Kundgemacht im A.Bl. vom 22. Februar 1994, Nr. 8.
(1) Anspruch auf die Beiträge laut Artikel 32 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 39 vorgesehenen Beiträge haben jene Vereine und Einrichtungen mit Sitz in Südtirol, die:
(2) Die Beiträge können auch Vereinen und Einrichtungen gewährt werden, welche die unter Buchstabe b) Absatz 1 vorgesehenen Bedingungen nicht erfüllen; Voraussetzung ist allerdings, daß die Veranstaltungen allen Arbeitnehmern zugänglich gemacht werden, in dem das Programm der Öffentlichkeit bekannt geben wird, daß sie keine Gewinnabsicht haben und daß die Kontinuität gewährleistet ist.
(3) Die Bildungsinitiativen müssen die Vermittlung von beruflichen, gewerkschaftlichen oder anderen arbeitsmarktrelevanten Kenntnissen vorsehen, welche nach einschlägigen didaktischen und methodischen Prinzipien sowie durch geeignetes Fachpersonal zu erfolgen hat.
(4) Eine Bildungsstunde ist eine Lehrveranstaltung, die mindestens 45 Minuten dauert. An einer Bildungsstunde müssen mindestens acht Personen teilnehmen.