In vigore al

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In vigore al: 08/03/2016

DEKRET DES LANDESHAUPTMANNS vom 25. November 1992, Nr. 391)
Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 18. August 1992, Nr. 33, betreffend: "Neuordnung der Tourismusorganisationen"

1)
Kundgemacht im A.Bl. vom 2. Februar 1993, Nr. 5.

Art. 1 (Rahmensatzungen)

(1) Im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 des Landesgesetzes muß die von den Tourismusvereinen anzunehmende Satzung den Grundsätzen der Rahmensatzung gemäß Anhang A zu dieser Verordnung angepaßt sein.

(2) Im Sinne von Artikel 21 Absatz 2 des Landesgesetzes muß die von den Tourismusverbänden anzunehmende Satzung den Grundsätzen der Rahmensatzung gemäß Anhang B zu dieser Verordnung angepaßt sein. Wenn der Tourismusverband in Form einer Genossenschaft entsteht, gilt die Rahmensatzung sinngemäß und soweit auf diese Rechtsform anwendbar.

Art. 2 (Mindestvoraussetzung für Tourismusverbände)

(1) Tourismusverbände können in das von Artikel 21 Absatz 2 des Landesgesetzes vorgesehene Verzeichnis eingetragen werden, wenn ihr Zuständigkeitsbereich den von mindestens drei örtlichen Fremdenverkehrsorganisationen umfaßt, die zusammen im Schnitt der letzten drei Jahre wenigstens 1.200.000 Übernachtungen pro Jahr verzeichneten. Bei Vorliegen triftiger Gründe oder, wenn der Zuständigkeitsbereich mit dem der Bezirksgemeinschaft übereinstimmt, kann, nach Anhören des Verwaltungsrates der Südtirol Tourismuswerbung, von der Mindestübernachtungszahl abgesehen werden.

(2) Ab 1. Jänner 2015 können Tourismusverbände in das von Artikel 21 Absatz 2 des Landesgesetzes vorgesehene Verzeichnis nur mehr dann eingetragen werden, wenn ihr Zuständigkeitsbereich den von mindestens zwei örtlichen Fremdenverkehrsorganisationen umfasst, die zusammen im Schnitt der letzten drei Jahre wenigstens 1.800.000 Übernachtungen pro Jahr verzeichneten. Die Ausnahmeregelung betreffend die Mindestübernachtungszahl laut Absatz 1 findet keine Anwendung mehr. Tourismusver-bände, die bereits in das von Artikel 21 Absatz 2 des Landesgesetzes vorgesehene Verzeichnis eingetragen sind und die genannten Voraussetzungen am 1. Jänner 2015 nicht erfüllen, werden ab 1. Jänner 2015 aus dem Verzeichnis gestrichen. 2)

2)
Art. 2 Absatz 2 wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 28. Jänner 2013, Nr. 3.

Art. 3 (Die Geschäftsführung)

(1) Bei den Tourismusvereinen mit mehr als 250.000 Nächtigungen pro Jahr sowie bei allen Tourismusverbänden betraut der Vorstand in der Regel einen Direktor/Geschäftsführer mit der Geschäftsführung.

(2) Die Direktor/Geschäftsführer

  • a)  leitet, koordiniert und kontrolliert die Arbeit der Bediensteten des Vereines bzw. des Verbandes,
  • b)  erstellt den Entwurf des Tätigkeitsprogrammes und sorgt für die selbständige Durchführung desselben,
  • c)  bereitet den Haushaltsvoranschlag, dessen Änderungen sowie den Rechnungsablauf vor,
  • d)  übt die Funktionen aus, zu deren Ausführungen er vom Vorstand oder vom Präsidenten bevollmächtigt ist.

(3) Der Vorstand legt im Sinne der Effizienz einen reichlichen Spielraum für die Tätigkeit des Direktors/Geschäftsführers fest und ebenso den Geldbetrag, über den der Direktor/Geschäftsführer eigenverantwortlich verfügen kann.

(4) Der Direktor/Geschäftsführer nimmt an der Vollversammlung und den Sitzungen des Vorstandes und des Ausschusses mit beratender Stimme teil.

Art. 4 (Aufsichtsrat)

(1) In Tourismusvereinen, in deren Zuständigkeitsbereich in den letzten zwei Jahren im Schnitt mehr als 350.000 Nächtigungen pro Jahr verzeichnet wurden, muß ein Mitglied des Aufsichtsrates im Berufsalbum der Rechnungsprüfer oder der Wirtschaftsberater eingetragen sein.

Art. 5 (Satzungen bestehender Verkehrsvereine und Verkehrsverbände)

(1) Die bestehenden Verkehrsvereine und Verkehrsverbände, die im Sinne von Artikel 33 des Landesgesetzes in das Verzeichnis eingetragen werden, müssen innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung ihre Satzungen den Grundsätzen der Rahmensatzung gemäß Anhang A anpassen. 3)

3)
Art. 5 wurde geändert durch D.LH. vom 21. März 1994, Nr. 8.

