(1) Die Spezialisierungskurse werden nach Anhören der Berufskammer der Bergführer mit Dekret des zuständigen Landesrates ausgeschrieben, mit dem auch die Zulassungsvoraussetzungen, die Dauer, die Abwicklungsweise und die Programme der Kurse sowie die Kriterien und Inhalte der Prüfungen festgelegt und die Kursleiter, die Ausbilder sowie deren Ersatz ernannt werden.