(1) Bei der Landesberufskammer der Bergführer ist das Berufsverzeichnis der Bergführer und der Bergführeranwärter gemäß Artikel 4 des Gesetzes eingerichtet. Das Verzeichnis ist in zwei Sektionen eingeteilt: eine für die Bergführer und eine für die Bergführeranwärter.
(2) Für jede eingetragene Person müssen im Verzeichnis, außer der fortlaufenden Nummer, jeweils der Vor- und Zuname angeführt werden sowie Geburtsdatum und Geburtsort, Wohnsitz, Anschrift, Steuernummer, Eintragungsdatum, Daten der Haftpflicht- und Unfallversicherung, Datum der Ausstellung, der Erneuerung oder des allfälligen Entzuges des Erkennungsausweises, Datum der Streichung aus dem Verzeichnis oder der Übertragung in ein anderes Berufsverzeichnis sowie, in Fällen von zeitweiser Aufnahme, Herkunftsverzeichnis und die Alpinschule, in welcher der Bergführer oder -anwärter beschäftigt ist.
(3) Allfällige Änderungen dieser Angaben sind innerhalb von 30 Tagen der Landesberufskammer der Bergführer seitens des Eingetragenen zu melden.