ANHANG A
Satzung des Tourismusvereines

Art. 1 (Name und Sitz)

(1) Es wird ein Verein mit der Bezeichnung "Tourismusverein" und der italienischen Bezeichnung "Associazione turistica....", gegründet. Der Tourismusverein übt seine Tätigkeit im Gebiet der Gemeinde(n).... aus und hat seinen Sitz in....

Art. 2 (Vereinszweck)

(1) Der Tourismusverein setzt sich zum Zwecke der Förderung des Fremdenverkehrs im Zuständigkeitsgebiet folgende Aufgaben und Ziele:

  • a)  Informations- und Servicestellen für die Touristen einzurichten, wobei auch der Verkauf von touristischem Informationsmaterial sowie die Vermittlung touristischer Dienstleistungen und die entsprechenden Buchungen vorgesehen werden können,
  • b)  im jeweiligen Zuständigkeitsbereich Veranstaltungen und andere Initiativen, die besonders für den Fremdenverkehr von Belang sind, zu fördern und durchzuführen,
  • c)  vorzugsweise in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Tourismusverband oder anderen Fremdenverkehrsorganisationen Marketing-Initiativen zu ergreifen,
  • d)  die Wertschätzung für das landschaftliche, künstlerische und geschichtliche Erbe zu heben,
  • e)  Anlagen und Dienste, die besonders für den Fremdenverkehr von Belang sind, auch in Zusammenarbeit mit Dritten, zu fördern und zu betreiben,
  • f)  mit der "Südtirol Tourismuswerbung" bei der Durchführung von Studien, Erhebungen und Untersuchungen im Fremdenverkehr zusammenzuarbeiten,
  • g)  die vom Land oder von der zuständigen Gemeinde übertragenen Obliegenheiten durchzuführen, insbesondere in Zusammenhang mit touristischen Erhebungen.

(2) Der Tourismusverein verfolgt keine Gewinnabsichten. Allfällige Erträge aus der Geschäftstätigkeit sind zur Erreichung des Vereinszweckes zu verwenden.

Art. 3 (Dauer des Vereines und Geschäftsjahres)

(1) Der Verein wird auf unbegrenzte Zeit gegründet.

(2) Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr.

Art. 4 (Einkünfte)

(1) Die Einkünfte setzen sich zusammen aus:

  • -  den jährlichen Mitgliedsbeiträgen und sonstigen Pflichtbeiträgen,
  • -  Beiträgen und Zuschüssen von Körperschaften, Unternehmen, Vereinen und Privatpersonen,
  • -  dem Anteil an der Aufenthaltssteuer und anderen Abgaben,
  • -  Erträgen des Vermögens,
  • -  Erträgen der Geschäftstätigkeit und von Veranstaltungen,
  • -  allfälligen Schenkungen und Erbschaften.

Art. 5 (Mitglieder)

(1) Mitglieder des Vereines können alle physischen und juridischen Personen werden, die an der Zielsetzung des Vereines interessiert sind und bereit sind, ihn zu unterstützen. Man unterscheidet

  • a)  ordentliche Mitglieder und
  • b)  Ehrenmitglieder

(2) Ordentliche Mitglieder sind alle laut Artikel 6 aufgenommenen und im Mitgliederverzeichnis aufscheinenden Personen.

(3) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich durch hervorragende Leistungen und Verdienste im Sinne der Zielsetzungen des Vereines besonders verdient gemacht haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird mit einstimmigem Beschluß des Vorstandes verliehen. Die Ehrenmitglieder genießen die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder.

Art. 6 (Aufnahme von Mitgliedern)

(1) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag mit genauer Angabe der Personaldaten erforderlich, der als angenommen gilt, wenn innerhalb von 60 Tagen ab Antragstellung kein ablehnender Bescheid seitens des Vorstandes gegeben wird. Die Ablehnung muß begründet sein und schriftlich erfolgen.

Art. 7 (Rechte und Pflichten der Mitglieder)

(1) Jedes Mitglied hat

  • a)  das Recht an den Vollversammlungen mit Stimmrecht teilzunehmen und Anträge zu stellen,
  • b)  das aktive und passive Wahlrecht.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht

  • a)  die Bestimmungen der Satzung und die von der Vollversammlung und dem Vorstand gefaßten Beschlüsse zu befolgen,
  • b)  den Vereinszweck nach Möglichkeit zu fördern,
  • c)  den Jahresbeitrag und die sonstigen Pflichtbeiträge in der von der Vollversammlung festgesetzten Höhe termingerecht zu entrichten.

Art. 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)

(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt durch

  • -  Tod,
  • -  Austritt oder Verzicht,
  • -  Ausschluß wegen Nichtbezahlung der Mitglieds- und Pflichtbeiträge oder wegen schwerer Verfehlungen gegen die Bestimmungen der Vereinssatzung,
  • -  Auflösung des Vereines.

(2) Der freiwillige Austritt muß in schriftlicher Form mindestens vier Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich dem Verein mitgeteilt werden, widrigenfalls er seine Wirksamkeit erst mit Ende des darauffolgenden Jahres erlangt.

