Gästen vorzuzeigen.

(2) Die Landesberufskammer der Skilehrer kann die Merkmale der offiziellen Dienstkleidung der Skilehrer festlegen.

Art. 17 (Einschreibestelle)

(1) Die Einschreibestelle ist gemäß Artikel 16 des Landesgesetzes vom 19. Juli 1994, Nr. 3 betreffend die Ordnung der Skischulen und des Skilehrerberufs bewilligungspflichtig. Als Einschreibestelle ist dabei ein Lokal zu verstehen, welches die Bezeichnung Skischule trägt und in welchem eine Person derselben nach einem festgelegten Stunden-plan Einschreibungen entgegennimmt.

(2) In der Einschreibestelle werden Informationen erteilt und Einschreibungen zu Einzel- und Sammelunterricht vorgenommen. 2)

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

2)

Art. 17 wurde angefügt durch Art. 1 des D.LH. vom 19. Jänner 1998, Nr. 1.

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