(1) Der Eigentümer oder Betreiber der Anlage oder des Gebäudes, wo eine Überwachungspflichtige Tätigkeit ausgeübt wird, muß gewährleisten, daß der Sicherheitsstandard der Betriebsstätte dauerhaft und unvermindert erhalten bleibt. Zu diesem Zweck muß er persönlich oder durch eine schriftlich zu beauftragende Person Kontrollen vornehmen und darüber das Wartungsbuch laut Anhang B führen.
(2) Die Wartungs- bzw. Instandhaltungsarbeiten laut Landeshandwerksordnung und entsprechender Durchführungsverordnung müssen von befähigten Personen verrichtet werden. Machen neue technische Bestimmungen Anpassungsarbeiten am Gebäude oder an der Anlage erforderlich, so muss der Verantwortliche diese innerhalb der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Fristen vornehmen. Jeder Eingriff ist im Wartungsbuch einzutragen. 7)
(3) Die ordnungsgemäße Führung des Wartungsbuches bürgt für die Erhaltung der Sicherheit und des einwandfreien Betriebes. Die Beamten des zuständigen Landesamtes können allerdings jederzeit stichprobenartig Inspektionen in den bestehenden Betriebsstätten vornehmen. Das Wartungsbuch muß den genannten Beamten sowie den Gemeindebeamten zur Kontrolle jederzeit zur Verfügung stehen.