(3) Der Ausschluß des Mitgliedes erfolgt mit begründetem Beschluß der Vollversammlung. Gegen die Entscheidung der Vollversammlung kann der Betroffene innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung beim Schiedsgericht Berufung einlegen. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes hat grundsätzlich innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Berufung zu erfolgen und ist endgültig; es bleibt jedoch die Möglichkeit, innerhalb von sechs Monaten nach Mitteilung des Ausschlußbeschlusses diesen vor Gericht anzufechten.

(4) Beim Ausscheiden eines Mitgliedes steht diesem kein Recht auf das Vereinsvermögen zu.

Art. 9 (Organe)

(1) Die Organe des Vereines sind

  • a)  die Vollversammlung,
  • b)  der Vorstand,
  • c)  der gegebenenfalls zu bestellende Ausschuß
  • d)  der Präsident,
  • e)  der Aufsichtsrat.

Art. 10 (Die Vollversammlung)

(1) An der Vollversammlung können alle Vereinsmitglieder teilnehmen. Stimmberechtigt sind nur jene Mitglieder, die den Mitgliedsbeitrag und die sonstigen Pflichtbeiträge zur Gänze entrichtet haben und bereits seit mindestens einem Monat Mitglied sind. Die gesetzmäßig und im Sinne der Satzung gefaßten Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.

(2) Jedes Mitglied hat eine Stimme und kann sich mit entsprechender schriftlicher Vollmacht durch ein anderes Mitglied oder durch den Ehegatten oder durch Verwandte bis zum zweiten Grad vertreten lassen.

(3) Die Vollversammlung ist ordentlich oder außerordentlich.

(4) Die ordentliche Vollversammlung muß mindestens einmal im Jahr einberufen werden und ist zuständig für:

  • a)  die Festlegung der Richtlinien zur Erreichung des Vereinszweckes,
  • b)  die Wahl des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
  • c)  die Genehmigung der Jahresabschlußrechnung und die Genehmigung bzw. Ratifizierung des Haushaltsvoranschlages,
  • d)  die Bestimmung der Anzahl der Mitglieder des Vorstandes,
  • e)  die Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrages und der sonstigen Pflichtbeiträge,
  • f)  den Ausschluß von Mitgliedern,
  • g)  alle Angelegenheiten, die vom Vorstand oder von den Mitgliedern zur Beschlußfassung vorgebracht werden,
  • h)  die Festsetzung der Aufwandsentschädigung für den Präsidenten.

(5) Die außerordentliche Vollversammlung ist zuständig für die:

  • a)  Änderung der Satzung,
  • b)  Auflösung des Vereines,
  • c)  Ernennung und Abberufung der Liquidatoren.

Art. 11 (Einberufung, Beschlußfähigkeit und Abstimmung)

(1) Die Einberufung der Vollversammlung erfolgt durch den Präsidenten. Sie muß schriftlich und mindestens zehn Tage vor dem festgesetzten Termin mit Bekanntgabe der Tagesordnung, des Ortes und der Stunde erfolgen. Die Vollversammlung muß auch einberufen werden, wenn dies die Mehrheit des Vorstandes oder ein Zehntel der Mitglieder verlangt. In diesem Falle muß die Vollversammlung innerhalb von fünf Tagen einberufen werden und innerhalb von 20 Tagen stattfinden.

(2) Die Vollversammlung ist in erster Einberufung bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder, in zweiter Einberufung, die eine halbe Stunde später erfolgen kann und in der Einladung zur ersten Einberufung erwähnt sein muß, bei jeder Anzahl der Mitglieder beschlußfähig.

(3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden und vertretenen Stimmberechtigten gefaßt.

(4) Für die Gültigkeit der Beschlüsse betreffend die Änderung der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Für den Beschluß über die Auflösung des Vereines ist eine Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder erforderlich.

(5) Über die Beschlüsse, die Personen betreffen, oder wenn es von mindestens einem Viertel der Anwesenden beantragt wird, wird geheim, über alle anderen Beschlüsse durch Handaufheben abgestimmt. Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim.

(6) Über jede Vollversammlung ist ein Protokoll abzufassen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. Bei Wahlen muß das Protokoll auch von den Stimmzählern unterzeichnet werden.

Art. 12 (Der Vorstand)

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens fünf und höchstens dreizehn von der Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von vier Jahren gewählten Mitgliedern. Die Anzahl der Vorzugsstimmen darf die Hälfte der zu Wählenden nicht überschreiten. Besteht der Vorstand aus neun oder mehr zu wählenden Mitgliedern, muß ein Drittel davon von den gastgewerblichen Unternehmern gestellt werden; außerdem müssen die privaten oder Agrartourismus betreibenden Zimmervermieter, die Kaufleute und - beschränkt auf die Wintersportorte - die Aufstiegsanlagen und/oder Skischulen mit wenigstens je einer Person im Vorstand vertreten sein. Den jeweiligen örtlichen Berufsverbänden steht bei der Wahlversammlung ein Vorschlagsrecht für die Kandidaten ihres Sektors zu. Zusätzlich gehören dem Vorstand von Rechts wegen das für Fremdenverkehr zuständige Gemeindeausschußmitglied oder - falls dieses nicht bestellt ist - der Bürgermeister oder ein von ihm delegiertes Gemeindeausschußmitglied sowie der Obmann der Ortsgruppe der repräsentativsten Landesvereinigung der Hoteliers und Gastwirte oder ein von ihm delegiertes Ortsausschußmitglied an.

