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In vigore al: 08/03/2016

b) Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Juni 1993, Nr. 201)
Verordnung über Brandverhütung und den den Einbau und Betrieb von Heizanlagen 2)

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1)
Kundgemacht im Ord. Beibl. Nr. 2 zum A.Bl. vom 24. August 1993, Nr. 39.
2)
Die Überschrift wurde zuerst durch Art. 1 des D.LH. vom 15. Mai 2007, Nr. 31, dann durch die Art. 1 und 2 des D.LH. vom 28. August 2007, Nr. 45, und schließlich durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 9. September 2013, Nr. 24, so geändert.

Art. 10 (Abweichung)

(1) Die Gesuche um Abweichung von den Brandschutzvorschriften müssen beim Landesamt für Brandverhütung eingereicht werden.

(2) Dem Gesuch um Abweichung ist der jeweilige Brandschutzplan laut Artikel 3 für das ganze Gebäude in dreifacher Ausfertigung beizulegen.

(3) Im Gesuch um Abweichung müssen gleichwertige Sicherheitsmaßnahmen vorgeschlagen werden, da die Abweichung keine Reduzierung des vorgeschriebenen Sicherheitsniveaus bewirken darf.

(4) Das Landesamt für Brandverhütung liefert der Dienststellenkonferenz laut Artikel 11 des Gesetzes auch ein eigenes Gutachten über das jeweilige Gesuch um Abweichung von den Brandschutzvorschriften. 12)

12)
Art. 10 wurde so ersetzt durch Art. 7 Absatz 1 des D.LH. vom 9. September 2013, Nr. 24.