(1) Mit Dekret des zuständigen Landesrates wird nach Anhören der Landesberufskammer der Bergführer mindestens alle zwei Jahre die praktische Eignungsprüfung für die Zulassung zu den Grundkursen gemäß Artikel 8 des Landesgesetzes vom 13. Dezember 1991, Nr. 33, in der Folge als "Gesetz" bezeichnet, ausgeschrieben und die für die Abhaltung der Grundkurse nötige Mindestanzahl der Teilnehmer festgelegt. Zugelassen werden nur Kandidaten, die am ersten Tag der Eignungsprüfung volljährig sind.
(2) Die praktische Eignungsprüfung verfolgt den Zweck, die für den Besuch der Kurse erforderlichen Fähigkeiten des Kandidaten festzustellen. Insbesonders hat jeder Kandidat durch Vorlage eines Tourenberichtes über die letzten drei Jahre nachzuweisen, daß er Touren des VI. Schwierigkeitsgrades nach der Skala der Internationalen Vereinigung der Alpinistischen Verbände (U.I.A.A.) in Fels und besonders schwierige Routen in Steileis bzw. kombinierte Routen schafft und die verschiedenen Techniken des Skilaufs und des Skitourengehens in verschiedenartigem Gelände kennt und auszuführen imstande ist.
(3) Die Prüfungskommission gibt für jeden Kandidaten ein Gesamturteil über dessen Eignung zur Teilnahme an den Grundkursen ab, das sich auf die Teilbewertungen über die Prüfungen in Fels-, Eis- und Skialpinistik einschließlich Tourenbericht stützt. Das Gesamturteil kann nur unter der Voraussetzung positiv sein, daß alle Teilbewertungen ebenfalls positiv ausgefallen sind. Wird der Kandidat für geeignet erklärt, so wird er zu den Grundkursen zugelassen, andernfalls gibt die Kommission die Beurteilung "nicht zugelassen" ab.
(4) Die praktische Eignungsprüfung gilt nur für die unmittelbar darauffolgenden Grundkurse.