(2) Die Gemeindefraktionen sollen im Vorstand im Verhältnis zu ihrer touristischen Bedeutung und der Anzahl der Vereinsmitglieder vertreten sein.

(3) Der Vorstand kann höchstens zwei weitere Mitglieder kooptieren.

(4) Mitglieder des Vorstandes, die aus irgendeinem Grund ausscheiden, werden höchstens bis zu einem Drittel durch jene Personen ersetzt, die bei den Wahlen unmittelbar nach den gewählten Mitgliedern aufscheinen, andernfalls müssen Neuwahlen angesetzt werden.

(5) Die Sitzungen des Vorstandes müssen wenigstens drei Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung anberaumt werden und finden statt, sooft es der Präsident für notwendig erachtet oder wenn dies von wenigstens einem Drittel der Vorstandsmitglieder verlangt wird. Im Falle besonderer Dringlichkeit kann der Vorstand auch einberufen werden, wenn die Einladung hierzu wenigstens 24 Stunden vorher erfolgt.

(6) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit wenigstens der Hälfte der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

(7) Über die Sitzungen des Vorstandes wird ein Protokoll abgefaßt, das vom Präsidenten und vom Schriftführer unterzeichnet wird.

Art. 13 (Aufgaben des Vorstandes)

(1) Dem Vorstand obliegt

  • a)  die Verwaltung des Vereines,
  • b)  die Wahl des Präsidenten und dessen Stellvertreters sowie des Ausschusses,
  • c)  die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern sowie die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
  • d)  die Abfassung der Jahresabschlußrechnung und des Haushaltsvoranschlages,
  • e)  die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und Vorlage desselben zur Ratifizierung durch die nächstfolgende Vollversammlung,
  • f)  die Ausarbeitung von Vorschlägen und Anträgen an die Vollversammlung,
  • g)  die Aufnahme von Angestellten,
  • h)  die Festlegung der Aufgaben und Befugnisse des Direktors/Geschäftsführers,
  • i)  die Erstellung von Richtlinien zur Führung der Informationsstelle,
  • j)  die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die nicht der Vollversammlung vorbehalten sind.

Art. 14 (Der Ausschuß)

(1) Der Vorstand kann aus seiner Mitte einen drei- bis fünfköpfigen Ausschuß einsetzen und diesem eigene im entsprechenden Beschluß näher beschriebene Zuständigkeiten delegieren. Vorsitzender des Ausschusses ist der Präsident des Vorstandes.

Art. 15 (Der Präsident)

(1) Der Präsident wird vom Vorstand aus dessen Mitte bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Erreicht nach zwei Wahlgängen kein Kandidat die absolute Mehrheit, wird eine Stichwahl zwischen jenen beiden Kandidaten vorgenommen, die im zweiten Wahlgang die höchste Stimmenanzahl erreicht haben. Nach der gleichen Vorgangsweise wird auch der Vizepräsident gewählt, der den Präsidenten bei Verhinderung oder Abwesenheit in allen Befugnissen vertritt. Eine Wiederwahl ist höchstens für drei aufeinanderfolgende Amtsperioden möglich. Für die Wahl desselben Kandidaten darüber hinaus ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

(2) Der Präsident vertritt den Verein vor Gericht und gegenüber Dritten. Er beruft die Vollversammlung, den Vorstand und den Ausschuß ein und führt bei denselben den Vorsitz.

Art. 16 (Der Aufsichtsrat)

(1) Der Aufsichtsrat wird von der Vollversammlung gewählt und besteht aus drei für die Dauer von vier Jahren bestellten Mitgliedern. Mindestens eines der Mitglieder muß gastgewerblicher Unternehmer sein. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen nicht Vereinsmitglieder sein und können an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen. Sie wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden unter Berücksichtigung der spezifischen Qualifikation.

(2) Der Aufsichtsrat nimmt alle Überprüfungen vor, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Finanzgebarung zu gewährleisten, und verfaßt am Ende des Haushaltsjahres einen Bericht zur Rechnungslegung.

Art. 17 (Schiedsgerichtsklausel)

(1) Jegliche Streitigkeit zwischen den Vereinsmitgliedern und dem Verein oder zwischen den Mitgliedern hinsichtlich der Auslegung oder der Anwendung der Satzung, der Geschäftsordnung, der Beschlüsse der Vollversammlung und des Vorstandes und im allgemeinen jegliche Streitigkeit im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft, auch wenn eine der Parteien nicht dem Verein angehören sollte, wird dem Urteil eines Schiedsgerichtes überlassen.

(2) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall in der Form bestellt, daß vorerst jede Partei einen Schiedsrichter ernennt und sodann die beiden Schiedsrichter den dritten Schiedsrichter als Obmann des Schiedsgerichtes wählen. Der Sitz des Schiedsgerichtes wird von der Mehrheit der Schiedsrichter bestimmt. Beide Parteien sind verpflichtet, gleichzeitig mit der Namhaftmachung des eigenen Schiedsrichters auch dessen unbedingte, vom Schiedsrichter eigenhändig unterschriebene Annahmeerklärung der Gegenpartei mit Einschreibebrief mit Rückschein zu übermitteln. Wenn die Gegenpartei nicht innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der vorgenannten Mitteilung ihrer Verpflichtung zur Namhaftmachung des Schiedsrichters unter Beachtung der obenstehenden Vorgangsweise nachkommt, wird der Schiedsrichter vom Landesrat für Fremdenverkehr ernannt. Wenn die beiden Schiedsrichter sich nicht binnen zehn Tagen über die Wahl des dritten Schiedsrichters als Obmann des Schiedsgerichtes einigen können und binnen derselben Frist dessen Name nicht den beiden Parteien mittels eines von allen drei Schiedsrichtern unterfertigten Schreibens bekanntgeben, so wird der Obmann ebenfalls vom Landesrat für Fremdenverkehr ernannt. Die Unterzeichnung obigen Schreibens durch den dritten Schiedsrichter gilt als dessen unbedingte Annahmeerklärung.

(3) Die Schiedsrichter haben ihre Entscheidung innerhalb von 90 Tagen zu treffen. Das Verfahren ist, vorbehaltlich der Wahrung der Vorschriften über das kontradiktorische Verfahren, an keinerlei Formalitäten gebunden.

(4) Die Schiedsrichter entscheiden über die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens. Gegen den Schiedsspruch ist - außer in dem von Artikel 8 Absatz 3 vorgesehenen Falle - kein Rechtsmittel zulässig.

Art. 18 (Aufwandsentschädigung)

(1) Die Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsrates - ausgenommen das von Artikel 4 der Durchführungsverordnung zum L.G. Nr. 33/1992 vorgesehene Mitglied - und des Schiedsgerichts sowie der Präsident üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

(2) Die Vollversammlung kann jedoch dem Präsidenten ein der Mühewaltung entsprechendes Entgelt zuerkennen.

Art. 19 (Auflösung des Vereines)

(1) Die Vollversammlung, die die Auflösung des Vereines beschließt, ernennt einen oder mehrere Liquidatoren, die für alle mit der Auflösung verbundenen Obliegenheiten Sorge zu tragen haben. Bei Auflösung des Vereines oder dessen Löschung aus dem Artikel 16 des Landesgesetzes vom 18. August 1992, Nr. 33, vorgesehenen Verzeichnis geht das Vereinsvermögen an die gebietsmäßig zuständige(n) Gemeinde(n) über, mit der Auflage, daß es der gegebenenfalls nachfolgenden Fremdenverkehrsorganisation übertragen wird.

Art. 20 (Schlußbestimmung)

(1) Für Angelegenheiten, die durch diese Satzung nicht geregelt sind, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

ANHANG B
Satzung des Tourismusverbandes

Art. 1 (Name und Sitz)

(1) Der am.... gegründete Verband führt die Bezeichnung "Tourismusverband....", in italienischer Übersetzung "Consorzio turistico...." und hat seinen Sitz in....

(2) Der Verband verfolgt keine Gewinnabsichten.

(3) Der Verband übt seine Tätigkeit im Zuständigkeitsbereich der örtlichen Mitgliedsorganisationen aus, welcher insgesamt ein touristisch homogenes Gebiet darstellt.

Art. 2 (Verbandszweck)

(1) Zweck des Verbandes ist

  • a)  die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Fremdenverkehrs, die Festlegung diesbezüglicher gemeinsamer Ziele und die Abstimmung der Tätigkeit der Mitglieder,
  • b)  die Ergreifung und Durchführung von Initiativen und Maßnahmen, die der Entwicklung des Tourismus im Zuständigkeitsgebiet sowie der Verbesserung und Vervollständigung der betreffenden Anlagen und Einrichtungen dienlich sind,
  • c)  die Durchführung gemeinsamer Marketing-Initiativen für das Zuständigkeitsgebiet,
  • d)  die Organisation und Durchführung von übergemeindlichen Veranstaltungen, die besonders für den Fremdenverkehr von Belang sind,
  • e)  die Vermittlung von Tourismusdiensten und die entsprechende Buchung.

Art. 3 (Dauer und Geschäftsjahr)

(1) Der Verband wird auf unbegrenzte Zeit gegründet.

(2) Geschäftsjahr des Verbandes ist (in der Regel) das Kalenderjahr.

Art. 4 (Mitglieder)

(1) Die Anzahl der Mitglieder ist unbeschränkt.

(2) Als Mitglieder können die vom Landesgesetz vom 18. August 1992, Nr. 33, geregelten örtlichen Fremdenverkehrsorganisationen, die am Fremdenverkehr interessierten Körperschaften, Anstalten und Vereinigungen sowie Privatpersonen, die Tourismuseinrichtungen und -dienste führen, aufgenommen werden.

Art. 5 (Aufnahme von Mitgliedern)

(1) Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es

  • a)  einer vom Beitretenden unterzeichneten unbedingten Erklärung des Beitrittes, womit die Verpflichtung übernommen wird, die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Verbandsorgane anzuerkennen und zu befolgen,
  • b)  eines Aufnahmebeschlusses des Vorstandes,
  • c)  der Eintragung in das Mitgliederbuch.

(2) Die Aufnahmeverweigerung muß begründet sein und schriftlich erfolgen. Erfolgt innerhalb von 60 Tagen ab Antragstellung kein ablehnender Bescheid, gilt der Aufnahmeantrag als angenommen.

(3) Die Aufnahme darf nicht verweigert werden, wenn es sich um eine örtliche Fremdenverkehrsorganisation handelt, deren Zuständigkeitsbereich als dem touristisch homogenen Gebiet zugehörig angesehen werden kann.

Art. 6 (Beendigung der Mitgliedschaft)

(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft wird herbeigeführt

  • a)  durch freiwilligen Austritt,
  • b)  durch Ausschluß,
  • c)  durch Tod,
  • d)  durch Auflösung von juridischen Personen oder Vereinen.

(2) Der freiwillige Austritt muß in schriftlicher Form mindestens drei Monate vor Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich dem Verband mitgeteilt werden, widrigenfalls er seine Wirksamkeit erst mit Ende des darauffolgenden Jahres erlangt.

(3) Der Ausschluß erfolgt

  • a)  wegen Verlustes der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft,
  • b)  wegen Nichtbezahlung des jährlichen Beitrages oder sonstiger geschuldeter Beträge,
  • c)  wegen Nichteinhaltung der Satzung oder der Geschäftsordnung sowie wegen Nichterfüllung oder Verletzung der dem Vorstand gegenüber eingegangenen Verpflichtungen,
  • d)  wegen Konkurses, Zahlungsunfähigkeit oder wegen Unfähigkeit zur selbständigen Vermögensverwaltung.

(4) Der Ausschluß des Mitgliedes erfolgt mit begründetem Beschluß der Vollversammlung. Gegen die Entscheidung der Vollversammlung kann der Betroffene innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung beim Schiedsgericht Berufung einlegen. Die Entscheidung des Schiedsgerichtes hat grundsätzlich innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt der Berufung zu erfolgen und ist endgültig; es bleibt jedoch die Möglichkeit, innerhalb von sechs Monaten nach Mitteilung des Ausschlußbeschlusses diesen vor Gericht anzufechten.

(5) Beim Ausscheiden eines Mitgliedes steht diesem kein Recht auf das Verbandsvermögen zu.

Art. 7 (Rechte und Pflichten der Mitglieder)

(1) Jedes Mitglied hat das Recht,

  • a)  an den Vollversammlungen, ihren Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen,
  • b)  an allen Vorteilen des Verbandes teilzuhaben und dessen Einrichtungen nach den dafür getroffenen Bestimmungen zu benützen,
  • c)  in das Protokollbuch der Vollversammlung, in die Bilanz samt Gewinn- und Verlustrechnung und in die Berichte des Vorstandes und Aufsichtsrates an die Vollversammlung Einsicht zu nehmen.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht,

  • a)  die Bestimmungen der Satzung und der Geschäftsordnung sowie die Beschlüsse der Verbandsorgane zu beachten und zu befolgen,
  • b)  die jährlichen Beiträge und sonstige dem Verband gegenüber geschuldeten Beträge pünktlich zu bezahlen,
  • c)  die Interessen des Verbandes in jeder Hinsicht zu fördern und die Anweisungen zur Erreichung der Verbandszwecke zu befolgen.

Art. 8 (Einkünfte)

(1) Die Einkünfte setzen sich zusammen aus

  • -  den jährlichen Mitgliedsbeiträgen,
  • -  Beiträgen und Zuschüssen von Körperschaften, Unternehmen, Vereinen und Privatpersonen,
  • -  Erträgen des Vermögens,
  • -  Erträgen der Geschäftstätigkeit und von Veranstaltungen,
  • -  allfälligen Schenkungen und Erbschaften.

(2) Die Summe der jährlichen Mitgliedsbeiträge muß mindestens 50% der im Vorjahr zugewiesenen Landesbeiträge gemäß Artikel 28 Absatz 2 des Landesgesetzes vom 18. August 1992, Nr. 33, betragen.

Art. 9 (Organe)

(1) Die Organe des Verbandes sind

  • a)  die Vollversammlung,
  • b)  der Vorstand,
  • c)  der Präsident,
  • d)  der Aufsichtsrat.

Art. 10 (Die Vollversammlung)

(1) An der Vollversammlung können alle Verbandsmitglieder teilnehmen. Stimmberechtigt sind nur jene Mitglieder, die den vorgeschriebenen Mitgliedsbeitrag zur Gänze entrichtet haben und bereits seit mindestens einem Monat Mitglied sind. Die gesetzmäßig und im Sinne der Satzung gefaßten Beschlüsse sind für alle Mitglieder verbindlich.

(2) Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht und kann auf Grund einer schriftlichen Vollmacht ein abwesendes Mitglied vertreten. Ebenso können die gesetzmäßigen Vertreter der Mitgliedsorganisationen eine andere Person mit ihrer zeitweiligen oder ständigen Vertretung beauftragen.

(3) Den örtlichen Fremdenverkehrsorganisationen kann ein bis zu fünffaches Stimmrecht zuerkannt werden, und zwar im Verhältnis zu den eingezahlten Mitgliedsbeiträgen.

(4) Die Vollversammlung ist ordentlich oder außerordentlich.

(5) Die ordentliche Vollversammlung muß mindestens einmal im Jahr einberufen werden und ist zuständig für:

  • a)  die Festlegung der Richtlinien zur Erreichung des Verbandszweckes,
  • b)  die Wahl des Vorstandes und des Aufsichtsrates,
  • c)  die Genehmigung der Jahresabschlußrechnung und die Genehmigung bzw. Ratifizierung des Haushaltsvoranschlages,
  • d)  die Bestimmung der Anzahl der Mitglieder des Vorstandes,
  • e)  die Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrages,
  • f)  den Ausschluß von Mitgliedern,
  • g)  alle Angelegenheiten, die vom Vorstand oder von den Mitgliedern zur Beschlußfassung vorgebracht werden.

(6) Die außerordentliche Vollversammlung ist zuständig für die:

  • a)  Änderung der Satzung,
  • b)  Auflösung des Verbandes,
  • c)  Ernennung und Abberufung der Liquidatoren.

Art. 11 (Einberufung, Beschlußfähigkeit und Abstimmung)

(1) Die Einberufung der Vollversammlung erfolgt durch den Präsidenten. Sie muß schriftlich und mindestens zehn Tage vor dem festgesetzten Termin mit Bekanntgabe der Tagesordnung, des Ortes und der Stunde erfolgen. Die Vollversammlung muß auch einberufen werden, wenn dies die Mehrheit des Vorstandes oder ein Drittel der Mitglieder verlangt. In diesem Falle muß die Vollversammlung innerhalb von fünf Tagen einberufen werden und innerhalb von 20 Tagen stattfinden.

(2) Die Vollversammlung ist in erster Einberufung bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder, in zweiter Einberufung, die eine halbe Stunde später erfolgen kann und in der Einladung zur ersten Einberufung erwähnt sein muß, bei jeder Anzahl der Mitglieder beschlußfähig.

(3) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden und vertretenen Stimmberechtigten gefaßt.

(4) Für die Gültigkeit der Beschlüsse betreffend die Änderung der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Für den Beschluß über die Auflösung des Verbandes ist eine Mehrheit von drei Viertel der Mitglieder erforderlich.

(5) Über die Beschlüsse, die Personen betreffen oder, wenn es von mindestens einem Viertel der Anwesenden beantragt wird, wird geheim, über alle anderen Beschlüsse durch Handaufheben abgestimmt. Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim.

(6) Über jede Vollversammlung ist ein Protokoll abzufassen, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterfertigen ist. Bei Wahlen muß das Protokoll auch von den Stimmzählern unterzeichnet werden.

Art. 12 (Der Vorstand)

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens neun Mitgliedern, die von der Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von vier Jahren gewählt werden. Die Anzahl der Vorzugsstimmen darf die Hälfte der zu Wählenden nicht überschreiten.

(2) Mitglieder des Vorstandes, die aus irgendeinem Grund ausscheiden, werden höchstens bis zu einem Drittel durch jene Personen ersetzt, die bei den Wahlen unmittelbar nach den gewählten Mitgliedern aufscheinen, andernfalls müssen Neuwahlen angesetzt werden.

(3) Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Präsidenten und dessen Stellvertreter.

(4) Die Sitzungen des Vorstandes müssen wenigstens drei Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung anberaumt werden und finden statt, sooft es der Präsident für notwendig erachtet oder wenn dies von wenigstens einem Drittel der Vorstandsmitglieder verlangt wird. Im Falle besonderer Dringlichkeit kann der Vorstand auch einberufen werden, wenn die Einladung hierzu wenigstens 24 Stunden vorher erfolgt.

(5) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit wenigstens der Hälfte der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

(6) Über die Sitzungen des Vorstandes wird ein Protokoll verfaßt, das vom Präsidenten und vom Schriftführer unterzeichnet wird.

Art. 13 (Aufgaben des Vorstandes)

(1) Dem Vorstand obliegt:

  • a)  die Verwaltung des Verbandes,
  • b)  die Wahl des Präsidenten und des Stellvertreters,
  • c)  die Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern,
  • d)  die Abfassung der Jahresabschlußrechnung und des Haushaltsvoranschlages,
  • e)  die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages und Vorlage desselben zur Ratifizierung durch die nächstfolgende Vollversammlung,
  • f)  die Ausarbeitung von Vorschlägen und Anträgen an die Vollversammlung,
  • g)  die Aufnahme von Angestellten,
  • h)  die Festlegung der Aufgaben und Befugnisse des Direktors/Geschäftsführers,
  • i)  die Erstellung von Richtlinien zur Führung einer eventuellen Informationsstelle,
  • j)  die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die nicht der Vollversammlung vorbehalten sind.

Art. 14 (Der Präsident)

(1) Der Präsident wird vom Vorstand aus dessen Mitte bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder mit absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Erreicht nach zwei Wahlgängen kein Kandidat die absolute Mehrheit, wird eine Stichwahl zwischen jenen beiden Kandidaten vorgenommen, die im zweiten Wahlgang die höchste Stimmenanzahl erreicht haben. Nach der gleichen Vorgangsweise wird auch der Vizepräsident gewählt, der den Präsidenten bei Verhinderung oder Abwesenheit in allen Befugnissen vertritt.

(2) Der Präsident vertritt den Verband vor Gericht und gegenüber Dritten. Er beruft den Vorstand und die Vollversammlung ein und führt bei denselben den Vorsitz.

Art. 15 (Der Aufsichtsrat)

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei von der Vollversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählten Mitgliedern, wovon eines, das über besondere Fachkenntnisse im Rechnungswesen verfügt und den Vorsitz übernimmt, vom Vorstand namhaft gemacht wird. Die Mitglieder des Aufsichtsrates müssen nicht Vereinsmitglieder sein und können an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilnehmen.

(2) Der Aufsichtsrat nimmt alle Überprüfungen vor, die erforderlich sind, um eine ordnungsgemäße Finanzgebarung zu gewährleisten, und verfaßt am Ende des Haushaltsjahres einen Bericht zur Rechnungslegung.

Art. 16 (Schiedsgerichtsklausel)

(1) Jegliche Streitigkeit zwischen den Verbandsmitgliedern und dem Verband oder zwischen den Mitgliedern hinsichtlich der Auslegung oder der Anwendung der Satzung, der Geschäftsordnung, der Beschlüsse der Vollversammlung und des Vorstandes und im allgemeinen jegliche Streitigkeit im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft, auch wenn eine der Parteien nicht dem Verband angehören sollte, wird dem Urteil eines Schiedsgerichtes überlassen.

(2) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall in der Form bestellt, daß vorerst jede Partei einen Schiedsrichter ernennt und sodann die beiden Schiedsrichter den dritten Schiedsrichter als Obmann des Schiedsgerichtes wählen. Der Sitz des Schiedsgerichtes wird von der Mehrheit der Schiedsrichter bestimmt. Beide Parteien sind verpflichtet, gleichzeitig mit der Namhaftmachung des eigenen Schiedsrichters auch dessen unbedingte, vom Schiedsrichter eigenhändig unterschriebene Annahmeerklärung der Gegenpartei mit Einschreibebrief mit Rückschein zu übermitteln. Wenn die Gegenpartei nicht innerhalb von 20 Tagen nach Erhalt der vorgenannten Mitteilung ihrer Verpflichtung zur Namhaftmachung des Schiedsrichters unter Beachtung der obenstehenden Vorgangsweise nachkommt, wird der Schiedsrichter vom Landesrat für Fremdenverkehr ernannt. Wenn die beiden Schiedsrichter sich nicht binnen zehn Tagen über die Wahl des dritten Schiedsrichters als Obmann des Schiedsgerichtes einigen können und binnen derselben Frist dessen Name nicht den beiden Parteien mittels eines von allen drei Schiedsrichtern unterfertigten Schreibens bekanntgeben, so wird der Obmann ebenfalls vom Landesrat für Fremdenverkehr ernannt. Die Unterzeichnung obigen Schreibens durch den dritten Schiedsrichter gilt als dessen unbedingte Annahmeerklärung.

(3) Die Schiedsrichter haben ihre Entscheidung innerhalb von 90 Tagen zu treffen. Das Verfahren ist, vorbehaltlich der Wahrung der Vorschriften über das kontradiktorische Verfahren, an keinerlei Formalitäten gebunden.

(4) Die Schiedsrichter entscheiden über die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens. Gegen den Schiedsspruch ist - außer in dem von Artikel 6 Absatz 4 vorgesehenen Falle - kein Rechtsmittel zulässig.

Art. 17 (Aufwandsentschädigung)

(1) Die Mitglieder des Vorstandes, des Aufsichtsrates, des Schiedsgerichts sowie der Präsident üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Art. 18 (Auflösung des Verbandes)

(1) Die Vollversammlung, die die Auflösung des Verbandes beschließt, ernennt einen oder mehrere Liquidatoren, die für alle mit der Auflösung verbundenen Obliegenheiten Sorge zu tragen haben. Bei Auflösung des Verbandes oder dessen Löschung aus dem in Artikel 21 des Landesgesetzes vom 18. August 1992, Nr. 33, vorgesehenen Verzeichnis geht das Verbandsvermögen an die gebietsmäßig zuständige(n) örtliche(n) Fremdenverkehrsorganisation(en) über.

Art. 19 (Schlußbestimmung)

(1) Für Angelegenheiten, die durch diese Satzung nicht geregelt sind, gelten die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

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